Treffer
BGH Urteil

Revision: Bildung der Gesamtstrafe bei Zuchthaus- und Gefängnisstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 248/61
Datum
04.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls zu Einzelstrafen verurteilt; das Landgericht bildete eine Gesamtstrafe aus Zuchthaus- und früheren Gefängnisstrafen. Der BGH hob die Entscheidung zur Gesamtstrafenbildung auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Bildung der Gesamtstrafe nicht (rechtskonform) vom Senat selbst vorgenommen werden durfte. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gesamtstrafe aus Zuchthaus und Gefängnis ist grundsätzlich nach vollen Monaten zu bemessen (§ 19 Abs. 2 StGB), es sei denn, dies würde dazu führen, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen erreicht oder übersteigt (§ 74 Abs. 3 StGB).

2

Bei Umwandlung von Gefängnisstrafen nach § 21 StGB sind die so ermittelten Zuchthauszeiten bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.

3

Kann eine Gesamtstrafe so gebildet werden, dass sie sowohl mit § 19 Abs. 2 StGB als auch mit § 74 Abs. 3 StGB vereinbar ist, hat das Gericht diese Möglichkeit zu nutzen.

4

Der Revisionssenat darf die Gesamtstrafe nicht selbst neu festsetzen, wenn ihm nach § 358 Abs. 2 StPO die Verhängung einer höheren Strafe verwehrt ist; in solchen Fällen ist die Sache zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 28. März 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Maurer Dieter ███████, geboren am ███████ 1936 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: Ja StGB § 19 Abs. 2, § 74 Abs. 3

Eine Gesamtstrafe aus Zuchthaus und Gefängnis muss nur dann nicht nach vollen Monaten bemessen werden, wenn sie sonst die Summe der Einzelstrafen erreichte oder überstiege.

BGH, Urt. v. 4. Juli 1961 – 1 StR 248/61 – LG Deggendorf

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28. März 1961, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu Einzelstrafen von je einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Aus ihnen und zwei früheren Gefängnisstrafen von zwei und drei Wochen, die es gemäß § 21 StGB umwandelte, hat es eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und einer Woche Zuchthaus gebildet.

Nach § 19 Abs. 2 StGB darf eine Zuchthausstrafe jedoch nur in vollen Monaten bemessen werden. Zwar tritt diese Vorschrift zurück, wenn eine Gesamtstrafe aus Zuchthaus und Gefängnis zu bilden ist, die Umwandlung der Gefängnisstrafe nach § 21 StGB nur einen Monat Zuchthaus oder weniger ergibt und somit die Anwendung des § 19 Abs. 2 StGB zu einem Verstoß gegen § 74 Abs. 3 StGB führen müsste, wonach die Gesamtstrafe den Betrag der Einzelstrafen nicht erreichen, erst recht nicht ihn übersteigen darf (RGSt 60, 289). Indes ist hier ein solcher Fall nicht gegeben. Die zulässige Mindestgesamtstrafe beträgt ein Jahr sieben Monate Zuchthaus (§ 74 Abs. 1, § 19 Abs. 2 StGB), die Summe der Einzelstrafen nach Umwandlung der Gefängnisstrafen drei Jahre 23 Tage Zuchthaus. Danach wäre eine Gesamtstrafe bis zu drei Jahren Zuchthaus zulässig gewesen. Die Strafkammer hatte also die rechtliche Möglichkeit, die Gesamtstrafe so zu bilden, dass sie mit § 74 Abs. 3 StGB ebenso im Einklang steht wie mit § 19 Abs. 2 StGB. Nunmehr ist das Landgericht freilich durch § 358 Abs. 2 StPO gehindert, eine höhere Gesamtstrafe als zwei Jahre Zuchthaus auszusprechen. Dagegen ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer unter diesem Strafmaß bleibt. Daher darf der Senat die Gesamtstrafe nicht selbst bilden (§ 354 Abs. 1 StPO).

Zum Schuld- und Strafausspruch ist die Revision sonst offensichtlich unbegründet.

GeierDr. SeibertFischer
PeetzDr. Hübner
Revision: Bildung der Gesamtstrafe bei Zuchthaus- und Gefängnisstrafen — Themis