Revision: Aufhebung wegen unzureichender Sachverständigenaufklärung zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 250/67
- Datum
- 11.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen aufgrund des Tatgeschehens oder krankheitsbedingter Auffälligkeiten zureichende Anhaltspunkte für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit, hat das Gericht von Amts wegen einen Sachverständigen zu vernehmen oder dies in den Urteilsgründen ausführlich zu begründen.
Das bloße Vorliegen früherer Straftaten oder ein umsichtiges Verhalten bei der Tat schließt die Möglichkeit eines geistigen Defekts nicht aus und entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur sachverständigen Aufklärung.
Unterlässt das Gericht bei begründeten Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit die erforderliche Aufklärung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Wird ein Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Gutachtens rechtzeitig gestellt, muss das Urteil darlegen, warum ein Sachverständigenbeweis entbehrlich ist, wenn die Kammer die Frage aus eigener Sachkunde beurteilen will.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 21. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Hubert R. ██ aus ███, geboren ███████ 1916 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls i. R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als ███████████ Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ████ als ████████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen zweier Verbrechen des einfachen Rückfalldiebstahls unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Illertissen vom 26. November 1966 (Ds 5/66) verhängten Gesamtstrafe von 4 Monaten Gefängnis zu einer neuen Gesamtstrafe von 3 Jahren 3 Monaten Zuchthaus und 2 Tagen Haft verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Vor allem beanstandet die Revision die Ablehnung eines von Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Die darin liegende Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 und 4 StPO ist allerdings unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt noch die Tatsachen ausreichend bezeichnet, die seiner Ansicht nach die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben (vgl. BGHSt 3, 33). Dagegen ist die von der Revision in diesem Zusammenhang zugleich erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ordnungsgemäß vorgetragen und auch begründet.
Die Strafkammer legt dar, dass sich hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten keine Zweifel ergeben hätten. Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrechtmäßige seines Tuns einzusehen, und dieser Einsicht gemäß zu handeln, sei bei Ausführung des Gelddiebstahls durch den festgestellten Alkoholkonsum (etwa 4 bis 5 Flaschen Bier) weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen. In der Beweisaufnahme hätten sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte infolge eines im Jahre 1964 erlittenen Schädelbasisbruches oder aus sonstigen Gründen an einem geistigen Defekt gelitten haben könnte.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen, weil sie den festgestellten Besonderheiten des Tatgeschehens nicht erkennbar Rechnung tragen. So erörtert der Tatrichter nicht, was den Angeklagten eigentlich dazu bewog, sich nach Durchführung und Aufdeckung des Gelddiebstahls elf Tage lang in unmittelbarer Nähe des Bestohlenen versteckt zu halten und in seinem Versteck – jedenfalls nach seiner Einlassung – nur von Kartoffeln und Wasser zu leben, obwohl es bei der Nähe der Grenze wahrscheinlich leicht möglich gewesen wäre, sich mit dem erbeuteten Geld wenigstens vorübergehend an einen entfernteren Ort in Sicherheit zu bringen. Das Urteil gibt auch keine Erklärung dafür, warum der Angeklagte zum Zwecke der Heimfahrt von einem Gaststättenbesuch ein Fahrrad stahl, obwohl er zur Hinfahrt ein Fahrrad seines Arbeitgebers – ohne dessen Erlaubnis benutzt, aber „vermutlich“ irgendwo stehengelassen hatte. Ebensowenig machen die Urteilsgründe verständlich, was den Angeklagten dazu veranlasste, aus einer Gasttoilette Handtücher zu stehlen. Aus alledem ergibt sich ein derartig eigenartiges Verhalten des Angeklagten, dass die Strafkammer gedrängt war, der Frage seiner Zurechnungsfähigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Hierbei bot die nicht lange zurückliegende Schädelverletzung unter den gegebenen Umständen dringende Veranlassung, einen Sachverständigen zu hören. Die Verteidigung hatte einen dahingehenden Antrag bereits vor der Hauptverhandlung gestellt (Schriftsatz vom 13. Dezember 1966) und in der Verhandlung wiederholt. Dass die Strafkammer die Frage eines möglichen Einflusses der Verletzung auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus eigener Sachkunde beurteilen konnte, legt das Urteil nicht dar. Solche Ausführungen waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte bereits vor 1964 Diebstähle begangen hatte und weil der Gelddiebstahl mit Umsicht und Geschick ausgeführt wurde. Denn ein geistiger Defekt konnte sich z. B. darauf beschränkt haben, das Hemmungsvermögen des Angeklagten zu beseitigen oder erheblich zu vermindern. Möglicherweise kam auch dem festgestellten Alkoholgenuss in Verbindung mit der erlittenen Schädelverletzung mehr Bedeutung zu, als die Strafkammer aus eigener Sachkunde beurteilen konnte.
Auf dieser mangelnden Aufklärung beruht auch die Verurteilung im ganzen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit aller Taten verneint hätte.
Das Urteil der Strafkammer ist daher mit den Feststellungen aufzuheben. Die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird für den Fall einer erneuten Verurteilung bemerkt, dass die vom Amtsgericht Illertissen verhängten Einzelstrafen einzubeziehen wären (vgl. BGHSt 12, 99).
| Kirchhof | Seibert | Mai | |||
| Loesdau | Pikart |