Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen fehlerhafter Schadensberechnung bei Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 249/58
- Datum
- 16.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Untreue (§266 StGB) bemisst sich der Schaden nach dem tatsächlichen Vermögensnachteil des Geschädigten; vom Täter erhaltene Vergütungen Dritter stellen nicht automatisch den Schaden des Dienstherrn dar.
Erkennt das Revisionsgericht einen Rechtsirrtum in der Schadensbewertung, ist das Urteil aufzuheben und, soweit eine Beeinflussung des Strafausspruchs nicht ausgeschlossen ist, zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Revisionen, die lediglich die freie Beweiswürdigung angreifen ohne konkrete Rechtsfehler darzulegen, sind unbegründet und bleiben ohne Erfolg.
Geständnisse können in der Hauptverhandlung nicht nur durch Verlesung, sondern auch durch Vernehmung der Verhörsperson eingeführt werden; eine solche Einführung ist zulässig, wenn der Angeklagte frühere Geständnisse bestreitet.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schuhmachermeister Hans ███████████ aus N____, geboren ████████ 1889 in ███, ████, wegen fortgesetzter Untreue u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. November 1957 mit den Feststellungen wegen eines Falles der Untreue (III a der Entscheidungsgründe) und im gesamten Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen sowie wegen Untreue in Tateinheit mit erschwerter Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die allgemeinen Ausführungen (Revisionsbegründung a), dass Urkunden, die als Beweismittel dienen, in der Hauptverhandlung zu verlesen sind, entsprechen nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2. Die Revision beanstandet es, dass die Satzung der Handwerkskammer nicht verlesen worden ist. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben keinen Antrag mit diesem Ziel gestellt. Deshalb durfte der Vorsitzende den Inhalt der Satzung auch in anderer Weise feststellen und bekanntgeben, BGHSt 1, 94, 96. Dass die Aufklärungspflicht es geboten hätte, diese Urkunde zu verlesen, ist von der Revision nicht dargelegt.
3. Die Revision bemängelt als unzulässige „Alternativfeststellung“, dass es von den als Beweismitteln in den Entscheidungsgründen aufgeführten Urkunden heißt, sie seien „entweder durch Verlesen oder im Wege des Vorhalts Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen“. Dieser Angriff ist nicht verständlich, weil die Sitzungsniederschrift zu jedem Schriftstück vermerkt, ob es verlesen oder durch Vorhalt in die Verhandlung eingeführt worden ist.
Im Übrigen sind Beweismittel nicht die für erwiesen erachteten Tatsachen im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO.
4. Die Revision sieht es für eine Verletzung des § 261 StPO an, dass die Strafkammer den Angeklagten teils verurteilt, teils freigesprochen hat. Ihre Ansicht, entweder halte man alles für strafbare Untreue oder nichts, ist jedoch offensichtlich verfehlt.
5. Der Angriff, das Landgericht hätte einen Widerspruch in der Aussage des Zeugen Rost aufklären müssen, geht fehl. Die Revision bezeichnet keine weiteren Beweismittel, die die Strafkammer hierzu hätte benutzen sollen. Sie will deshalb offensichtlich geltend machen, der Tatrichter hätte an Rost noch weitere Fragen richten müssen. Eine Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass er ein verwandtes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft habe, BGHSt 4, 125, 126.
6. Ebenso unrichtig ist die Ansicht der Revision, Geständnisse dürften nur im Falle ihrer Verlesung verwertet werden. Es ist keineswegs unzulässig, sie durch eine Vernehmung der Verhörsperson in die Verhandlung einzuführen. Hier war dies deshalb besonders sachgemäß, weil der Angeklagte die vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnisse bestritt.
II. Sachlichrechtliche Prüfung
Was die Revision vorträgt, richtet sich entweder in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer oder es ist offensichtlich unbegründet.
Der Senat hat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft und gefunden, dass es nur im Falle III 1 a der Entscheidungsgründe von Rechtsirrtum beeinflusst ist.
Der Angeklagte hat zu Fahrten zum Bundestag und zu Vorstandssitzungen den Dienstwagen der Handwerkskammer mit dem Fahrer in Anspruch genommen. Hierzu war er als Präsident der Handwerkskammer, wie das Urteil feststellt, nicht befugt. Er hat deshalb durch diese Fahrten seine Treupflicht gegenüber der Handwerkskammer verletzt. Der Schaden ist jedoch nicht einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte hat vom Bundestag und den übrigen Stellen eine Fahrtentschädigung von insgesamt 11.773,10 DM erhalten. Das Urteil meint, der Angeklagte hätte diesen Betrag an die Handwerkskammer abführen müssen. Sie legt ihn deshalb als Schaden nach § 266 StGB zugrunde. Das ist irrig. Das Landgericht hätte den Schaden genau wie im Fall III 1 (Wochenendfahrten mit dem Dienstwagen) berechnen müssen. Der Handwerkskammer stand kein Anspruch auf Abführung der Entschädigungen zu, die der Angeklagte erhielt. Ihr Schaden bestand in der Abnutzung des Fahrzeugs, in den Kosten für den Betriebsstoff und im Ausfall des Kraftfahrers. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der wirkliche Schaden der Handwerkskammer geringer ist, als das Urteil annimmt. Der Fall III a bedarf deshalb erneuter Verhandlung.
Aufzuheben ist der gesamte Strafausspruch, da sich nicht völlig ausschließen lässt, dass er von dem Rechtsirrtum beeinflusst sein kann.
| Martin | Geier | Dr. Hengsberger | |||
| Werner | Dr. Menges |