Revision verworfen: Verweisung bei Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 251/98
- Datum
- 30.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 StGB kann eine Bezugnahme auf die in den Einzelstrafen dargelegten Strafzumessungsgründe genügen, wenn diese gesonderten Strafzumessungsakt das gesamte Tatgeschehen und das Vor- und Nachtatverhalten erfassen und eine Überprüfung ermöglichen.
Die Verweisung auf zuvor ausführlich begründete Strafzumessungsüberlegungen der Einzelstrafen ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in geeigneten Fällen zulässig.
Die Revision kann auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt werden; eine derartige Beschränkung ist zulässig.
Die Erhöhung der Einsatz- oder Gesamtstrafe ist bei engem sachlichem und situativem Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten rechtlich nicht zu beanstanden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 251/98 vom 30. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Bötticher, Staatsanwältin [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom März 1998 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 47 Fällen unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, die Begründung zur Gesamtstrafenbildung bestehe nur in einer formelhaften Bezugnahme auf die bei der Festsetzung der Einzelstrafen erörterten Strafzumessungsumstände, die die bestimmenden Gesichtspunkte für die verhängte Gesamtstrafe nicht erkennbar mache und die Besorgnis begründe, das Landgericht habe nicht die erforderliche zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Taten, wie es § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gebietet, getroffen. Die darin liegende Beschränkung des Rechtsmittels auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ist zulässig. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist offensichtlich unbegründet.
Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die von der Revision beanstandete Bezugnahme auf die umfassenden und sorgfältigen Strafzumessungserwägungen im Rahmen der Festsetzung der Einzelstrafen, die sich nicht auf die Beurteilung der Einzeltaten beschränkten, sondern das gesamte Tatgeschehen und auch das Vor- und Nachtatverhalten des Angeklagten berücksichtigten, ermöglichte hier dem Revisionsgericht ohne weiteres eine Nachprüfung des auch vom Landgericht so gesehenen gesonderten Strafzumessungsaktes der Gesamtstrafenbildung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass derartige Bezugnahmen oder Verweisungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen in geeigneten Fällen zulässig sind (vgl. schon BGHSt 24, 268, 271; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1).
Die Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Monaten (Fall II 2 der Urteilsgründe) auf zwei Jahre Freiheitsstrafe ist angesichts des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Taten rechtlich nicht zu beanstanden.
| Schäfer | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Bötticher |