Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung einzelner Strafsprüche wegen Wegfalls strafschärfender Norm
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 251/86
- Datum
- 20.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesetzliche Strafverschärfung, die bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt wurde und vor der Entscheidung aufgehoben worden ist, darf im neuen Strafzumessungsentscheid nicht mehr zugrunde gelegt werden.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die aufgehobene Vorschrift das Strafmaß beeinflusst hat, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Tat- und Schuldfeststellungen bleiben von der nachträglichen Aufhebung einer Strafnorm unberührt und können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.
Ist die Revision nur hinsichtlich bestimmter Strafsprüche begründet, ist insoweit stattzugeben und im übrigen die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 19. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 251/86 in der Strafsache gegen ████████ aus ████████, Manfred Ferdinand, geboren am █████ in [REDACTED], wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 1985 hinsichtlich a) der in den Fällen II.1 bis 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, b) der Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das angefochtene Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dennoch kann es im Ausspruch über die in den Fällen II.1 bis 6 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben.
Bei der Festsetzung der Einzelstrafen in den sechs Betrugsfällen (Fälle II.1 bis 6 der Urteilsgründe) ist das Landgericht, zur Zeit seiner Entscheidung zutreffend, von dem nach § 48 Abs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen ausgegangen. § 48 StGB wurde inzwischen durch Artikel 1 Nr. 1 des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) aufgehoben; dieses Gesetz ist gemäß seinem Artikel 10 am 1. Mai 1986 in Kraft getreten. Die aufgehobene Vorschrift kann einer Verurteilung des Angeklagten nicht mehr zugrunde gelegt werden. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils vermag der Senat bei keiner der vom Landgericht für die Betrugstaten ausgeworfenen Einzelstrafen einen Einfluss der erhöhten Mindeststrafdrohung von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten auszuschließen.
Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Rechtsänderung nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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