Revision verworfen: Ablehnung der Vernehmung eines Sachverständigen hält stand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 248/97
- Datum
- 19.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen ist nicht rechtsfehlerhaft, soweit für die verlangte Begutachtung die tatsächliche Grundlage fehlt.
Aus der Erklärung eines Sachverständigen, ihm seien keine gesicherten Vergleichswerte bekannt, lässt sich nicht ohne weiteres auf das fehlende Wissen eines anderen Sachverständigen schließen; bloße frühere gemeinsame Berufstätigkeit rechtfertigt diese Schlussfolgerung nicht.
Eine sachverständige Rückrechnung chemischer Transformationen setzt als Voraussetzung konkrete Feststellungen zu den tatsächlich eingenommenen Präparaten und damit zu den relevanten Ausgangsbedingungen; fehlen solche Feststellungen, fehlt die Grundlage für die Begutachtung.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 30. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 248/97 vom 19. Juni 1997 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ ███ Sezgin, 1963 in [REDACTED] (Türkei), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 30. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Kauert abgelehnt, greift im Ergebnis nicht durch.
Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses gibt freilich zu rechtlichen Bedenken Anlass. Daraus, dass der zu der Beweisfrage vernommene Sachverständige Prof. Dr. von Meyer erklärt hatte, nach seiner Kenntnis bestünden für eine Rückrechnung – mit festen zeitlichen Angaben – der Transformation von Lormetazepam in Lorazepam keine gesicherten Vergleichswerte, konnte das Landgericht – im Wesentlichen wegen der früheren gemeinsamen Berufstätigkeit der beiden Sachverständigen – nicht schließen, dass dann solche Werte auch dem Sachverständigen Prof. Dr. Kauert nicht bekannt seien, zumal der Verteidiger in seinem Beweisantrag vorgebracht hatte, der neu benannte Sachverständige habe sich gerade mit dieser Problematik befasst.
Doch kann das Urteil auf dem Mangel nicht beruhen. Für die beantragte Begutachtung würde die tatsächliche Grundlage fehlen, wenn nicht auszuschließen wäre, dass die Geschädigte neben einem Präparat mit dem Wirkstoff Lormetazepam auch ein lorazepamhaltiges Präparat eingenommen hat. Wie sich aus der allgemein zugänglichen Roten Liste ergibt (1995 S. 65), ist Lorazepam originärer Wirkstoff in 10 handelsüblichen Beruhigungsmitteln. Konkrete Feststellungen, welche Präparate die Geschädigte zu sich genommen hatte, konnte die Strafkammer aber nicht treffen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Schafer | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Brüning |