Revision gegen BtMG-Verurteilung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 249/80
- Datum
- 01.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler ergibt.
Findet die Nachprüfung nach den Vorschriften der Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2, 3 StPO) keinen Rechtsfehler, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Revision als unbegründet.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die unterliegende Partei zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.
Der Bundesgerichtshof prüft die Revision im Rahmen der ihm nach der Strafprozessordnung zustehenden Prüfungsbefugnisse; ohne Feststellung eines Rechtsfehlers bleibt das vorinstanzliche Urteil bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. November 1979
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 249/80
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arzt Dr. med. Johannes ███ aus [REDACTED::MC], geboren am ████████████████ 1932 in [REDACTED::W_____], Schlesien, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1980 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. November 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
[Anmerkung: Unleserliche oder geschwärzte Passagen wurden als [REDACTED] markiert.]
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