Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Würdigung psychischer Abhängigkeit bei §29 Abs.3 Satz 2 Nr.4 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 248/88
- Datum
- 30.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels nach §29 Abs.3 Satz 2 Nr.4 BtMG ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist, sind bereits die für eine Milderung relevanten Voraussetzungen des §31 BtMG in die Würdigung einzubeziehen.
Die bloße psychische Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet nicht für sich allein eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des §21 StGB.
Lässt das Urteil nicht erkennen, ob das Tatgericht die relevanten Gesichtspunkte (insbesondere §§31 BtMG, 21 StGB) bei der Prüfung des besonders schweren Falls berücksichtigt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und zu neuer Verhandlung führen, wenn verfahrensrelevante Begründungslücken für die Strafzumessung bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 248/88 in der Strafsache gegen ████ Ahmad, geboren am █████ 1964 in ██████ (Libanon), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Gründe
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision hat Erfolg. Bei der Prüfung, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist, hat das Landgericht zwar die später unter § 21 StGB subsumierte – „psychische Abhängigkeit“ des Angeklagten erwähnt, hat aber nicht zu erkennen gegeben, ob es sich bewusst war, dass die für vorliegend erachteten Voraussetzungen des § 31 BtMG schon im Rahmen dieser Prüfung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ 1984, 27; 1986, 368). Ein Fall, in dem sich ausdrückliche Erörterungen zu dieser Frage erübrigen (vgl. BGH, Beschl. vom 12. April 1988 – 1 StR 39/88), liegt hier nicht vor. Deshalb muss die
Sache zur Straffrage neu verhandelt werden. Im Hinblick auf § 21 StGB weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet (BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2 = BGH NJW 1988, 501, 502).
Foth Ulsamer Schauenburg Gerlach Schimansky V. v.