Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vergewaltigung wegen fehlender Zeugenbelehrung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 248/98
Datum
02.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz wegen Vergewaltigung. Streitpunkt war die Verwertbarkeit einer beim Ermittlungsrichter ohne Belehrung abgegebenen Aussage und die Belehrung/ Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin (§ 52 StPO). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs.2 StPO), weil die unterbliebene Belehrung durch das Verhalten der Zeugin in der Hauptverhandlung geheilt oder für das Urteil ohne Bedeutung ist; das Landgericht stützte sich zudem auf weitere übereinstimmende Zeugenaussagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die fehlende Belehrung einer Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht beim Ermittlungsrichter kann durch ihr Verhalten in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung geheilt werden.

3

Die Verwertung einer beim Ermittlungsrichter abgegebenen Aussage begründet keinen Rechtsfehler, wenn das Urteil nicht auf dieser behaupteten rechtsfehlerhaften Verwertung beruht.

4

Die parallele Einholung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin zur Aussage einer vom Gericht als verstehend angesehenen Zeugin ist nicht widersprüchlich und kann vorsorglich erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 14. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 248/98 vom 2. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **2. Juni 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es stellt keinen die Revision begründenden Widerspruch dar, dass das Landgericht einerseits die Zeugin für ausreichend verstandesreif hielt, die Bedeutung und Tragweite der Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu verstehen (UA S. 15), gleichwohl aber auch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin zur Aussage der Zeugin entgegennahm (§ 52 Abs. 2 StPO). Letzteres kann vorsorglich geschehen sein für den Fall, dass die Urteilsberatung zur Verständesreife zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Zur fehlenden Belehrung der gesetzlichen Vertreterin gemäß § 52 Abs. 3 StPO – auf die es hier nicht mehr ankommt – für den Fall „kundiger“ gesetzlicher Vertreter vgl. BGHSt 40, 336, 339.

Der Mangel der unterbliebenen Belehrung der Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht beim Ermittlungsrichter kann durch ihr Verhalten in der Hauptverhandlung nach Belehrung geheilt sein (BGHSt 20, 234). Im Übrigen aber könnte das Urteil nicht auf der behaupteten rechtsfehlerhaften Verwertung dieser Aussage beruhen.

Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts zweier weiterer übereinstimmender Aussagen der Zeugin ohne die Verwertung der ermittlungsrichterlichen Aussage nicht von Aussagekonstanz ausgegangen wäre.

BrüningGranderathLandau
UlsamerPfister
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