Meineid: Halbwahrheit als falsche eidliche Aussage – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 251/56
- Datum
- 23.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unter Eid abgegebene Aussage kann auch durch das Zurückhalten wesentlicher Umstände oder durch eine Halbwahrheit, die der Antwort einen den Tatsachen nicht entsprechenden Sinn verleiht, als falsch anzusehen sein.
Das Verschweigen nachteiliger Tatsachen ist dann als unwahre Aussage zu werten, wenn es die objektive Sachverhaltswürdigung beim Gericht in eine für den Zeugen günstigere Richtung verfälscht und die verschwiegenen Umstände für das Verfahren von Bedeutung sind.
Die Materialität einer angegebenen oder verschwiegenen Tatsache bemisst sich nach ihrem konkreten Zusammenhang und ihrer Bedeutung für das laufende Verfahren; scheinbar nebensächliche Vorgeschichten können materielle Relevanz besitzen, wenn sie die Glaubwürdigkeit oder die Vorwürfe betreffen.
Ob eine solche falsche bzw. unvollständige eidliche Aussage vorsätzlich begangen wurde, ist vom Tatrichter zu prüfen; es ist festzustellen, ob der Zeuge die Bedeutung der Frage erkannt und den Eid darauf bezogen hat, andernfalls kann allenfalls Fahrlässigkeit in Betracht kommen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 13. März 1956
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Johann C_______ aus ██, geboren am 17. 1915 in ███, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Der Angeklagte war Revisor beim BC_____) Raiffeisenverband. Am 2. Juli 1952 wurde dieses Dienstverhältnis „im gegenseitigen Einvernehmen mit sofortiger Wirkung gelöst“. Der Angeklagte hatte im Zusammenhang mit Dienstgeschäften Geldzuwendungen angenommen und dadurch gegen die Dienstvorschriften des Verbandes verstoßen; er war von ihm vor die Wahl zwischen fristloser Entlassung und einvernehmlicher Lösung des Dienstvertrages gestellt worden. Er hatte sich für die letztere Möglichkeit entschieden, und zwar – wie das Landgericht für nicht widerlegt erachtet – auch in der Erwägung, dass ihm als damaligem Abgeordneten des BC_____) Landtags ohnehin für den Dienst beim Raiffeisenverband nicht genügend Zeit verbleibe. Nach seinem Ausscheiden bezog er das Gehalt noch einige Monate lang weiter. Als ihm später ein Oberrevisor des Verbandes den Rat erteilte, nach gewisser Zeit um seine Wiedereinstellung nachzusuchen, meinte er, der BC_____) Raiffeisenverband bemühe sich auf diesem Wege, ihn als Revisor wieder einzustellen.
In einem Strafverfahren gegen Rolf Dumpe wurde der Angeklagte am 23. April 1954 vor dem Landgericht Traunstein als Zeuge vernommen. Gegenstand des Verfahrens waren Geldzuwendungen, die der Angeklagte von DC_____) nach dessen Behauptung angenommen hatte. Der Vorsitzende der Strafkammer fragte damals den Angeklagten als Zeugen auch nach den Gründen seines Ausscheidens beim BC_____) Raiffeisenverband. Der Angeklagte antwortete: Er sei dort in gutem (nach anderen Urteilsstellen in „gegenseitigem“) Einvernehmen ausgeschieden. Seine Inanspruchnahme als Landtagsabgeordneter habe ihm nicht mehr genügend Zeit gelassen, zugleich noch den Dienst als Revisor zu versehen. Er habe sein Gehalt noch fünf Monate lang nach seinem Ausscheiden weiterbezogen. Auch sei der Verband später wegen einer Wiedereinstellung an ihn herangetreten.
2. Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, durch diese von ihm beschworene Aussage einen Meineid geleistet zu haben, weil ihm ausdrücklich vorgehalten worden sei, ob ihn der Verband nicht wegen gewisser Unregelmäßigkeiten entlassen habe. Das Landgericht hat einen solchen Vorhalt für nicht erwiesen und die Zeugenaussage des Angeklagten im Übrigen für zutreffend erachtet. Die „Vorgeschichte“ seines Ausscheidens beim ██████████ Raiffeisenverband zu offenbaren, hat es, da es sich um einen für das Strafverfahren gegen DC_____) nebensächlichen Punkt gehandelt habe, den Angeklagten für nicht verpflichtet gehalten und ihn freigesprochen.
3. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auf die Sachbeschwerde hin Erfolg.
a) Zwar lässt sich die tatrichterliche Annahme von der Nichterweislichkeit des erwähnten ausdrücklichen Vorhalts an den Angeklagten rechtlich nicht beanstanden. Wohl aber sind die übrigen Urteilsausführungen nicht rechtsirrtumsfrei.
Ob dies schon deshalb gilt (wie die Staatsanwaltschaft geltend macht), weil der Angeklagte nur Angaben über die Art, nicht aber über den Grund seines Ausscheidens gemacht hat, kann dahinstehen; immerhin könnten diese auch auf den Grund des Ausscheidens bezogen werden, wenigstens diejenige über die dienstliche Behinderung durch seine Tätigkeit als Landtagsabgeordneter. Auch das weitere Bedenken kann auf sich beruhen, dass die Strafkammer die Antwort des Angeklagten, er sei beim BC_____) Raiffeisenverband in „gutem“ Einvernehmen ausgeschieden, als nicht unwahr bezeichnet, obwohl er mit der Möglichkeit fristloser Entlassung zu rechnen hatte. Möglicherweise ist jener Ausdruck entsprechend den sonstigen Urteilsfeststellungen nur in dem Sinne „gegenseitigen“ Einvernehmens gebraucht.
b) Das Urteil kann aber deswegen nicht bestehen bleiben, weil der Angeklagte die Frage nach dem Grund seines Ausscheidens beim █████████ Raiffeisenverband jedenfalls nicht vollständig beantwortet hat.
Schon durch die Antwort, er sei im gegenseitigen Einvernehmen aus den Diensten des Raiffeisenverbandes geschieden, nahm der Angeklagte der Sache die der Wirklichkeit entsprechende Färbung. Noch weiter entfernte er sich von der Wahrheit durch die zusätzliche Erklärung, ihm sei wegen der Inanspruchnahme durch die Tätigkeit als Abgeordneter des Landtages für den Dienst beim BC_____) Raiffeisenverband keine Zeit mehr verblieben.
Selbst wenn dieser Umstand für ihn mitbestimmend war, der Lösung des Vertrages zuzustimmen und es nicht zur fristlosen Entlassung und anderen Weiterungen kommen zu lassen, so musste doch seine Aussage bei dem Gericht den Anschein erwecken, als sei seine Arbeitsüberlastung für beide Teile der alleinige Grund für die Lösung des Dienstverhältnisses gewesen. Erst recht lenkte der Angeklagte von der Wahrheit ab, als er erklärte, er habe nach seinem Ausscheiden noch mehrere Monate lang das Gehalt vom Raiffeisenverband weiterbezogen; auch sei dieser später mit der Frage an ihn herangetreten, ob er nicht gegebenenfalls erneut in seine Dienste treten wolle. Möglicherweise sind diese Angaben auch für sich betrachtet tatsächlich oder wenigstens nach seiner Vorstellung richtig; dadurch, dass er einerseits die ihm günstigen Umstände besonders hervorhob, andererseits die ihm ungünstigen, nämlich die pflichtwidrige Annahme von Geschenken und die ihm deswegen unter Umständen drohende fristlose Entlassung, vor dem fragenden Richter sorgfältig verborgen hielt, lenkte er diesen von der Wahrheit ab und führte ihn in die Irre. Keineswegs handelte es sich dabei bloß um eine Nebensächlichkeit, etwa die Vorgeschichte seiner Entlassung, sondern um deren unmittelbare Gründe. Offensichtlich war auch die uneingeschränkt richtige Beantwortung der an ihn gestellten Frage gerade in dem Strafverfahren gegen DC_____) bedeutsam, in dem dieser gegen den Angeklagten einen Vorwurf ähnlicher Art erhoben hat.
Der Angeklagte sagte daher unter seinem Eid falsch aus, als er nur die halbe Wahrheit berichtete; denn er gab so seiner Antwort einen den Tatsachen nicht entsprechenden Sinngehalt.
4. Ob er dies und zugleich die Bedeutung der an ihn gerichteten Frage erkannte und auch den Eid darauf bezog, ob er demnach vorsätzlich falsch geschworen hat oder ob ihm Fahrlässigkeit zur Last fällt, muss die Strafkammer in der neuen Verhandlung prüfen. Dabei hat die Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Begründung der Verfahrensrüge zum Gegenstand neuer, bestimmter und unmissverständlich gefasster Beweisanträge zu machen. Zur tunlichst vollständigen Sachaufklärung wird es sich für das Landgericht empfehlen, ihnen nachzugehen.
Die Beschlussfassung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts
| Dr. Härchner | Werner | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |