Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Prüfung von §46a StGB erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 249/98
Datum
17.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen versuchten schweren Raubes; er hatte der Geschädigten 13.000 DM gezahlt, woraufhin Strafantrag und Nebenklage zurückgezogen wurden. Das Landgericht berücksichtigte den Ausgleich bei der Strafzumessung, ging aber nicht auf § 46a StGB ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück, da eine Prüfung von § 46a Nr.1 StGB erforderlich war; die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob eine Milderung nach § 46a Nr.1 StGB in Betracht kommt, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich zu erreichen, die Tat ganz oder überwiegend wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt.

2

Die Annahme eines Ausgleichs durch die Verletzte (z.B. Rücknahme des Strafantrags und Widerruf der Nebenklage) ist ein relevantes Indiz dafür, dass die Voraussetzungen des § 46a Nr.1 StGB vorliegen können.

3

Dass die Wiedergutmachung durch den Verteidiger bewirkt oder der Täter sich in Untersuchungshaft befindet, steht der Anwendung des § 46a Nr.1 StGB nicht entgegen.

4

Das Gericht hat im Strafausspruch darzulegen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Strafmilderung nach § 46a in Verbindung mit § 49 Abs.1 StGB vorzunehmen ist; unterlassene Prüfung ist ein Revisionsgrund, soweit sie zu einer nachteiligen Entscheidung führt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 12. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 249/98 vom 17. Juni 1998 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Februar 1998 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat keinen Bestand.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte eine Prostituierte überfallen, um sie zu berauben, und ihr dabei mit dem Griffstück einer Pistole mindestens zehnmal auf den Kopf geschlagen. Die Frau erlitt zehn Platzwunden, die genäht werden mussten, sowie am Mittelfinger der linken Hand einen knöchernen Ausriss der Strecksehne, der operativ zu versorgen war.

Der Angeklagte ist hinsichtlich der Verletzungsdelikte geständig; er hat sich bei der Geschädigten entschuldigt und ihr einen Ausgleichsbetrag von 13.000 DM zukommen lassen mit der Folge, dass sie ihren Strafantrag zurückgezogen und ihre Nebenklageanschlusserklärung widerrufen hat. Das Landgericht hat diesen Schadensausgleich bei der Strafzumessung berücksichtigt; auf die Vorschrift des § 46a StGB ist es nicht eingegangen.

Das beanstandet die Revision zu Recht.

Nach § 46a Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Es liegt zumindest nahe, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier gegeben sind. Die Geschädigte hat die Zahlungen des Angeklagten (12.000 DM Schmerzensgeld und 1.000 DM für Anwaltskosten) offenbar als Ausgleich akzeptiert, denn sie hat daraufhin Strafantrag und Nebenklage zurückgezogen.

Nicht entgegen steht, dass der Angeklagte, der in Untersuchungshaft war, den Ausgleich durch seinen Verteidiger bewirkt hat; ebensowenig ist für § 46a Nr. 1 StGB Voraussetzung, dass die Wiedergutmachung – wie in Nr. 2 der Vorschrift – erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert.

Insgesamt hätte das Landgericht daher prüfen müssen, ob eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Frage kommt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchaferWahlLandau
MaulBoetticher
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