Revision der Nebenklägerin wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 247/98
- Datum
- 17.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn die Begründung nicht hinreichend darlegt, welches zulässige Ziel der Anfechtung verfolgt wird.
Eine pauschale Rüge der Verletzung materiellen Rechts durch den Nebenkläger genügt zur Zulässigkeit der Revision nicht.
Ein Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, eine andere Rechtsfolge durchzusetzen, für die ihm der Verfahrensanschluss nach § 400 StPO nicht berechtigt.
Es ist in der Regel geboten, dass der Nebenkläger das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angibt; ein Verzicht hierauf kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 23. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 247/98 vom 17. Juni 1998 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 23. Januar 1998 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Die Nebenklägerin rügt mit ihrer Revision ohne nähere Begründung die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben.
Damit ist die Revision nicht hinreichend begründet, denn es ist nicht erkennbar, dass das Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 5 Zulässigkeit 3).
Die von der Nebenklägerin erhobene allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts reicht hier zur Zulässigkeit der Anfechtung nicht aus. Nach § 400 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2).
Deswegen ist es in der Regel geboten, dass er das Ziel des Rechtsmittels ausdrücklich angibt (BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Darauf konnte hier auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3).
Die beiden abgeurteilten Taten waren wegen Mordes und versuchten Mordes angeklagt. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung; in der Hauptverhandlung hat der Vertreter der Nebenklägerin einen Schuldspruch wegen Totschlags und versuchten Totschlags beantragt. Damit ist hinsichtlich der vollendeten Tat nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls mit welchem Ziel das Urteil angefochten wird; aber auch wegen der als gefährliche Körperverletzung abgeurteilten Tat bleibt offen, ob sich die Revision gegen die – im Übrigen rechtsfehlerfrei begründete – Annahme eines Rücktritts vom versuchten Totschlag oder gegen die Höhe der in diesem Fall verhängten Strafe wendet.
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