Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Korrektur der Gesamtstrafenbildung: Ausschluss vollstreckter Strafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 251/90
Datum
29.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Streitpunkt war die Einbeziehung einer bereits vollstreckten Strafe aus einem Strafbefehl in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Der BGH verneint die Zäsurwirkung erledigter Strafen, ändert die Gesamtstrafe und reduziert sie wegen § 358 Abs. 2 StPO um drei Monate.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung hat der Tatrichter sich in die Lage des Richters zu versetzen, dessen Urteil als Zäsur in Betracht kommt.

2

Eine Zäsurwirkung entfaltet nur ein Urteil, dessen Strafe noch nicht erledigt ist; bereits vollstreckte (erledigte) Strafen sind von der nachträglichen Gesamtstrafenbildung auszunehmen.

3

Wurden erledigte Strafen zuvor irrtümlich in eine Gesamtstrafe einbezogen, dürfen sie in einer späteren Gesamtstrafenbildung nicht erneut berücksichtigt werden; maßgeblich ist die früheste noch nicht erledigte Strafe.

4

Kommt das Revisionsgericht zu einer Änderung der Gesamtstrafe, kann es nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO selbst entscheiden und die Gesamtstrafe entsprechend abändern.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 28. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 251/90 BESCHLUSS vom 29. Mai 1990 in der Strafsache gegen Andreas ████ aus ██ ████, geboren am ██ 1965 in ██ (Türkei), wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 29. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 1989 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 1988 entfällt und der Angeklagte zur neuen Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der Schuldspruch und die Einzelstrafen betroffen sind. Dagegen ist die Gesamtstrafenbildung zu beanstanden.

Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muss sich in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt. Hätte dieser § 53 StGB anwenden und eine Gesamtstrafe bilden müssen, so geht von dessen Urteil eine Zäsurwirkung aus.

Alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen, aber auch nur diese.

Ungeachtet dieses Grundsatzes durfte das Landgericht die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 1988 in die neue Gesamtstrafe nicht einbeziehen. Diese Strafe war bereits vollstreckt. Eine Zäsurwirkung kommt erledigten Strafen nicht zu (BGHR StGB § 55 Zäsurwirkung 2, 3; st. Rspr.).

Die früheste noch nicht erledigte Strafe stammt aus der Verurteilung vom 16. Juni 1988; diese bildet hier die Zäsur und ist Grundlage für die neue Gesamtstrafenbildung. Denn alle jetzt abzuurteilenden Taten und die Taten, die den weiteren einbezogenen Strafen zugrunde liegen, wurden vor dem 16. Juni 1988 begangen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Strafe vom 25. Februar 1988 zusammen mit der aus dem Strafbefehl vom 16. Juni 1988 (fehlerhaft, weil auch damals bereits vollstreckt) durch Beschluss vom 13. Oktober 1988 in eine Gesamtstrafe einbezogen worden war. Das Landgericht hat diese Gesamtstrafenbildung im Hinblick auf die zeitlich davor liegenden, jetzt abzuurteilenden Taten zutreffend in Wegfall gebracht.

Da lediglich die Geldstrafe (70 Tagessätze) aus dem Strafbefehl vom 25. Februar 1988 aus der Gesamtstrafe herausfällt, kann der Senat selbst entscheiden und ermäßigt im Hinblick auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Gesamtstrafe um drei Monate.

GranderathMaulGerlach
FothBrüning
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