Revision: Aufhebung und Einstellung wegen Wegfalls der Gerichtsbarkeit bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 251/51
- Datum
- 23.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fällt nachträglich die von der Besatzungsmacht gewährte Zuständigkeit deutscher Gerichte für bestimmte Tatbestände weg, kann eine auf dieser Zuständigkeit beruhende Verurteilung nicht aufrechterhalten werden.
Bei nachträglichem Wegfall einer Verfahrensvoraussetzung beschränkt sich die Prüfung des Revisionsgerichts auf die rechtsirrtumsfreie Anwendung des innerstaatlichen Rechts durch die Vorinstanz.
Ist nach den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften die Strafverfolgung (z. B. wegen Verjährung) ausgeschlossen, rechtfertigt dies die Einstellung des Verfahrens; eine andere Qualifikation der Tat ist nur dann anzunehmen, wenn die dafür einschlägigen Voraussetzungen vorliegen.
Werden Verfahren wegen fehlender Verfahrensvoraussetzungen eingestellt, sind die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 9. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Nickermester Robert ███ aus ██, geboren am ███ ██ in ██, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter ███ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Preetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter ███ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 9. November 1950 aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich am 10. November 1948 in seiner Heimatgemeinde an Gewalttätigkeiten gegen eine jüdische Familie beteiligte, wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach Art. II i der Kontrollratsverordnung Nr. 10 zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat angenommen, dass der Angeklagte sich in Tateinheit mit dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch des schweren Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 und 2 StGB und des schweren Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB schuldig gemacht habe. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten könne er jedoch wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden, weil innerhalb der in § 67 Abs. 1 StGB bestimmten Zehnjahresfrist keine richterliche Handlung im Sinne des § 68 StGB erfolgt und auch die Strafverfolgung nicht innerhalb der in § 6 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. März 1948 bestimmten Frist – 12. Juli 1949 – aufgenommen worden sei.
Auf die Revision des Angeklagten kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten bleiben.
Zur Zeit des angefochtenen Urteils waren nach Art. 1 der Verordnung Nr. 154 des Französischen Hohen Kommissars vom 1. Juni 1950 (Amtsbl. AHK 443) die in der französischen Zone gelegenen deutschen Gerichte ermächtigt, bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach KRG 10 die Gerichtsbarkeit auszuüben, wenn sie von Deutschen gegen Deutsche begangen worden sind. Diese Ermächtigung ist durch die Verordnung Nr. 171 des Französischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (Amtsbl. AHK § 1137) zurückgenommen worden. Den deutschen Gerichten steht hiernach bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit keine Gerichtsbarkeit mehr zu. Infolge des von Amts wegen zu beachtenden nachträglichen Wegfalls dieser Verfahrensvoraussetzung kann das Revisionsgericht die Verurteilung wegen dieses Verbrechens nicht bestehen lassen. Seine Prüfung ist auf die Frage beschränkt, ob das Landgericht die deutschrechtlichen Bestimmungen rechtirrtumsfrei angewendet, ob es namentlich die Strafverfolgung nach diesen Bestimmungen mit Recht als verjährt betrachtet hat. Das ist zu bejahen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der Angeklagte etwa nur der in Gemeinschaft mit den übrigen Eindringlingen begangenen Vergehen des schweren Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs. 1 und 2 StGB und der Sachbeschädigung nach § 303 StGB schuldig gemacht hat, so dass nicht nur eine Verjährungsfrist von bloß fünf statt zehn Jahren in Frage käme, sondern der Strafverfolgung des Angeklagten auch schon das Fehlen des erforderlichen Strafantrags entgegenstehen würde. Jedenfalls scheidet eine Straftat aus, die einer Verjährungsfrist von 15 oder 20 Jahren unterliegt und daher noch nicht verjährt wäre.
Hiernach war das Urteil aufzuheben und das Verfahren unter Belastung der Staatskasse mit den Kosten (§§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO) einzustellen. Für eine Freisprechung des Angeklagten (§ 354 Abs. 1 StPO) war bei dem festgestellten Sachverhalt kein Raum.
| Dr. Preetz | Richter | Dr. Geier | |||
| Mantel | Glanzmann |