Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen BtMG-Verurteilung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 249/80
Datum
01.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Arzt, legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I wegen eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz ein. Der Bundesgerichtshof hat die Revision als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung nach der Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2, 3 StPO) keinen Rechtsfehler ergab. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler ergibt.

2

Findet die Nachprüfung nach den Vorschriften der Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2, 3 StPO) keinen Rechtsfehler, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Revision als unbegründet.

3

Die Kosten des Rechtsmittels hat die unterliegende Partei zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.

4

Der Bundesgerichtshof prüft die Revision im Rahmen der ihm nach der Strafprozessordnung zustehenden Prüfungsbefugnisse; ohne Feststellung eines Rechtsfehlers bleibt das vorinstanzliche Urteil bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 20. November 1979

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 249/80

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arzt Dr. med. Johannes ███ aus [REDACTED::MC], geboren am ████████████████ 1932 in [REDACTED::W_____], Schlesien, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1980 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. November 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

[Anmerkung: Unleserliche oder geschwärzte Passagen wurden als [REDACTED] markiert.]

PikartHerdegenSchikora
WoesnerKuhn
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