Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels Feststellungen zu § 51 Abs. 2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 250/68
- Datum
- 23.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB müssen die Tatsachen festgestellt werden, ob dem Täter die Einsicht in das Unrecht tatsächlich fehlte; ist Einsicht vorhanden, setzt § 51 Abs. 2 StGB darüber hinaus eine erhebliche Minderung des Steuerungsvermögens voraus.
Eine Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB darf nur getroffen werden, wenn die Voraussetzungen des § 51 StGB eindeutig festgestellt sind.
Ein Tonband kann im Rahmen der Zeugenvernehmung sowohl zum Vorhalt an den Zeugen als auch als selbständiges Beweismittel (Augenscheinsbeweis) verwendet werden, ohne insoweit allein wegen dessen Vorführung gegen §§ 254 Abs. 1, 261 StPO zu verstoßen.
Unklare oder nicht tragfähige Feststellungen zu Voraussetzungen strafrechtlicher Maßregeln führen zur Aufhebung des entsprechenden Anordnungsteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Heilbronn, 16. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 250/68
URTEIL
in der Strafsache gegen den Mühlebauer Anton P. aus ███, geboren am ███ ███ 1934 in P. (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, ███ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████ ██ Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Heilbronn vom 16. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 17. Februar 1968 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer Explosion und versuchter Erpressung unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden:
Das – übrigens von den Beteiligten nicht beanstandete – Abspielen des Tonbandes im Rahmen der Zeugenvernehmung des Kriminalbeamten Tritschler ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Tonband durfte zum Zweck des Vorhalts an den Zeugen und zugleich als selbständiges Beweismittel, nämlich als Gegenstand des Augenscheinsbeweises verwendet werden, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BGHSt 14, 339, 341). Der behauptete Verstoß gegen die §§ 254 Abs. 1, 261 StPO liegt deshalb nicht vor.
Ohne Erfolg rügt die Revision als Verletzung der Aufklärungspflicht, das Schwurgericht habe es unterlassen, dem Sachverständigen die Abweichungen des in der Hauptverhandlung abgegebenen von dem vorher schriftlich erstatteten Gutachten vorzuhalten. Die Rüge kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein von ihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft hat (BGHSt 4, 126).
II. Sachrüge:
Der Schuldspruch ist nicht durch Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst. Insbesondere hat das Schwurgericht entgegen der Ansicht der Revision die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes nicht verkannt. Die Annahme von Tateinheit beschwert den Angeklagten nicht.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Begründung wendet, auf die sich die Anordnung der Unterbringung stützt, braucht hierauf nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil in diesem Punkt aus anderen Gründen aufgehoben werden muss.
Die Ausführungen zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB reichen nicht aus. Dem Urteil zufolge (UA S. 18) machte die psychopathische Persönlichkeitsstruktur den Angeklagten zwar „nicht gänzlich unfähig, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB), verminderte aber insbesondere diese seine Einsichtsfähigkeit in erheblichem Maße (§ 51 Abs. 2 StGB)“. Daraus ist nicht ersichtlich, ob die Verminderung der Einsichtsfähigkeit dazu geführt hat, dass dem Angeklagten die Einsicht in das Unrecht seiner Tat tatsächlich fehlte. Das ist angesichts der Feststellungen sogar unwahrscheinlich; insbesondere der Inhalt des Briefes vom 22. Februar 1967 (UA S. 6 bis 9) spricht dagegen. Sah aber der Angeklagte das Unrecht seiner Tat ein, so kann § 51 Abs. 2 StGB nur angewandt werden, wenn sein Steuerungsvermögen erheblich vermindert war (BGHSt 21, 27, 29). Eine dahingehende Überzeugung des Schwurgerichts ist weder der angeführten Urteilswendung noch den Darlegungen zur Anwendung des § 42b StGB mit Sicherheit zu entnehmen.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB sind hiernach nicht einwandfrei festgestellt. Durch die Anwendung dieser Vorschrift ist der Angeklagte im Strafausspruch nicht beschwert. Dagegen kann die Anordnung gemäß § 42b StGB, die nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB getroffen werden darf, nicht bestehen bleiben.
| Loesdau | Fischer | Pfeiffer | |||
| Hüibner | Pikart |