Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenklägerin verworfen – Bestätigung der Verurteilung wegen fortgesetzter Vergewaltigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 24/94
Datum
22.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg ein. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision und verwirft sie nach Nachprüfung als unbegründet, da keine Revisionsrechtfertigung im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO vorliegt. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung bleiben bestehen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Nebenklägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Nebenklägerin ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung ergibt, dass das Urteil keinen durch die Revision zu erfassenden Rechtsfehler enthält.

2

Eine Tat kann wegen zweier aufeinanderfolgender Vergewaltigungsakte als fortgesetzt begangen gewertet werden; die Kennzeichnung der Tat als 'fortgesetzt' in der Urteilsformel ist jedoch entbehrlich.

3

Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren trifft die verworfene Nebenklägerin: Sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4

Bei der Prüfung der Revision der Nebenklägerin ist vorrangig zu klären, ob eine Revisionsrechtfertigung vorliegt; bleiben Rechtsfehler aus, sind materielle Schuldsprüche dadurch nicht berührt.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 12. August 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 24/94

in der Strafsache gegen

████, dort geboren ███ ██ █████, geborener ███ aus KQ-Abidin, ███████ ████ ██ ████ in ACT ██

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Februar 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. August 1993 wird nach der Nachprüfung des als unbegründet verworfen, Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder der Angeklagten ist wegen einer aus zwei Fallen bestehenden fortgesetzt begangenen Vergewaltigung schuldig gesprochen. In der Urteilsformel konnte auf die Kennzeichnung der Tat als fortgesetzt verzichtet werden (vgl. BGHSt 27, 287, 289).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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MaulGranderath
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