Revision verworfen; Einfügung ‚in nicht geringer Menge‘ in Urteilsformel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 250/90
- Datum
- 28.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren beschränkt sich auf die Feststellung von Rechtsfehlern, die dem Angeklagten nachteilig sind.
Der Bundesgerichtshof kann die Urteilsformel berichtigen, um die rechtliche Würdigung (z. B. Mengenbezeichnung bei Betäubungsmitteln) zutreffend wiederzugeben.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen, sofern das Rechtsmittel nicht stattgegeben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 16. November 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 250/90
BESCHLUSS vom 28. Juni 1990 in der Strafsache gegen █, geboren am ██, Cemal A., aus ███ (Türkei), 1958 in ████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. November 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, dass vor die Worte "in Tateinheit" die Worte "in nicht geringer Menge" eingefügt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Granderath Kuhn Maul RiBGH Dr. v. Gerlach befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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