Treffer
BGH Urteil

Revision wegen versuchten Totschlags verworfen — Verfahrensfehler unschädlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 250/85
Datum
13.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags zu Jugendstrafe. Er rügte unter anderem, das Landgericht habe frühere Feststellungen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit unzulässig übernommen. Der BGH verwirft die Revision: Ein Übernahmefehler war zwar vorhanden, erwies sich jedoch als unschädlich; auch die strafzumessende Würdigung der Jugendkammer liegt im Ermessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung eines Strafausspruchs erstreckt sich auf alle Feststellungen, die den Strafausspruch betreffen, einschließlich Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit.

2

Die Übernahme früherer Feststellungen ohne erneute eigene Würdigung kann verfahrensfehlerhaft sein; der Fehler ist jedoch unschädlich, wenn sich ausschließen lässt, dass andere Beweisaufnahmen zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätten.

3

Das Verbot der Doppelverwertung nach § 50 StGB hindert nicht die eigenständige Prüfung verschiedener Milderungsgründe; das Gericht kann eine zusätzliche Milderung versagen, wenn die in Betracht kommenden Milderungsgründe auf denselben Ursachen beruhen und eine weitere Herabsetzung nicht angezeigt ist.

4

Bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht ist das Tatgericht nicht an die Strafrahmen der allgemeinen Strafgesetze gebunden; die Berücksichtigung erzieherischer Gesichtspunkte und der Entwicklung des Jugendlichen bleibt dem ermessensgestützten Spielraum des Gerichts vorbehalten.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 8. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 250/85 in der Strafsache gegen Huseyin ████████ aus ████████, geboren am █████ 1968 in ██████ (Türkei), wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 8. März 1985 wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Seine in diesem Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat er selbst zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten in der erneuten Hauptverhandlung, die nur noch den Strafausspruch betraf, wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe §§ 261, 264 StPO dadurch verletzt, dass es die Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen, durch Senatsbeschluss vom 27. November 1984 im Strafausspruch aufgehobenen Urteils über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB für sich als verbindlich ansah, erweist sich im Ergebnis als unbegründet.

Der Revision ist zuzugeben, dass die Wendung im angefochtenen Urteil, die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten und ihre Gründe stünden nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. ███████ und Prof. Dr. ███████ fest (UA S. 8), dafür spricht, dass das Landgericht insoweit von rechtskräftigen Feststellungen ausgegangen ist; das wird dadurch bestätigt, dass die genannten Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht vernommen wurden und dass das erste Urteil, soweit es die Gutachten enthält, im Anschluss an den Bericht des Vorsitzenden über den bisherigen Gang des Verfahrens verlesen wurde (Bl. 587 d.A.). Eine eigene Würdigung dieser Sachverständigengutachten (vgl. BGHSt 6, 141, 142; 314, 323, 332; BGH MDR 1955, 121; BGH GA 1976, 368; RGSt 60, 297) enthält das angefochtene Urteil schließlich nicht.

Das Landgericht hat danach verkannt, dass die Feststellungen des ersten Urteils zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten mit der Aufhebung des Strafausspruchs weggefallen sind. Diese Aufhebung erfasste alle Feststellungen, die sich auf den Strafausspruch bezogen (vgl. BGHSt 24, 274, 275); dazu zählen die Feststellungen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit.

Doch beschwert dieser Verfahrensfehler den Angeklagten nicht. Das Landgericht hat ihm erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zugebilligt; seine Schuldfähigkeit steht rechtskräftig fest. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Vernehmung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung insofern zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, als dem Angeklagten erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit aus anderen als den vom Landgericht angenommenen Gründen zuerkannt worden wäre. Dazu ergeben sich aus den rechtskräftigen Feststellungen des ersten Urteils zur Schuldfähigkeit des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte (UA S. 43); auch die Revision hat insoweit keine konkreten Hinweise gegeben. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer der festgestellten psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten bei ordnungsgemäßer Vernehmung der Sachverständigen stärkeres Gewicht als geschehen beigemessen hätte. Mit der Zubilligung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit wurde diese Beeinträchtigung als schwerwiegend anerkannt; dabei wurde auch nicht übersehen, dass der den Affekt auslösenden Beleidigung schon längere Zeit Spannungen mit der Familie █████ vorhergegangen waren (UA S. 8).

2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags nach § 213 1. Alt. StGB angenommen, eine weitere Strafmilderung unter dem Gesichtspunkt der §§ 21, 49 StGB bei der Festsetzung der Jugendstrafe jedoch abgelehnt. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision sind unbegründet.

Zwar kam eine doppelte Milderung hier in Frage, da die Milderungsgründe des § 213 1. Alt. StGB und die der §§ 21, 49 StGB jeweils eine selbständige Grundlage haben. Das Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen (§ 50 StGB) greift nicht ein, weil die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 1. Alt. StGB i. S. des § 50 StGB weder begründet noch mitbegründet (BGH, Urteil vom 24. August 1976 – 1 StR 482/76 – bei Holtz MDR 1977, 106; BGH JZ 1983, 400 mit zustimmender Anmerkung Schmitt aaO). Das hat die Jugendkammer jedoch nicht verkannt; sie hat eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB nicht wegen des in § 50 StGB festgelegten Verbots der Doppelmilderung verweigert, sondern weil die beiden in Frage kommenden Milderungsgründe auf denselben Ursachen beruhten und eine weitere Milderung daher nicht angezeigt – nicht etwa ausgeschlossen – sei (UA S. 8). Diese Beurteilung hält sich im Rahmen des bei der Milderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB dem Tatrichter eingeräumten Ermessens; das Landgericht durfte das Gesamtbild von Tat und Täter in Betracht ziehen, das hier dadurch geprägt ist, dass die Reizung des Angeklagten zum Zorn und die erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit auf dieselben Wurzeln zurückzuführen waren. Der daraus gezogene Schluss, dass eine Strafmilderung wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht angebracht wäre, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt hier insbesondere deshalb, weil es sich um die Verhängung von Jugendstrafe handelt, bei der das Tatgericht nicht an die Strafrahmen der allgemeinen Strafgesetze gebunden ist (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG), und weil die Jugendkammer allgemein die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit über § 213 1. Alt. StGB hinaus strafmildernd berücksichtigt hat (UA S. 8). Insgesamt überschreitet die verhängte Jugendstrafe bei Berücksichtigung des von der Jugendkammer hervorgehobenen, im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens nicht die Grenzen einer schuldangemessenen Strafe (vgl. BVerfGE 50, 10 f.; BGHSt 7, 28, 30). Die Entwicklung des Angeklagten seit der ersten Hauptverhandlung ist dabei nicht unberücksichtigt geblieben (UA S. 5, 6).

SchikoraSchauenburgFoth
MaulSchimansky
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