Revision gegen Freispruch wegen Brandstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 248/53
- Datum
- 09.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht des Tatrichters ist nicht verletzt, wenn ein benutztes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft wurde und der staatsanwaltschaftliche Sitzungsvertreter die Möglichkeit hatte, ergänzende Fragen anzuregen oder selbst zu stellen.
§ 267 StPO verlangt nicht, dass das Urteil jede einzelne Aussage des Angeklagten und der Zeugen im Wortlaut behandelt; erforderlich ist die Darstellung des äußeren Sachverhalts und der wesentlichen Umstände, aus denen die Überzeugungsbildung des Gerichts hervorgeht.
Ein Freispruch ist geboten, wenn der Tatrichter sich trotz erheblicher Verdachtsmomente von der Schuld des Angeklagten nicht überzeugt fühlt; Nichtüberführung rechtfertigt keine Verurteilung.
Eine Rüge der Verletzung von Denkgesetzen ist nur begründet, wenn im Urteil konkrete innere Widersprüche oder unvereinbare Feststellungen erkennbar sind, die eine nachvollziehbare Beweiswürdigung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 12. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Franz Xaver ██████████, geboren am █████ in ██████████, Gemeinde ██████████, wegen schwerer Brandstiftung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Dr. Peetz Bundesrichter
Mantel Bundesrichter
Glanzmann Bundesrichter
Dr. Jagusch Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ███ in der Verhandlung, ████████████████ Dr. bei der Verkündung,
███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Passau vom 12. Februar 1953 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten, dem im Eröffnungsbeschluss schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zur Last gelegt ist, freigesprochen, weil es sich trotz erheblicher Verdachtsgründe von seiner Schuld nicht überzeugen konnte. Es hat ausgeführt, dass auch gegen den mit dem Angeklagten verfeindeten Sohn Rudolf, gegen den keine Anklage erhoben war, ein erheblicher Tatverdacht besteht.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der §§ 244 und 267 StPO, ferner die Verletzung von Denkgesetzen. Sie ist unbegründet.
2. 1.) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht hat die Revision damit begründet, dass die Strafkammer es unterlassen habe, an die Zeugen Therese ████, Frieda ██████ geborene ██████ und Rudolf ██████████ Fragen zu richten, die nach der Auffassung der Beschwerdeführerin zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Die Revision kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125; 1 StR 485/53 vom 15. Dezember 1953). Dem staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreter hätte es zudem freigestanden, geeignete Fragen anzuregen oder selbst zu stellen.
2.) § 267 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe enthalten die Wiedergabe des äußeren Sachverhalts, sie ergeben ferner, dass die Strafkammer den Angeklagten für nicht überführt erachtet hat. Es sind eine Reihe von Umständen erörtert, die für und gegen die Schuld des Angeklagten sprechen. Dass das Urteil sich mit sämtlichen Aussagen des Angeklagten und der Zeugen auseinandersetzt, verlangt § 267 StPO nicht.
3.) Verletzungen von Denkgesetzen sind nicht ersichtlich.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
Mantel Hörchner Peetz Dr. Dr. Bundesrichter Dr. Jagusch
Glanzmann ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Hörchner | |