Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 250/81
Datum
19.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; in der Revision beanstandete er die Feststellungsrügen. Der BGH bemängelt fehlende Feststellungen zu Erpressungsvorsatz und Bereicherungsabsicht sowie zur Bedeutung der Alkoholisierung. Mangels entscheidungserheblicher Feststellungen wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung sind hinreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere zum Erpressungsvorsatz und zur Bereicherungsabsicht, erforderlich.

2

Liegt Anhalt für eine erhebliche Alkoholisierung des Täters vor, muss das Tatgericht die Bedeutung dieser Beeinträchtigung für Vorsatz und Schuldfähigkeit konkret darlegen.

3

Die bloße Schilderung des äußeren Tatablaufs ersetzt nicht die Darlegung, weshalb aus den objektiven Umständen auf einen endgültigen Enteignungswillen oder eine Bereicherungsabsicht geschlossen werden kann.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 22. Januar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 250/81 in der Strafsache gegen den Betriebsschlosser Josef █ aus ██, geboren am ███ 1954 in ████,

wegen räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insbesondere hat die Strafkammer keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich Erpressungsvorsatz und Bereicherungsabsicht nicht entnehmen. Nach den Feststellungen wies der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von höchstens 3,16 ‰ und mindestens 1,62 ‰ auf (UA S. 7 f.). Offenbar war der Angeklagte dem Taxifahrer nicht unbekannt (UA S. 5); letzterer kannte auch Namen und Anschrift des Angeklagten (UA S. 5/6). Auf den von der Taxiuhr angezeigten Fahrpreis von DM 10,30 hatte der Angeklagte vor der Tat bereits seine restliche Barschaft von DM 5,– bezahlt; auch hat er sich von seinem Vater trotz der Nachtzeit weitere DM 2,– beschafft, die er dann dem Taxifahrer reichte (UA S. 6), offenbar in der Meinung, der Fahrpreis betrage nur DM 7,–. Es versteht sich unter diesen Umständen nicht von selbst, dass sich der Angeklagte der Bezahlung des strittigen Restfahrpreises von DM 3,30 durch eine Bedrohung des Taxifahrers mit der Gaspistole endgültig entziehen wollte.

KuhnPikartUlsamer
WoesnerSchikora
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