Revision aufgehoben: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Verdeckungsabsicht bei Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 250/52
- Datum
- 08.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer Tötungsabsicht zur Verdeckung einer anderen Straftat muss das Gericht feststellen, dass der Täter glaubte oder zumindest mit der Möglichkeit rechnete, erkannt oder der Tat überführt zu werden.
Die Feststellung von Vorsatz und Tatbestandsmerkmalen bedarf ausdrücklicher, tragfähiger Feststellungen; bloße Vermutungen oder nicht belegte Schlussfolgerungen genügen nicht.
Widersprechende Indizien, die gegen die angenommene Tatmotivation sprechen (z. B. dass Flucht eher geeignet wäre), sind vom Gericht zu erörtern; unterbleibt dies, ist die Verurteilung aufzuheben.
Bleiben wesentliche FeststellungenLücken, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten, erschöpfenden Prüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; dabei sind ggf. auch vorläufige Verfahrensentscheidungen zu überprüfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Krefeld I, 30. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard Johannes B. aus [REDACTED], 1924 geboren, z. Zt. in derselben Sache in Strafhaft, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Kantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Krefeld I vom 30. Januar 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hatte den Plan gefasst, sich zum Nachteil des Händlers A. in den Besitz eines größeren Geldbetrages zu setzen, den er in dessen Wohnung in einer Bettmatratze versteckt vermutete. Nachdem er zuvor die Wohnungsverhältnisse und den üblichen Zeitpunkt der nächtlichen Heimkehr des A. ausgekundschaftet hatte, schlich er sich, mit einer griffbereiten Armeepistole, einem Taschenmesser und einer Taschenlampe ausgerüstet, nach Eintritt der Dunkelheit durch eine Zaunlücke in das eingefriedete Besitztum ein, um zunächst im Freien abzuwarten, bis alle Hausbewohner zu Bett gegangen seien, dann über den Balkon des A. in dessen Zimmer einzusteigen und sich das Geld zu verschaffen. Während er noch auf die Gelegenheit zur Tat wartete, stieß er unversehens auf den heimkehrenden A. Er schaltete sofort die Taschenlampe ein, um A. zu blenden und von ihm nicht erkannt zu werden, zog seine Pistole, entsicherte sie und richtete sie auf A. Dieser, der sofort die ihm drohende Gefahr erkannt und zu schreien begonnen hatte, floh eilends davon, um sich in das Haus zu retten. Der Angeklagte folgte ihm nach, hielt ihm, als er im Bücken die Haustür aufzuschließen suchte, die Pistole dicht an den Hinterkopf und drückte ab. Der Schuss hatte den sofortigen Tod des A. zur Folge. Nachdem der Angeklagte im Garten abgewartet hatte, ob nicht sein Schuss jemanden aus dem Hause oder der Nachbarschaft aufgestört habe, kehrte er zum Tatort zurück und überzeugte sich vom Tode des A. Er brachte dann zunächst ein im Vorplatz vor der Haustür stehendes Fahrrad ins Freie, um es bei der späteren Flucht benutzen zu können, steckte nach seiner Rückkehr die neben der Leiche liegenden Schlüssel des Toten zu sich und durchsuchte auch dessen Kleidung, wobei er das vorgefundene Geld und die Armbanduhr des Toten an sich nahm. Sodann begab er sich in das Zimmer des Toten, durchsuchte eingehend alle Behältnisse, schlitzte auch die Bettmatratze auf, ohne das dort vermutete Geld zu finden, verpackte einen Fotoapparat, einen Staubmantel und eine Aktentasche in einen ebenfalls vorgefundenen Rucksack, verließ mit diesem, nachdem er das Licht gelöscht und das Zimmer wieder verschlossen hatte, das Haus und fuhr mit dem vorher bereitgestellten Fahrrad davon.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts des Mordes nach § 211 StGB schuldig erkannt, ihn hierwegen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Es hat angenommen, dass der Angeklagte den Schuss auf A. mit Tötungsvorsatz abgegeben und die Tötung begangen habe, um den durch das diebische Hinschleichen in das Besitztum begangenen Versuch des schweren Diebstahls und die Vergehen gegen das Waffengesetz – verbotenen Besitz und verbotenes Schießen einer Schusswaffe nebst Munition – zu verdecken. Die übrigen Handlungen des Angeklagten hat es nicht zum Gegenstand der Schuldfeststellung gemacht.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte habe mit Tötungswillen auf A. geschossen. Was sie in dieser Beziehung als Verstöße gegen die Denkgesetze und allgemein gültige Erfahrungssätze rügt, sind in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die von Rechtsfehlern freie Beweiswürdigung.
Dagegen muss die Revision im Ergebnis Erfolg haben, soweit das Schwurgericht angenommen hat, der Angeklagte habe den A. getötet, um den Versuch des Einschleichdiebstahls und die Vergehen gegen das Waffengesetz zu verdecken. Wie sich aus den Urteilsgründen (S. 10 UA) ergibt, ist das Schwurgericht bei seiner Annahme der eigenen Unschuldsbeteuerung des Angeklagten gefolgt. Diese ging dahin: Als A. mit Schreien begonnen habe, habe der Angeklagte „im Unterbewusstsein“ gedacht: „Jetzt ist alles vorbei“; er habe „gefühlsmäßig“ damit die Besorgnis verbunden, dass er wegen des Schreiens des A. festgenommen werden könnte und dann sein beabsichtigter Einbruch und ebenso der Besitz und das Mitführen seiner Schusswaffe offenkundig werden würden; er habe an seine Braut gedacht, dass diese durch seine etwaige Festnahme in bitterste Not kommen müsse.
Mit solchen Erwägungen des Angeklagten wäre sein „zielbewusstes und vernünftiges“ Handeln gegebenenfalls zu vereinbaren, wenn er der Überzeugung war oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, von A. erkannt worden zu sein, und von ihm Weiterungen befürchtete. Das ist aber vom Schwurgericht nicht festgestellt. In den Urteilsgründen ist nur davon die Rede, dass dem Angeklagten bei dem unerwarteten Auftauchen des A. sofort bewusst gewesen sei, dieser „könnte ihn vom Sehen her möglicherweise erkennen“, und dass er, um ein Bekanntwerden zu verhindern, den A. mit der Taschenlampe geblendet habe. An keiner Stelle ist jedoch ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte sich von A. tatsächlich erkannt glaubte oder auch nur mit der Möglichkeit rechnete, von A. erkannt worden zu sein; auch dem Urteilszusammenhang kann das nicht mittelbar als Feststellung des Schwurgerichts entnommen werden. Geht man hiervon aus, so gab es für den Angeklagten als einzigen Weg, die Straftaten nicht aufkommen zu lassen, nur die sofortige Flucht. Die Verfolgung des A. bis zur Haustür und die Abgabe des Schusses in der stillen Nacht waren demgegenüber gerade die ungeeignetsten Mittel. Dadurch konnten erst recht Leute aus dem Hause oder der Nachbarschaft auf den Angeklagten aufmerksam werden und ihn auf frischer Tat stellen oder auf der Flucht verfolgen.
Diese gegen eine Verdeckungsabsicht bei der Tötung sprechenden Erwägungen werden im Urteil nicht erörtert. Das Schwurgericht hätte aber zu ihnen Stellung nehmen müssen. Der Schuldspruch musste deshalb aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung hat das Schwurgericht den Sachverhalt erneut erschöpfend zu prüfen und zwar wiederum günstigstenfalls von der Grundlage des Eröffnungsbeschlusses in der Richtung, ob der Angeklagte den A. getötet hat, um die beabsichtigte diebische Wegnahme des Geldes aus der Wohnung des A. zu ermöglichen, und sich damit des Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub (§§ 249, 251 – nicht § 250 Abs. 1 Nr. 1, wie im Eröffnungsbeschluss irrtümlich angenommen ist –, 73 StGB) schuldig gemacht hat. Gegebenenfalls müsste der Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen versuchten Einschleichdiebstahls und Unterschlagung (Bl. 208 d. A.) aufgehoben werden, § 154 Abs. 5 StPO.
| Mantel | Dr. Richter | Geier | |||
| Peetz | Jagusch | Dr. |