Revision verworfen: Mord mit Notzucht, verminderte Zurechnungsfähigkeit und Sachverständigenbeurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 251/70
- Datum
- 19.02.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines Spezialisten der medizinischen Sexualforschung zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist nur in außergewöhnlichen, fast einmaligen Fällen erforderlich, in denen die Persönlichkeits- und Triebabweichung allein nur von einem solchen Spezialisten sachgerecht erfasst werden kann.
Das Gericht ist nicht gehalten, wegen bloßer Behauptung besonderer Fachkenntnisse eines Dritten einen weiteren Sachverständigen zu bestellen, wenn bereits gehörte Fachgutachter ein tragfähiges, übereinstimmendes Ergebnis geliefert haben.
§ 51 Abs. 2 StGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit) eröffnet dem Tatrichter einen Ermessensspielraum zur Milderung der Strafe, der jedoch dahingehend begrenzt ist, dass die Strafe weiterhin den Schuldgehalt der Tat angemessen erfassen muss.
Die schuldhafte Unterlassung, sich wegen krankhafter Neigungen in ärztliche Behandlung zu begeben, kann bei der Strafzumessung als schuldverschärfender Umstand berücksichtigt werden und eine Milderung trotz verminderter Zurechnungsfähigkeit entfallen lassen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Weiden i. d. OPf., 19. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Staff Sergeant der US-Armee Donald P. Mec █████ aus NC, geboren am ███ 1932 in █████████, ██ █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1970, an der teilgenommen haben: Präsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Moser Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Weiden i. d. OPf. vom 19. Februar 1970 wird verworfen.
Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist.
Ihm ist für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Gründe
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes in Tateinheit mit Notzucht zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung einer Verfahrensvorschrift und des sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel bleibt ein Erfolg versagt.
I. Die formelle Rüge, das Schwurgericht habe durch die Nichtanhörung eines weiteren Sachverständigen, der „über eine spezielle Berufserfahrung auf dem Gebiet der Sexualforschung“ verfügt – etwa Professor Dr. Dr. Gie ███ –, die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur Wahrheitsermittlung verletzt, greift nicht durch. Diese Pflicht kann zwar in einem besonderen Ausnahmefall durchaus nötig machen, zur Beurteilung des Geisteszustandes eines Sexualtäters einen Sachverständigen heranzuziehen, der über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Sexualforschung und insbesondere der
krankhaften Verirrungen des Trieblebens verfügt. Der Bundesgerichtshof hat dies für einen Fall anerkannt, der in mehrfacher Hinsicht ganz außergewöhnlich lag: Der Täter litt an einer fast einmaligen Triebanomalie; sein abartiger, sadistischer, pädophilbezogener Tötungsdrang offenbarte sich bei ihm schon bald nach seiner Geschlechtsreife in einer Art und Weise, für die es in der Kriminalgeschichte wohl kaum ein Beispiel gibt; der Schlüssel für das Verständnis seiner Persönlichkeit lag allein in seiner abartigen Triebentfaltung; alle Taten – vier Morde und ein versuchter Mord an Jungen im Alter von 8 bis 15 Jahren – beging er als Jugendlicher oder Heranwachsender. Aus alledem hat der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung den Schluss gezogen, dass die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters Sachverständige und Gerichte vor außergewöhnliche, fast einmalige Schwierigkeiten stellte, die es geboten erscheinen ließen, auch einen Spezialisten auf dem Gebiet der medizinischen Sexualforschung anzuhören (BGHSt 23, 176, 188, 189, 191, 192).
Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich aber hier nicht. Der Angeklagte hat im Alter von 37 Jahren ein 10-jähriges Mädchen genotzüchtigt und es anschließend nur zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes und zur Verdeckung der anderen Straftat getötet. Es war ihm nicht zu widerlegen, dass er unter sadistischen Träumen und dem Drang gelitten hat, einer Frau weh zu tun und sie zu töten, und dass dieser Drang stärker wurde, wenn er in sexuelle Erregung geriet. Er hat aber sein Opfer, wie das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt hat, auch getötet, um es als Zeugen für die vorausgegangene Notzucht zu beseitigen, und zwar auf Grund eines nach der Ausführung dieses Verbrechens erneut gefassten Entschlusses.
Der Angeklagte ist in der Nervenklinik ███, in der er für sechs Wochen eingewiesen worden war, auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit von zwei Sachverständigen untersucht worden, dem wissenschaftlichen Assistenten, Facharzt für Psychiatrie und Psychologie Dr. ███████, und dem Professor em. Dr. Dr. Bo- █████, dem Direktor der Psychiatrischen und Nervenklinik und Poliklinik der Universität ███████. Dr. ██████ war damals Mitarbeiter in dem von Professor Dr. Dr. ████ geleiteten Institut für Sexualforschung der Universität ████. Professor Dr. Dr. ████████ genießt auch auf dem Gebiete der Sexualpathologie einen anerkannten Ruf.
Beide Sachverständigen sind sowohl in ihren schriftlichen als auch in dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte bei der Tatausführung in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen, dass jedoch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, infolge hochgespannter, sexuell aufgeladener Stimmung erheblich vermindert war. Der verstorbene Professor Dr. Dr. Gie ███, der nach Meinung der Revision als weiterer Sachverständiger in Frage gekommen wäre, hatte sich übrigens mit dem schriftlichen Gutachten, das von ihm ebenfalls unterzeichnet worden war, einverstanden erklärt.
Das Schwurgericht hat sich der Auffassung der beiden gehörten Sachverständigen angeschlossen und dem Angeklagten den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt. Es hat dabei zum Ausdruck gebracht, es folge auch aus eigener Überzeugung der Feststellung, „dass der Angeklagte nicht völlig willenlos war, sondern bei Beginn der Tatausführung genau erkannte, dass er im Begriff war, Unrecht zu tun, und bei äußerster Anstrengung seines Willens und stärkster Mobilmachung seiner inneren Kräfte auch in der Lage gewesen wäre, von der Tatausführung Abstand zu nehmen“ (UA S. 14 f.).
Bei dieser Sachlage brauchte sich dem Schwurgericht nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen weiteren Sexualwissenschaftler als Sachverständigen zur Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten heranzuziehen.
II. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. Er ist auch von der Revision nicht weiter angegriffen worden.
Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Schwurgericht hat gegen den Angeklagten auf die in § 211 Abs. 1 StGB für einen Mord absolut bestimmte lebenslange Zuchthausstrafe erkannt.
Die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwang das Gericht nicht zu einer Milderung dieser Strafe. § 51 Abs. 2 StGB überlässt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er die Strafe mildern will oder nicht (BGHSt 7, 28; RGSt 69, 314, 317; 71, 179). Bei der Ausübung des Ermessens ist er jedoch nicht frei; er ist vielmehr an den Grundsatz gebunden, dass die Strafe schuldangemessen sein soll und die verminderte Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen den Schuldvorwurf und damit die Strafwürdigkeit mindert. Aber auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hat die Strafe den Schuldgehalt der Tat voll zu erfassen. Sind besondere straferschwerende Umstände vorhanden, so können diese die durch die verminderte Zurechnungsfähigkeit etwa gebotene Strafmilderung mehr oder minder ausgleichen, so dass eine Herabsetzung unter den Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint (BGH, Urteile vom 27. September 1960 1 StR 308/60, vom 12. Januar 1968 4 StR 544/67 und vom 7. Oktober 1969 1 StR 273/69; vgl. auch BGHSt 7, 28, 31).
Das ist vom Schwurgericht nicht verkannt worden. Es hält trotz des Geständnisses des Angeklagten, seiner Schuldeinsicht und seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit das lebenslange Zuchthaus für die allein gerechte, angemessene und unbedingt erforderliche Strafe. Es führt hierzu drei „Schuldverschärfungsgründe“ an, von denen es ausdrücklich erklärt, dass jeder von ihnen allein die erkannte Strafe rechtfertigt (UA S. 15, 7).
So hält das Schwurgericht die Verhängung der lebenslangen Zuchthausstrafe u. a. deshalb für notwendig, weil der Angeklagte selbst „schuld“ ist, dass es wegen seiner verminderten Zurechnungsfähigkeit zur Tatausführung gekommen ist (UA S. 16). Hierzu hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte hat schon lange Jahre, insbesondere seit seinem Einsatz in Vietnam, den Drang gespürt, Frauen zu quälen und sie dann zu töten. Es ist ihm zwar immer wieder gelungen, dem Drang, wenn auch mit Mühe, zu widerstehen; einmal würde es jedoch nicht mehr der Fall sein. Wäre es daher nicht zu dieser Tat gekommen, wäre es eine andere Frau gewesen, die er getötet hätte. Der Angeklagte, der dies alles wusste, hat sich zwar in Vietnam ohne Erfolg einem Psychiater anvertraut, nach seiner Rückkehr jedoch keinen Arzt aufgesucht, weil er befürchtete, bei Bekanntwerden einer Krankheit aus der Armee entlassen zu werden und seine Pension zu verlieren (UA S. 16).
Es ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Gericht aus diesen Feststellungen die Schlussfolgerung gezogen hat, dass es dem Angeklagten zum Schuldvorwurf gereicht, wenn er sich wegen seiner abartigen Veranlagung nicht in ärztliche Behandlung begeben hat.
Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.
Es kann somit dahingestellt bleiben, ob auch die übrigen vom Schwurgericht erörterten Gründe ausgereicht hätten, um von einer Milderung der Strafe abzusehen.
Die Revision war daher zu verwerfen. Die Änderung des Strafausspruchs folgt aus Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 1 des 1. StrRG.
| Pfeiffer | Woesner | Strickert | |||
| Moser | Meise |