Revision: Umklassifizierung bei Unzucht nach Gesetzesänderung, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 251/69
- Datum
- 09.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer nachträglichen Gesetzesänderung ist die Tat nach den auf sie anzuwendenden Übergangs- und Neuregelungen zu beurteilen, soweit diese für die Strafbarkeit oder Rechtsfolgen maßgeblich sind.
Führt die Umklassifizierung einer Tat zu einer Änderung des anwendbaren Strafrahmens, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn die frühere Strafbemessung dadurch beeinflusst sein kann.
Eine auf die Rechtsfolge (Strafausspruch) beschränkte Änderung der rechtlichen Würdigung kann geboten sein, ohne dass der Schuldspruch in allen Punkten aufzuheben ist, wenn die Tatbestandsbewertung entsprechend nach neuem Recht erfolgt.
Die Revision ist insoweit unbegründet, als nicht dargetan wird, dass weitere Verfahrens- oder Rechtsfehler die Entscheidung beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 10. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 251/69 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ den Rentner Karl ██████████████████████████████ am █████ ████ in ████ Kreis ██ ███████████ wegen Unzucht mit einem Mann
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. September 1969 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Dezember 1968 1. dahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht mit einem Mann in vier Fällen schuldig ist; 2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die vom Landgericht als Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB (bzw. als Versuch) gewürdigten Handlungen des Angeklagten sind nunmehr als Vergehen gegen § 175 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der seit dem 1. September 1969 geltenden Fassung zu beurteilen (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 des 1. StrRG; § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Schuldspruch ist daher zu ändern.
Der Strafausspruch kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Denn die Regelstrafe beträgt nunmehr Gefängnis ohne Mindesthöhe; die Strafkammer hat aber, auch bei der Annahme mildernder Umstände, nach dem früheren Rechtszustand einen für den Angeklagten ungünstigeren Strafrahmen (drei Monate bis fünf Jahre Gefängnis) zugrunde legen müssen. Das kann die Höhe der Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe beeinflusst haben.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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