Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 250/54
- Datum
- 15.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine richterliche Anordnung zu psychiatrischer oder psychosomatischer Untersuchung ist nur dann geboten, wenn aus den vorliegenden Tatsachen konkrete Anhaltspunkte für eine solche Erforderlichkeit hervorgehen; bloße Familiengeschichten oder pauschale Vermutungen genügen nicht.
Wurde in einer Anklage ein fortgesetzter Betrug geltend gemacht, aber für einzelne Tatsachen (Einzeltaten) kein Betrug nachgewiesen, sind diese nicht nachgewiesenen Taten freizusprechen.
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt eine sorgfältige, fachlich begründete Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters sowie der früheren und der zur Entscheidung stehenden Straftaten voraus; der Tatrichter muss Ursprung, äußere Verhältnisse und innere Beweggründe der einzelnen Taten untersuchen.
Ist nicht erkennbar, welche Variante des gesetzlichen Tatbestandes (z. B. § 20a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB) angewendet wurde oder fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit den zur Kennzeichnung herangezogenen Vortaten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 15. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Eisenleger Karl B. (C.) aus ████████, dort geboren am ██████ 1913, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Senatspräsident Glanzmann Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, ███████████████ (_______) in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 15. Februar 1954 1.) dahin ergänzt, dass der Beschwerdeführer im Fall II 7 des Urteils wegen Betrugs vom 12. Mai 1953 von der Anklage freigesprochen wird und dass insoweit die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur Last fallen, 2.) im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen 32 Verbrechen des Betrugs im Rückfall, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.
1.) Die Strafkammer hat die ihr obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt.
Der Beschwerdeführer hatte nach der Eröffnung des Hauptverfahrens vorgebracht, sein Großvater väterlicherseits sei in einer Irrenanstalt verstorben, sein Vater sei lange Jahre ein schwerer Trinker gewesen; er vermute, dass auch bei ihm selbst geistige Störungen vorlägen, und beantrage, ihn durch einen Facharzt auf seine geistige Anlage und Verfassung psychiatrisch und psychosomatisch untersuchen zu lassen.
Der Vorsitzende lehnte den Antrag ab und teilte die Entscheidung dem Angeklagten und seinem Verteidiger mit. Auf die ablehnende Verfügung des Vorsitzenden kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 61, 376).
In der Hauptverhandlung wurde der Antrag nicht wiederholt. Es sind keine Tatsachen ersichtlich, die dem Gericht die Notwendigkeit aufdrängen oder nahelegen mussten, den Beschwerdeführer auf seinen Geisteszustand ärztlich untersuchen zu lassen. Hierzu war die Strafkammer entgegen der Auffassung des Angeklagten auch nicht deshalb verpflichtet, weil sie feststellte, er besitze einen tief eingewurzelten, außerordentlich starken Hang zum Verbrechen und sei außerstande, demselben zu widerstehen.
2.) Im Fall II 7 des Urteils legte der Eröffnungserlass dem Beschwerdeführer einen fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Firma ██████ zur Last, bei der er am 12. Mai und am 18. Juli 1953 Kleidungsstücke auf Abzahlung kaufte. Die Strafkammer hält hinsichtlich des am 12. Mai vorgenommenen Kaufs einen Betrug nicht für erwiesen. Da sonach in diesem Fall nur noch eine Einzelhandlung übriggeblieben ist, war der Angeklagte wegen der nicht nachgewiesenen Tat freizusprechen (BGH NJW 1951, 411 Nr. 25; 726, Nr. 27). Das Revisionsgericht hat die Urteilsformel entsprechend geändert.
Im Übrigen ist der Schuldspruch rechtlich bedenkenfrei.
3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers unzureichend begründet ist.
Dem Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Strafkammer § 20a Abs. 1 oder 2 StGB angewendet hat. Die äußeren Voraussetzungen sind für beide Bestimmungen gegeben. Die Wendung „nach § 20a StGB war auf Zuchthaus zu erkennen“ deutet darauf hin, dass das Landgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auf § 20a Abs. 1 gestützt hat, da nur diese Bestimmung die Strafschärfung zwingend vorschreibt.
Bei den harten Rechtsfolgen der §§ 20a, 42e StGB bedarf es aber vor allem zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer sorgfältigen Gesamtwürdigung nicht nur seiner Persönlichkeit, sondern auch der zur Anwendung des § 20a StGB herangezogenen früheren und der neu zur Aburteilung stehenden Straftaten. Der Tatrichter muss in jedem der Fälle den Ursprung der Tat nach den äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen erforschen, um feststellen zu können, ob sie auf einem verbrecherischen Hang beruhte oder andere Ursachen hatte (vgl. z. B. RGSt 68, 149, 156; BGHSt 1, 94, 99).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es zählt hinsichtlich der zur Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers herangezogenen Vortaten eine Reihe von Bestrafungen auf, jedoch ohne auf die ihnen zugrunde liegenden Straftaten einzugehen. Die Gesamtwürdigung des Landgerichts ermöglicht sonach dem Senat trotz der raschen Aufeinanderfolge der Straftaten keine abschließende Beurteilung, ob die §§ 20a, 42e StGB ohne Rechtsirrtum angewendet worden sind.
Der Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den hierzu getroffenen Feststellungen.
| Kantel | Groß | Engels | |||
| Glanzmann | Hille |