Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Einfügung ‚in nicht geringer Menge‘ in Urteilsformel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 250/90
Datum
28.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO und verwies die Revision als unbegründet, da kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurde. Der Senat berichtigte zudem die Urteilsformel durch Einfügung von „in nicht geringer Menge“. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Nachprüfung im Revisionsverfahren beschränkt sich auf die Feststellung von Rechtsfehlern, die dem Angeklagten nachteilig sind.

3

Der Bundesgerichtshof kann die Urteilsformel berichtigen, um die rechtliche Würdigung (z. B. Mengenbezeichnung bei Betäubungsmitteln) zutreffend wiederzugeben.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen, sofern das Rechtsmittel nicht stattgegeben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 16. November 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 250/90

BESCHLUSS vom 28. Juni 1990 in der Strafsache gegen █, geboren am ██, Cemal A., aus ███ (Türkei), 1958 in ████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. November 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, dass vor die Worte "in Tateinheit" die Worte "in nicht geringer Menge" eingefügt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Granderath Kuhn Maul RiBGH Dr. v. Gerlach befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Brüning
Maul
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