Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Meineidsstrafe wegen Belehrungsmangel und Vereidigungsverstoß (§§55, 60 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 251/93
Datum
18.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Meineids nach einer vereidigten Zeugenaussage, ohne dass er über sein Auskunftsverweigerungsrecht (§55 StPO) belehrt worden war. Der BGH stellte fest, dass das Unterlassen der Belehrung und ein Verstoß gegen das Vereidigungsverbot (§60 Abs.2 StPO) eigenständige, gewichtige Milderungsgründe darstellen. Mangels Erörterung dieses Verbots hob der Senat die Einzelstrafe wegen Meineids sowie die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück. Die weitergehende Revision blieb unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterlassen einer Belehrung nach § 55 StPO und ein Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Abs. 2 StPO sind selbständige und gewichtige Strafmilderungsgründe bei der Strafzumessung.

2

Bestehen während der Zeugenvernehmung zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche Tatbeteiligung des Zeugen, rechtfertigt dies die Nachholung einer Belehrung nach § 55 StPO und kann ein Absehen von der Vereidigung nach § 60 Abs. 2 StPO geboten sein.

3

Unterlässt das Tatgericht die Erörterung eines erheblichen Milderungsgrundes, ist die betreffende Einzelstrafe aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass bei Berücksichtigung des Mangels eine mildere Strafe verhängt worden wäre.

4

Die Orientierung des Gerichts an einer Mindestfreiheitsstrafe schließt nicht aus, dass zusätzliche, nicht erörterte Milderungsgründe die Strafzumessung weiter absenken können; insoweit bedarf es einer ausdrücklichen Auseinandersetzung.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 251/93 vom 18. Mai 1993 in der Strafsache gegen █████████, geboren ██ ██████, ██ Rainer ████, 1947 in ███████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1992, soweit es den Angeklagten Kschiwan betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Meineids und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Meineid zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, bezüglich des Meineides unbeschränkte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen Meineides hat die Strafkammer auf folgende Feststellungen gestützt: Im Januar 1990 nahm der Angeklagte an der Fahrt seines Geschäftspartners ████ █████ nach Bremen teil, wo dieser von einem brasilianischen Lieferanten 2,5 kg Kokain übernahm, um sie anschließend in Süddeutschland gewinnbringend abzusetzen; dies war dem Angeklagten bekannt. Bei zwei im Auftrag von G[REDACTED] durchgeführten Verkaufsgeschäften in München und Nürnberg konnte das Bayerische Landeskriminalamt insgesamt 1000 g Kokain sicherstellen. Wegen Handeltreibens mit dieser Menge wurden ███ und sein Abnehmer ███████ zum Landgericht Nürnberg-Fürth angeklagt; dass G[REDACTED] in Wirklichkeit 2,5 kg Kokain erworben hatte und dieses Rauschgift mit Hilfe von D[REDACTED] absetzen wollte, war den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt.

In der Verhandlung gegen G[REDACTED] und D[REDACTED] wurde der Angeklagte vom Landgericht Nürnberg-Fürth als Zeuge vernommen. Dabei räumte er ein, gewusst zu haben, dass die Fahrt nach Bremen stattfand, um Kokain zu holen. Er verschwieg jedoch die erkennbar wesentliche Tatsache, dass G[REDACTED] nicht nur die sichergestellte Menge von 1 kg, sondern insgesamt 2,5 kg Kokain erworben hatte. Auf diese Weise wollte er u. a. verhindern, selbst wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestraft zu werden, da er die restlichen 1,5 kg unmittelbar nach der Verhaftung von G[REDACTED] und █████████ an sich gebracht und bereits eine Teilmenge von 42 g weiterveräußert hatte.

Weder vor noch während seiner Zeugenvernehmung wurde der Angeklagte über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt. Nach seiner Aussage wurde er vereidigt.

2. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten seinen damaligen Aussagenotstand sowie die Tatsache zugutgehalten, dass eine Belehrung nach § 55 StPO unterblieben war. Es hat deshalb den Strafrahmen des § 154 Abs. 1 StGB nach § 157 i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB gemildert. Einen minder schweren Fall i. S. d. § 154 Abs. 2 StGB hat es verneint.

Auf die Frage eines Vereidigungsverbotes nach § 60 Abs. 2 StPO ist die Strafkammer nicht eingegangen. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe für den Meineid; infolgedessen kann auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

3. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, dass das Unterlassen einer Belehrung nach § 55 StPO und der Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO selbständige und gewichtige Strafmilderungsgründe sind (BGHSt 8, 187). Dies gilt auch dann, wenn dem vereidigenden Richter die Verdachtsmomente, die eine Tatbeteiligung des Zeugen als möglich erscheinen lassen, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Vereidigung nicht bekannt waren (BGHSt 23, 30 und 27, 74, 75). Besonderes Gewicht kommt diesen Milderungsgründen dann zu, wenn der Richter Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung hat, den Zeugen versehentlich aber nicht entsprechend belehrt und nicht von einer Vereidigung absieht.

So war es hier: Der Angeklagte hatte bei seiner Zeugenvernehmung eingeräumt, „gewusst zu haben, dass die Fahrt nach Bremen stattfand, um Kokain zu holen.“ Auch wenn er diese Kenntnis dadurch einzuschränken versuchte, dass er angab, wegen seiner Erkrankung und seiner fehlenden Sprachkenntnisse kaum etwas (von den Vorgängen um die Kokain-Lieferung) mitbekommen zu haben, bestand doch zumindest der entfernte Verdacht, dass er möglicherweise als Gehilfe an dem Erwerb des Kokains beteiligt war. Dies wäre – entgegen der Auffassung des Landgerichts – hinreichender Anlass für die Nachholung einer Belehrung nach § 55 StPO und insbesondere auch für ein Absehen von der Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO gewesen (BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung 1 u. 3 m. w. Nachw.).

Der Senat verkennt nicht, dass die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten nicht von vornherein überhöht erscheint. Er kann jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht eine noch mildere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es innerhalb des nach §§ 157 Abs. 1, 49 Abs. 2 StGB herabgesetzten Strafrahmens des § 154 Abs. 1 StGB den besonderen Strafmilderungsgrund des Verstoßes gegen das Vereidigungsverbot zusätzlich berücksichtigt hätte, zumal es sich ersichtlich an der ausdrücklich erwähnten Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat orientiert hat. Die von der Revision erstrebte doppelte Strafrahmenverschiebung durch Bejahung eines minder schweren Falles i. S. d. § 154 Abs. 2 StGB und nochmalige Milderung nach §§ 157 Abs. 1, 49 Abs. 2 StGB erscheint dagegen angesichts der von der Strafkammer zurecht angeführten strafschärfenden Gesichtspunkte als so fernliegend, dass das angefochtene Urteil jedenfalls nicht auf der unterlassenen Erörterung dieser Möglichkeit beruht.

GribbohmFothBeyer
UlsamerGranderath
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