Rücktritt vom Mordversuch: Kausalität und Freiwilligkeit rettenden Verhaltens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 249/91
- Datum
- 20.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das nachträgliche Verhalten des Täters ursächlich zur Verhinderung der Erfolgsherbeiführung beigetragen hat; wäre der Erfolg ohne dieses Verhalten ebenfalls ausgeblieben, kommt diese Rücktrittsfolge nicht in Betracht.
Wenn das Opfer auch ohne Zutun des Täters überlebt hätte, ist zu prüfen, ob der Täter ernsthaft und freiwillig alles in seiner Macht Stehende unternahm, um den Erfolg abzuwenden; eine nebenbei bestehende Motivation der Nichtentdeckung schließt ernsthafte Rettungsbemühungen nicht aus, sofern solche tatsächlich unternommen wurden.
Das nachträgliche Rettungsverhalten muss der Art der Verletzungen angemessen und tatsächlich geeignet sein, den Erfolg abzuwenden; bloße allgemeine Hilferufe oder verzögerndes Herbeiholen Dritter können für die erforderliche Ernsthaftigkeit und Kausalität nicht ausreichen.
Die Freiwilligkeit des Rücktritts erfordert, dass der Täter aus eigenem Willen und nicht primär aus taktischem Kalkül oder zur bloßen Scheinrettung handelt; liegt überwiegend eine Motivation zur Verdeckung der Tat vor, ist die Freiwilligkeit zu verneinen.
Behauptungen über eine zwischenzeitliche Veränderung der Schuldfähigkeit bedürfen einer vertieften tatsächlichen und rechtlichen Prüfung; ein nur behaupteter Prodromalzustand einer Psychose ist nicht ohne weitere Feststellungen als Grundlage für Schuldunfähigkeit ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 28. November 1990
Rubrum
URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████ aus V________, geboren am █████ in ███ (Afghanistan), wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt —— als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte E_____ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 28. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Von einem Mordversuch sei er strafbefreiend zurückgetreten. Gegen diese Auffassung wenden sich Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin mit ihren Revisionen. Nach ihrer Meinung liegt strafbefreiender Rücktritt vom Mordversuch nicht vor. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Der Angeklagte hatte seine Frau, die „wie schlafend“ im Bett lag, mit der Schneide des Küchenbeils mehrmals auf Kopf und Hals geschlagen, um sie zu töten, und hatte ihr dadurch blutende Schnittwunden beigebracht. Nach dem ersten Schlag, bei dem sie ihren Mann erkannt hatte, hatte sie das Bewusstsein verloren. Nach etwa acht Schlägen hatte der Angeklagte aufgehört, weil er seine Frau für tot hielt, und das Haus verlassen.
Etwa 1 Stunde 20 Minuten nach der Tat kehrte er zurück, fand aber seine Frau wider Erwarten nicht tot im Bett vor, sondern lebend auf einer im selben Zimmer stehenden Couch, wohin sie sich, wieder bei Bewusstsein, geschleppt hatte. Die Blutungen waren zum Stillstand gekommen.
Der Angeklagte schrie sogleich seine Frau an, was geschehen sei. Er wollte durch das Geschrei andere Hausbewohner (der Vorfall spielte in einem Heim für Asylbewerber) auf sich aufmerksam machen und den Eindruck erwecken, dass er die Tat gerade entdeckt habe. Nach seinem Tatplan, wonach er sie tot auffinden sollte, war er, um sich selbst keinem Verdacht auszusetzen, bereit, alles für ihre Rettung zu tun. Gleichzeitig war es ihm recht, wenn sie trotzdem starb, bevor sie ihn verraten konnte, falls sie ihn bei der Tat erkannt hatte (UA S. 12).
Alsbald erschienen ein Nigerianer, ein Iraker und ein Pole, denen gegenüber der Angeklagte in englischer Sprache nur äußerte: „meine Frau, meine Frau, Blut, Blut“. Daraufhin verständigten der Nigerianer und der Iraker vom nahen Pfarrbüro aus die Polizei. Der Angeklagte lief zum nahen Rathaus und veranlasste durch den Hinweis auf eine „blutende Frau“ einen Angestellten zum Mitgehen. Dieser verständigte, nachdem er die Frau gesehen hatte, ebenfalls die Polizei. Der erste Anruf dort erfolgte etwa eine viertel Stunde nach Rückkehr des Angeklagten. Die Frau wurde bald darauf ins Krankenhaus gebracht und blieb am Leben.
Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten als (heimtückisch begangenen) beendeten Mordversuch, von dem der Angeklagte aber strafbefreiend zurückgetreten sei. Er habe die Vollendung der Tat verhindert, indem er „dem Tatopfer auch das erforderliche Hilfe sorgte, durch die es dem Leben gerettet worden ist“ (UA S. 53).
Der Senat hebt das Urteil auf, weil zum einen nicht feststeht, ob das Verhalten des Angeklagten ursächlich für das Überleben der Frau war, weil zum anderen die Freiwilligkeit seines Tuns näherer Erörterung bedarf.
Dass der Tötungsversuch beendet war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Angeklagte hielt den Eintritt des Todes nicht nur für möglich, sondern für schon geschehen. Letzteres hindert strafbefreienden Rücktritt freilich so wenig wie der Umstand, dass der Angeklagte zunächst weggegangen war (vgl. BGH NStZ 1981, 388; BGH StV 1983, 413; BGH, Beschl. vom 13. Juli 1977 – 3 StR 237/77). Auch die weitere Voraussetzung, der Glaube an den noch möglichen Erfolgseintritt, war gegeben (vgl. BGH NJW 1969, 1073).
Dagegen fehlt es an zuverlässiger Prüfung, ob das nach der Rückkehr an den Tag gelegte Verhalten des Angeklagten ursächlich war für das Überleben der Frau; nur in diesem Fall hat er die Vollendung verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative). Wäre die Frau auch ohne sein Zutun am Leben geblieben, sei es durch eigenes Bemühen, sei es durch fremdes Entdecken, so schiede diese – vom Landgericht bejahte – Alternative des strafbefreienden Rücktritts aus.
Zwar geht das Landgericht, wie zitiert, im Rahmen der rechtlichen Würdigung davon aus, durch die vom Angeklagten veranlasste Hilfe sei die Frau gerettet worden, doch genügt das den Anforderungen nicht. Wie an anderer Stelle des Urteils festgestellt, waren die Blutungen zum Stillstand gekommen und hatte die Frau das Bewusstsein wieder erlangt (UA S. 11). Die Art der Verletzungen (tiefe Schnittwunden und eine Fraktur des Unterkiefers) drängt nicht ohne weiteres zu dem Schluss, die Frau hätte nicht auch ohne Hilfe des Angeklagten überlebt. Ob der erlittene Blutverlust für sich unmittelbar lebensbedrohlich war, ist nicht festgestellt.
Falls sich ergäbe, dass die Tat auch ohne Zutun des Angeklagten nicht zum Tod der Frau geführt hätte, wäre zu prüfen, ob der Angeklagte sich ernsthaft bemühte, den Eintritt des Todes zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Diese Ernsthaftigkeit entfiele nicht deshalb, weil der Angeklagte zugleich von anderen Motiven als dem der Erfolgsverhinderung – nämlich dem der Nichtentdeckung – geleitet wurde (BGH NStZ 1989, 525). Jedenfalls müsste der Angeklagte in diesem Fall aber alles tun, was in seinen Kräften stand, er müsste die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfen (BGHSt 33, 295, 302; 31, 46, 50). Ob er das tat, erscheint fraglich.
Der Angeklagte wusste genau, wie die Verletzungen der Frau entstanden waren: durch Schläge mit der Schneide des Beils auf Kopf und Hals. Beste mögliche Rettung erforderte speziellen Hinweis auf diese Entstehung oder wenigstens auf die Art der Verletzungen. Der bloße, laut hinausgeschriene Hinweis auf „Blut“ wurde dem nicht ohne weiteres gerecht. Auch das Herbeiholen des Gemeindeangestellten zum Tatort mit dem erst dann folgenden Rettungsanruf war rettungsverzögernd. Diese Umstände – allerdings unter Berücksichtigung der sprachlichen Hindernisse – bedürfen neuer Prüfung.
Schließlich muss auch untersucht werden, ob der Angeklagte freiwillig handelte. Nachdem er zurückgekehrt war und seine Frau wider Erwarten lebend vorgefunden hatte, sah er sich einer neuen, nicht vorbedachten Situation gegenüber. Seine Frau jetzt auf andere Weise umzubringen, war er nicht vorbereitet. Das wäre auch eine neue Tat gewesen; unterlassen, hätte nicht Rücktritt bedeutet. Ob der Angeklagte andererseits die Frau einfach liegenlassen und sich wieder entfernen konnte, hoffend, sie werde inzwischen sterben, war fraglich; denn er musste andererseits mit der Möglichkeit rechnen, sie werde sich weiter erholen. Dann aber war seine Entdeckung – falls sie ihn bei der Tat erkannt hatte, was er für möglich hielt – nahezu sicher. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte keine andere Möglichkeit sah, als durch Herbeirufen der Hausbewohner die Überraschten zu spielen und gleichzeitig zu hoffen, seine Frau werde an den erlittenen Verletzungen doch noch sterben, mochte er dadurch auch – notgedrungen – Rettungsmöglichkeiten eröffnen. Dann wäre sein Tun nicht freiwillig gewesen; strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative oder Satz 2 StGB läge nicht vor.
Die neue Hauptverhandlung führt zu neuer Prüfung der Schuldfähigkeit.
Im angefochtenen Urteil fällt auf, dass nach Auffassung des Schwurgerichts zur Tatzeit (27. November 1989) beim Angeklagten keine Psychose bestand, er vielmehr voll schuldfähig war, dass aber zu seinen Gunsten unterstellt wird, seit Ende Mai 1990 liege bei ihm die Prodromalphase einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Aufhebung der Schuldfähigkeit vor (UA S. 51, 48/49). Ob eine solche Entwicklung des geistig/seelischen Zustands in dieser Zeit möglich ist, bedürfte näherer Erörterung.
Gribbohm Ulsamer Foth
Richter am BGH Dr. Beyer befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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