Aufhebung der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 250/81
- Datum
- 19.05.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung sind hinreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere zum Erpressungsvorsatz und zur Bereicherungsabsicht, erforderlich.
Liegt Anhalt für eine erhebliche Alkoholisierung des Täters vor, muss das Tatgericht die Bedeutung dieser Beeinträchtigung für Vorsatz und Schuldfähigkeit konkret darlegen.
Die bloße Schilderung des äußeren Tatablaufs ersetzt nicht die Darlegung, weshalb aus den objektiven Umständen auf einen endgültigen Enteignungswillen oder eine Bereicherungsabsicht geschlossen werden kann.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 22. Januar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 250/81 in der Strafsache gegen den Betriebsschlosser Josef █ aus ██, geboren am ███ 1954 in ████,
wegen räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insbesondere hat die Strafkammer keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich Erpressungsvorsatz und Bereicherungsabsicht nicht entnehmen. Nach den Feststellungen wies der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von höchstens 3,16 ‰ und mindestens 1,62 ‰ auf (UA S. 7 f.). Offenbar war der Angeklagte dem Taxifahrer nicht unbekannt (UA S. 5); letzterer kannte auch Namen und Anschrift des Angeklagten (UA S. 5/6). Auf den von der Taxiuhr angezeigten Fahrpreis von DM 10,30 hatte der Angeklagte vor der Tat bereits seine restliche Barschaft von DM 5,– bezahlt; auch hat er sich von seinem Vater trotz der Nachtzeit weitere DM 2,– beschafft, die er dann dem Taxifahrer reichte (UA S. 6), offenbar in der Meinung, der Fahrpreis betrage nur DM 7,–. Es versteht sich unter diesen Umständen nicht von selbst, dass sich der Angeklagte der Bezahlung des strittigen Restfahrpreises von DM 3,30 durch eine Bedrohung des Taxifahrers mit der Gaspistole endgültig entziehen wollte.
| Kuhn | Pikart | Ulsamer | |||
| Woesner | Schikora |