Antrag der Nebenklägerin auf PKH in Revisionsinstanz abgelehnt (§115 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 249/92
- Datum
- 26.11.1992
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten wird versagt, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sind die erforderlichen Gebühren nach der einschlägigen Gebührenordnung (z. B. BRAGO) sowie Nettoeinkommen und abzugsfähige Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen.
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die notwendigen Kosten vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs.6 ZPO).
Zahlungen an im Ausland lebende Unterhaltsberechtigte können zwar bei der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, führen aber nicht zwingend zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn danach noch zumutbare Monatsraten verbleiben.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 249/92 vom 26. November 1992 in der Strafsache gegen ███, geboren am █ 1968 in ██, Ibrahim █████ (Türke), wegen Vergewaltigung u. a. hier: Antrag der Nebenklägerin auf Prozesskostenhilfe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **26. November 1992
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin ████, ihr für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten selbst zu tragen. Die Gebühr für den Prozessbevollmächtigten beträgt DM 280,– (§ 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Bei einem Nettoeinkommen von mehr als DM 2.190,– im Dezember 1991 müsste sie Monatsraten von mindestens DM 90,– erbringen, selbst wenn ihre Zahlungen an ihren Ehemann in der Türkei auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen sollten (und damit vom Einkommen abgezogen werden könnten) und sie für eine weitere Person unterhaltspflichtig ist (§ 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. der Tabelle 1 zu § 114 ZPO). Prozesskostenhilfe wird jedoch nicht bewilligt, wenn – wie hier – die Kosten vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 6 ZPO).
| Brining | Gribbohm | Beyer | |||
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