Revision teilweise erfolgreich – Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Unterbringung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 250/87
- Datum
- 14.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einholung eines weiteren psychiatrischen oder tiefenpsychologischen Sachverständigengutachtens ist nur geboten, wenn aus dem Sachverhalt oder den vorhandenen Gutachten ersichtlich ist, dass das weitere Gutachten entscheidungserhebliche neue Erkenntnisse erwarten lässt.
Widersprüche in schriftlichen Gutachten begründen für sich allein keinen Verfahrensfehler; maßgeblich ist, welche Auffassung der Sachverständige in der Hauptverhandlung vertreten hat.
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorliegt; wirkt die psychische Störung sich ursächlich auf die Art der Tatausführung aus, kann die verminderte Schuld nicht uneingeschränkt durch die besonders schwere Tatausführung aufgewogen werden.
Die Umkehrung der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge von Vollzug der Maßregel und Vollstreckung der Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) ist nur zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird; insbesondere bei Jugendstrafen bedarf eine solche Entscheidung einer sorgfältigen einzelfallbezogenen Prüfung der Erkrankung und der verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe – auswärtige Jugendkammer Pforzheim –, 30. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Jochen ███████ aus ███, geboren am ███ 1969 in ███, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimansky, von Gerlach als beisitzende Richter, Bundesanwalt Bieger als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Götz aus Pforzheim als Verteidigerin, Justizangestellte Pippow als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Jugendkammer Pforzheim – vom 30. Januar 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Großmutter, zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine anschließende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, bleibt aber im Übrigen ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren jugendpsychiatrischen und tiefenpsychologischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, ist die Rüge nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, schon weil der ablehnende Beschluss des Landgerichts nicht vollständig mitgeteilt wird.
Die in die gleiche Richtung zielende Aufklärungsrüge muss daran scheitern, dass sich dem Landgericht entgegen dem Vorbringen der Revision, die meint, der Angeklagte hätte auch mit den Mitteln der Psychoanalyse untersucht werden müssen, die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügte. Der vernommene Sachverständige Professor Dr. Dr. S. ist nicht nur Psychiater, sondern auch Diplompsychologe; welche Methoden er für die psychologische Beurteilung anwendete, musste seiner Sachkunde überlassen bleiben (vgl. BGH JZ 1969, 437; DAR 1978, 155). Soweit die Revision weiter geltend macht, das Gutachten des Sachverständigen sei widersprüchlich, muss die Beanstandung daran scheitern, dass es auf Widersprüche in schriftlichen Gutachten nicht ankommt (BGHSt 23, 176, 185), sondern entscheidend ist, welche Auffassung der Sachverständige in der Hauptverhandlung vertreten hat. Die Darstellung seiner Ausführungen im Urteil lässt aber Widersprüche nicht erkennen.
2. a) Der Schuldspruch wegen Totschlags hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Bedenken können insoweit nur gegen die Annahme bestehen, der Angeklagte sei, wenn auch erheblich vermindert schuldfähig gewesen. Das Landgericht hat im Anschluss an die Darlegungen des Sachverständigen die Tat als Ausdruck des beim Angeklagten vorhandenen hyperkinetischen Syndroms bewertet. Bei dieser Krankheit könne die ohnehin schon unter Einsatz kompensatorischer Energie aufrechterhaltene Steuerungsfähigkeit im Sinne „eines zunehmenden Kontrollverlustes zusammenbrechen“, wenn der Kranke mit Umständen konfrontiert wird, die er als gegen ihn gerichtete Angriffe erlebt (UA S. 19). Damit soll jedoch nicht zum Ausdruck gebracht oder angedeutet werden, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei hier tatsächlich zusammengebrochen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Jugendkammer von einem Zusammenbruch im Sinne eines zunehmenden Kontrollverlustes spricht. Damit wird ein Prozess beschrieben, der zu einer zunehmenden Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, ohne dass diese aber bereits aufgehoben war; das Wort Zusammenbruch in diesem Zusammenhang ist ersichtlich nicht wörtlich gemeint. Das wird bestätigt durch die Urteilsausführungen zur Frage einer Affekthandlung. Nach dem Zusammenhang war der Sachverständige insoweit der Meinung, dass eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nur in Frage gekommen wäre, wenn das Tatverhalten zugleich Ausdruck eines chronischen Konflikts mit Affektstau gewesen wäre (UA S. 9). Dafür haben sich jedoch keine Anhaltspunkte feststellen lassen (UA S. 10). Bei dieser Sachlage kann es nicht als Rechtsfehler angesehen werden, dass die Jugendkammer nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, die Voraussetzungen des § 20 StGB lägen nicht vor.
b) Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten für sich allein oder mit anderen Umständen geeignet ist, einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 zweite Alternative StGB zu begründen (UA S. 13). Es meint jedoch, dieser schuldmindernde Umstand werde hier durch die schulderhöhende Tatsache aufgewogen, dass der Angeklagte „bei der Tat sehr viel Kraft und Gewalt aufgewandt“ und „mit mindestens 18 Aktionen“ seine Großmutter „nicht nur getötet, sondern regelrecht zerstört“ hat; das müsse sich auch auf die Höhe der Strafe auswirken. Dabei hat das Landgericht aber unerörtert gelassen, ob und inwieweit diese Art der Tatausführung gerade durch den Zustand bedingt war, der Grundlage für die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ist. War dies – was hier nach den Feststellungen naheliegt – der Fall, kann die wegen seiner psychischen Erkrankung geringere Schuld des Täters nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt durch die Art der Tatausführung aufgewogen werden (vgl. BGHSt 16, 360, 363; BGH NStZ 1986, 114, 115; 1987, 321, 322; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 2; Strafrahmenverschiebung 5).
3. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gleichfalls aufzuheben. Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB festzustellen oder nicht auszuschließen sind. Das Ergebnis dieser Prüfung kann Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Unterbringung haben (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 63 Rdn. 4 m.w.Nachw.).
4. Soweit das Landgericht angeordnet hat, die verhängte Jugendstrafe sei vor der Maßregel zu vollziehen, trägt die dafür gegebene Begründung die Entscheidung nicht.
Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass der Vollzug der Maßregel den Vorrang hat. Die Umkehr der vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung ist nach § 67 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Allein mit der Erwartung, die Unterbringung werde sich nach Durchführung des Vollzugs der Strafe erübrigen (UA S. 14), kann die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB daher nicht begründet werden.
Im Einzelfall ist damit jedoch nicht ausgeschlossen, dass dem Vollzug der Strafe der Vorrang vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu geben ist; das kann insbesondere der Fall sein, wenn es sich um eine Jugendstrafe handelt (vgl. BGHSt 33, 285, 286 für das Verhältnis sozialtherapeutische Anstalt und psychiatrisches Krankenhaus; Hanack in LK 10. Aufl. § 67 Rdn. 40). Jedoch bedarf dies sorgfältiger Prüfung. Dabei ist insbesondere abzuheben auf die Art der Erkrankung und die in der jeweiligen Einrichtung dafür zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten.
Schauenburg Maul Granderath Schimansky v. Gerlach