Revision wegen Diebstahls als unbegründet verworfen; Ratenzahlung der Geldstrafe zugelassen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 250/89
- Datum
- 06.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ergibt die Revisionsnachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler, rechtfertigt dies keine Aufhebung des Urteils.
Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel ergänzen und insbesondere Modalitäten zur Zahlung einer Geldstrafe (z. B. Ratenzahlung) bestimmen, soweit dies zur Durchführbarkeit der Vollstreckung dient.
Die Kosten des Rechtsmittels hat derjenige zu tragen, dessen Revision ohne Erfolg bleibt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 29. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 250/89
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Nihat [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am 1962 in [REDACTED] (Türkei), wegen Diebstahls.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass dem Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 500 DM zu bezahlen, beginnend mit dem Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Maul | Ulsamer | Brüning | |||
| Kuhn | Granderath |