Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterbringung nach §51 StGB aufgehoben wegen fehlender Sachverständigenvernehmung (§246a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 251/53
Datum
30.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Diebstähle in eine Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht, weil er nach §51 Abs.1 StGB zurechnungsunfähig gewesen sein soll. Der BGH hob das Urteil auf, da entgegen §246a StPO kein ärztlicher Sachverständiger in der Hauptverhandlung vernommen wurde und eine Verlesung schriftlicher Gutachten diese Vernehmung nicht ersetzt. Mangels ordnungsgemäßer Verfahrensgrundlage wurde die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§246a StPO verpflichtet zur vernehmung des ärztlichen Sachverständigen in der Hauptverhandlung, eine bloße Verlesung eines schriftlichen Gutachtens ersetzt diese Pflicht nicht.

2

Die Verletzung einer zwingenden Verfahrensvorschrift (§246a StPO) rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nach §338 Nr.5 StPO, wenn die Vorschrift wesentlich für die Entscheidung ist.

3

Eine Unterbringung nach §51 Abs.1 StGB ist nur anzuordnen, wenn Tat und Zurechnungsunfähigkeit festgestellt sind, die Wiederholungsgefahr mit Wahrscheinlichkeit besteht und keine milderen Maßnahmen verfügbar sind.

4

Der Tenor des Urteils muss die 'Anordnung' der Unterbringung enthalten; die Bezeichnung 'Einweisung' bezeichnet eine Vollstreckungsmaßnahme und ersetzt die form- und inhaltsgerechte Anordnung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 26. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Hilfsarbeiter Karl ████ aus ████████, geboren am ███ ███ ████ in ████████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 26. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschuldigte ist wegen elf schwerer, teils vollendeter, teils versuchter Diebstähle, die er im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB begangen hat, in eine Heil- oder Pflegeanstalt eingewiesen worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Verfahrensrügen:

1. a) In der Hauptverhandlung ist, obwohl nach dem Eröffnungsbeschluss die Entscheidung über eine etwaige Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt herbeigeführt werden sollte, entgegen der zwingenden Vorschrift des § 246a StPO kein ärztlicher Sachverständiger über den geistigen und körperlichen Zustand des Beschuldigten vernommen worden. Diese vom Gesetz vorgeschriebene Vernehmung kann nicht durch die Verlesung eines schriftlichen Gutachtens ersetzt werden, selbst wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verlesung eines schriftlich erstatteten Gutachtens an sich im Einzelfalle gegeben sein sollten (HRR 1935, Nr. 993; 1938 Nr. 791). Die Verletzung dieser zwingenden Verfahrensvorschrift nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 338 Nr. 5 StPO).

b) Auf die Rüge der Verletzung des § 247 StPO kommt es hiernach nicht an. Maßgebend ist insoweit, ob die Voraussetzungen des § 429c (insbesondere Abs. 3) StPO vorlagen.

2. Sachrüge:

Die Sachrüge würde, wenn die Feststellungen des Landgerichts nicht auf fehlerhaftem Verfahren beruhen würden, allerdings nicht zum Erfolg geführt haben, da das Landgericht festgestellt hat, dass die Gefahr der Wiederholung von Diebstählen mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und dass ein anderes Mittel als die Unterbringung zur Verhütung dieser Gefahr nicht zur Verfügung steht.

Im erkennenden Teil des Urteils hätte die Strafkammer die „Unterbringung“ des Beschuldigten in einer „Heil- oder Pflegeanstalt“ „anordnen“ müssen. Die „Einweisung“ ist eine Maßnahme der Vollstreckung.

Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Mantel

[ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.]

Dr. Augustin
Dr. Schalscha
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