Revision verworfen: Freispruch wegen fehlenden Vorsatzes bei Rechtsbeugung (§336 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 250/78
- Datum
- 28.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsbeugung (§336 StGB) setzt voraus, dass ein Amtsträger bei der Leitung einer Rechtssache zum Nachteil einer Partei gegen ein Gesetz verstößt.
Der für §336 StGB erforderliche Vorsatz muss sich auf die Benachteiligung der Partei beziehen; eine bloße Gesetzesverletzung ohne das Bewusstsein, die Partei zu benachteiligen, genügt nicht.
Das Unterlassen der Ladung des Verteidigers kann tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Partei zum Nachteil ohne ihren gewählten Verteidiger verhandelt wird (Verstoß gegen §218 StPO).
Die subjektive Überzeugung des Amtsträgers, der Verstoß werde durch Verzicht der Partei oder nachträgliche Herbeiholung geheilt, schließt den für §336 StGB erforderlichen Vorsatz aus.
§336 StGB schützt die Interessen der Prozesspartei; eine Rechtsbeugung zum Nachteil des Verteidigers kommt nicht in Betracht, da der Verteidiger nicht Partei im Sinn der Vorschrift ist.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm (Donau), 12. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 250/78
in der Strafsache gegen ██ den Richter am Amtsgericht Jürgen aus ███, geboren am ███ 1947 in ██, wegen Rechtsbeugung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mels, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Erster ████████████ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte und sein Verteidiger Rechtsanwalt Dr. ████ ███, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 12. Januar 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
Die Strafkammer stellt auf Grund der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten folgendes fest: Er lud den Wahlverteidiger der damaligen Angeklagten Erna Gosch absichtlich nicht zum Hauptverhandlungstermin vom 6. Februar 1975; er befürchtete nämlich, der Rechtsanwalt werde seine Mandantin warnen und den Erfolg des am 29. November 1974 verfügten Vorführungsbefehls verhindern. In der Hauptverhandlung vom 6. Februar 1975 teilte der Angeklagte der vorgeführten Frau Gosch mit, dass ihr Verteidiger nicht geladen worden sei, und bot ihr an, ihn nunmehr telefonisch zum Termin zu holen; sie verzichtete darauf. Hätte sie auf der Ladung des Verteidigers bestanden, so hätte der Angeklagte die Hauptverhandlung unterbrochen oder vertagt. Nach seiner unwiderlegten Darstellung hat er die Sache verhandelt in dem Glauben, prozessual ordnungsgemäß zu verfahren; eine bewusste Ausschaltung des Verteidigers lag ihm fern. Frau Gosch wurde verurteilt; sie legte kein Rechtsmittel ein.
Das Landgericht hält den äußeren und inneren Tatbestand des § 336 StGB nicht für gegeben (UA S. 3). Unwiderlegbar habe Frau Gosch aus freien Stücken auf die Zuziehung ihres Verteidigers verzichtet, der Angeklagte habe auch an einen rechtswirksamen Verzicht geglaubt. Deshalb lasse sich ein begründeter Tatverdacht der Rechtsbeugung „durch rechtswidrige Ausschaltung des Verteidigers aus dem Strafverfahren“ nicht mehr bejahen (UA S. 15).
Die insoweit von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft meint, der Tatrichter habe zu Unrecht nicht in Betracht gezogen, dass ein Nachteil der Frau Gosch schon durch das Unterlassen der Ladung des Verteidigers eingetreten sei.
a) Allerdings ist – entgegen der Ansicht der Strafkammer – nach den Feststellungen der objektive Tatbestand des § 336 StGB verwirklicht worden, weil der Angeklagte bei der Leitung einer Rechtssache zum Nachteil einer Partei gegen das Gesetz verstoßen hat. Nach § 218 StPO war er zur Ladung des Verteidigers verpflichtet. Es ging hier nicht – wie die Verteidigung offenbar meint – um die Beachtung der in § 217 StPO normierten Ladungsfrist, sondern darum, dass der Verteidiger überhaupt Kenntnis von dem neuen Hauptverhandlungstermin erhielt. Schon das Unterlassen der Ladung vor der Hauptverhandlung vom 6. Februar 1975 stellt sich hiernach als Gesetzesverletzung zum Nachteil der Frau Gosch dar; es hatte zur Folge, dass sie nach ihrer Vorführung ohne den gewählten Verteidiger dastand, mit dem sie ihr weiteres Prozessverhalten hätte absprechen können.
b) Indessen tragen die Erwägungen des Landgerichts zur inneren Tatseite den Freispruch.
Der nach § 336 StGB erforderliche Vorsatz muss sich auch auf die Benachteiligung der Partei beziehen (RGSt 25, 276, 278; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 336 Rdn. 7; Lackner, StGB 12. Aufl. § 336 Anm. 6). Den Urteilsausführungen lässt sich jedoch die Feststellung entnehmen, dass der Angeklagte – als er die Ladung unterließ – der Meinung war, der Verstoß gegen § 218 StPO werde geheilt werden: entweder dadurch, dass Frau Gosch auf ihren Verteidiger verzichtete, oder dadurch, dass dieser zur Hauptverhandlung noch herbeigerufen wurde. Diese Vorstellung des Angeklagten findet ihren Ausdruck in der nicht widerlegten Einlassung, er habe geglaubt, prozessordnungsmäßig zu verfahren, und eine bewusste Ausschaltung des Verteidigers habe ihm ferngelegen (UA S. 5, 6). Damit fehlt es an einer subjektiven Voraussetzung für die Anwendung des § 336 StGB.
2. Die weiteren Angriffe der Revision gehen fehl.
Eine Rechtsbeugung zum Nachteil des Verteidigers kommt nicht in Betracht. Er ist nicht Partei im Sinne des § 336 StGB. Es geht im Strafprozess nicht um seine Interessen, sondern um die seines Mandanten. Der von der Revision angeführten gegenteiligen Meinung Bindings vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Was die Revision gegen die Annahme der Strafkammer vorbringt, die Einlassung des Angeklagten habe eine gewisse innere Schlüssigkeit für sich (UA S. 14), bewegt sich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die jedoch einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt.
| Mosl | Mayr | Woesner | |||
| Loesdau | Zipfel |