Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 249/91
Datum
22.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung; der BGH hebt das LG-Urteil auf. Das Schwurgericht hielt zur Tatzeit volle Schuldfähigkeit, gleichzeitig nahm es für einen späteren Zeitraum eine prodromal-paranoid-halluzinatorische Psychose mit Aufhebung der Schuldfähigkeit an. Die Frage, ob sich eine derartige Entwicklung zwischen Tat und Begutachtung ergeben konnte, ist nicht ausreichend erörtert; daher wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind an der Feststellung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt erhebliche Zweifel begründet, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

2

Die Möglichkeit einer zwischen Tatzeitpunkt und Begutachtungszeitraum eingetretenen psychotischen Entwicklung (Prodromalphase) muss vom Tatgericht konkret geprüft und erörtert werden.

3

Ein forensisches Gutachten, das die Schuldfähigkeit allein anhand von Beobachtungen nach der Tatzeit feststellt, rechtfertigt ohne weitere Auseinandersetzung nicht zwingend die Annahme voller Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt.

4

Das Tatgericht hat bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit sicherzustellen, dass zeitliche Diskrepanzen zwischen Tatgeschehen und Begutachtung sowie deren Einfluss auf die Beurteilung ausreichend gewürdigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 28. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 249/91 vom 22. August 1991

in der Strafsache gegen Chulam Rabany aus █, geboren am ███ 1956 in ██ (Afghanistan), wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. August 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 28. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten erweckt Zweifel. Zur Tatzeit (27. November 1989) war der Angeklagte nach Auffassung des Schwurgerichts voll schuldfähig. Andererseits unterstellt das Schwurgericht zu Gunsten des Angeklagten, seit Ende Mai 1990 liege bei ihm die Prodrominalphase einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Aufhebung der Schuldfähigkeit vor (UA S. 51, 48/49). Ob eine solche Entwicklung des geistig-seelischen Zustands in dieser Zeit möglich ist, bedarf näherer Erörterung. Hinzu kommt, dass der Sachverständige Dr. ████ der für die Tatzeit volle Schuldfähigkeit annimmt, diese Erkenntnis durch die Beobachtung des Angeklagten in der Zeit vom 18. April bis 22. Mai 1990 gewann.

GribbohmFothWahl
UlsamerBrüning
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