§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB: Unvermeidbarer Verbotsirrtum beim Betrieb einer Videothek
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 247/87
- Datum
- 07.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vermieten pornographischer Schriften ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB nur in Ladengeschäften zulässig, die Personen unter 18 Jahren weder zugänglich sind noch von ihnen eingesehen werden können.
Mischformen, bei denen pornographische Schriften in einem vom Hauptgeschäftsraum abgetrennten Nebenraum eines Ladens angeboten werden, entsprechen regelmäßig nicht dem vom Gesetzgeber verfolgten Konzept spezialisierter Ladengeschäfte im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB.
Wendet sich ein Rechtslaie zur Klärung der Zulässigkeit seines Vorhabens an eine Behörde, darf er grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft vertrauen, sofern die Behörde nicht völlig und offensichtlich unzuständig ist.
Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB) liegt vor, wenn der Normadressat seiner Pflicht zur Erkundigung nach der Rechtslage nachkommt und in Zweifelsfällen sachkundigen Rat einholt, ohne eine verlässlichere Erkenntnismöglichkeit zu haben.
Kann ein Freispruch bereits aus subjektiven Gründen (fehlender Schuld wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums) bestehen bleiben, bedarf es keiner Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung objektiver Tatbestandsvoraussetzungen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 4. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz Herbert ████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1953 in [REDACTED], wegen Verbreitens pornographischer Schriften
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, von Gerlach, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. März 1987 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem auf § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB gegründeten Vorwurf freigesprochen, in einer Videothek pornographische und indizierte Videofilme zum Vermieten angeboten zu haben. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte betrieb bis Oktober 1986 im Obergeschoss eines als „1 a Discount“ bezeichneten Geschäftshauses eine Videothek, die ausschließlich über einen zentralen Eingang erreichbar war. Im Erdgeschoss befinden sich im Eingangsbereich und um die zum Obergeschoss führende Treppe mehrere offen einsehbare und ohne Hindernisse zu betretende Geschäfte (Bäckerei, Blumengeschäft und dergleichen). Die Treppe zum Obergeschoss führt auf die Theke eines Selbstbedienungsrestaurants zu. Von dort gelangt man über einen ca. 5 m langen Gang zur Videothek. An deren Tür befindet sich ein großes Schild mit dem Hinweis, dass der Zutritt Personen unter 18 Jahren verboten ist. Einige Meter hinter der Eingangstür ist ein ständig verschlossener Vorhang angebracht. Nach dessen Durchschreiten gelangt der Kunde in einen fünf Meter langen Raum, an dessen Wänden jugendfreie Videokassetten ausgestellt sind. Am Ende dieses Ladenraumes befinden sich die Kasse und eine Theke. Hinter der Kasse, an der die Alterskontrolle durchgeführt wird, gelangt der Besucher nach links in den Bereich, in dem indizierte und pornographische Filme ausgestellt sind.
Bei der Videothek handelt es sich wie bei den übrigen in dem Kaufhaus untergebrachten Geschäften um einen selbständigen Einzelhandelsbetrieb, für den der Angeklagte Pacht entrichtet. Eine organisatorische oder personelle Verflechtung der Geschäfte untereinander oder mit dem Verpächter besteht nicht.
Nach der Übernahme der Videothek im Jahre 1983 hatte sich der Angeklagte mit dem zuständigen Dezernenten der Kriminalpolizei in Biberach, dem Kriminaloberkommissar [REDACTED], in Verbindung gesetzt und um Überprüfung der Videothek gebeten, die jedoch zu Beanstandungen keinen Anlass bot. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) zum 1. April 1985 erkundigte sich der Angeklagte bei dem Zeugen [REDACTED] erneut, ob die Videothek so weiterbetrieben werden könne. Auf dessen Anraten ließ er einige Umbauarbeiten durchführen, wobei der oben beschriebene Zustand hergestellt wurde. Der Zeuge [REDACTED] hielt die Veränderungen für ausreichend, gab jedoch zu verstehen, dass er mangels konkreter Weisungen „nicht 100%ig“ bestätigen könne, dass der neue Zustand den gesetzlichen Anforderungen genüge. Nach seiner Meinung sei die Videothek so aber in Ordnung.
Die Strafkammer ist der Auffassung, schon die objektiven Voraussetzungen des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB seien nicht gegeben, da die Videothek in einem gesonderten, für Jugendliche nicht zugänglichen Ladengeschäft untergebracht sei. Diese sei ausreichend von den übrigen Geschäften abgetrennt und verfüge über einen separaten Eingang, da es sich bei den sie umgebenden Gängen des Kaufhauses um jedermann zugängliche Verkehrsflächen handele. Im Übrigen habe der Angeklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt.
Die Staatsanwaltschaft meint demgegenüber, die Videothek weise nicht die für ein Ladengeschäft erforderliche räumliche Eigenständigkeit auf, da es sich bei den übrigen in dem Gebäude befindlichen Verkaufsbereichen um offen einsehbare und ohne Hindernisse zu betretende Ladengeschäfte handele. Die räumlichen Verhältnisse entsprächen nicht der einer Passage oder Ladenstraße, von der aus die völlig getrennt untergebrachten Geschäfte betreten werden könnten. Vielmehr handele es sich lediglich um mehrere Geschäftsräume, die in ihrer Gesamtheit ein Ladengeschäft bildeten.
I.
Der Auffassung der Revision zum objektiven Tatbestand kann nicht gefolgt werden.
Das gewerbliche Vermieten pornographischer Schriften ist gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB nur in Ladengeschäften zulässig, die Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen auch nicht eingesehen werden können. Ob die von dem Angeklagten betriebene Videothek von diesem Erlaubnisvorbehalt erfasst wird, kann der Senat anhand der Urteilsfeststellungen nicht sicher beurteilen.
1. Das Landgericht teilt nicht mit, ob die im Bereich vor der Kasse ausgestellten jugendfreien Videokassetten dem Kunden zum Vermieten angeboten wurden. Wäre dies der Fall, würde es sich um einen Laden handeln, in dem sowohl jugendfreie als auch – in einem abgetrennten Bereich – jugendgefährdende Videokassetten angeboten werden. Mischformen dieser Art, bei der pornographische Schriften in einem vom Hauptgeschäftsraum abgesonderten Nebenraum angeboten werden, sollten nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gerade nicht mehr erlaubt sein. Eine andere Beurteilung könnte allerdings deshalb geboten sein, weil der Angeklagte an der Eingangstür der Videothek ein Verbotsschild für Personen unter 18 Jahren angebracht hatte und damit die Videothek insgesamt für Jugendliche unzugänglich machen wollte. Indes ist es nach den Feststellungen zweifelhaft, ob die Beachtung des Verbotschildes tatsächlich gewährleistet war. Bedenken in dieser Richtung ergeben sich aus der Tatsache, dass die Alterskontrolle erst an der Kasse stattfand, Jugendliche also zunächst ungehindert vom Eingang bis an die Kasse vordringen und dort mit Entleihern pornographischer Kassetten zusammentreffen konnten. Feststellungen darüber, ob und in welcher Weise von der Kasse aus eine Kontrolle ausgeübt wurde, damit Jugendliche die Videothek gar nicht erst betreten konnten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Wäre eine ausreichende Kontrolle in dieser Richtung nicht gewährleistet gewesen, worauf unter den gegebenen Umständen vieles hindeutet, wäre die Videothek des Angeklagten bereits aus diesem Grund gesetzwidrig.
2. War die Kontrolle hingegen ausreichend, hängt die Zulässigkeit der Videothek davon ab, ob diese als Ganzes ein Ladengeschäft im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB darstellt. Insoweit neigt der Senat zu folgender Beurteilung:
Ziel der mit dem Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 herbeigeführten Gesetzesänderung war es, das Vermieten pornographischer Videoerzeugnisse Geschäften vorzubehalten, die auf den Vertrieb von pornographischen Schriften spezialisiert sind (BTDrucks. 10/2546, S. 25; BTProt. 10/108, S. 8001, 8006; BRProt. 546. Sitzung S. 2). Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber in § 184 Abs. 1 Nr. 3a ein grundsätzliches Verbot für die Vermietung pornographischer Schriften statuiert und hiervon lediglich „Ladengeschäfte“, die Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen auch nicht eingesehen werden können, ausgenommen.
Was unter dem Begriff „Ladengeschäft“ zu verstehen ist, wird aus dem Gesetzeswortlaut allein nicht klar. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, die im Gesetz selbst allerdings keinen unmittelbaren Ausdruck gefunden haben, sollte es sich um ein Geschäftslokal „mit separatem Eingang“ handeln (BTDrucks. 10/2546 S. 17; BTProt. S. 8006). Dies ist in der Rechtsprechung dahin verstanden worden, dass der Zugang zum Laden von der Straße oder einer sonstigen allgemeinen Verkehrsfläche her erfolgen muss (BayObLG NJW 1986, 1701 = NStZ 1986, 322; VGH Mannheim NJW 1987, 1445; LG Verden NStZ 1986, 118; LG Stuttgart Die Justiz 1986, 99; ebenso Finke BPS-Report 6/1985 S. 5; Greger NStZ 1986, 8; Füllkrug NJW 1986, 1156; Maatz NStZ 1986, 174; Weides NJW 1987, 224).
Diese Voraussetzungen sind bei Abteilungen innerhalb eines Ladengeschäfts, also auch bei abgetrennten Geschäftsräumen innerhalb eines einheitlichen Warenhauses nicht gegeben. Auch Flure, Treppenhäuser und sonstige Nebenräume, sofern sie mit den eigentlichen Verkaufsstellen eine betriebliche Einheit bilden, sind Bestandteil eines Ladengeschäfts und gehören zu dessen gewerblicher Nutzfläche (vgl. BVerwGE 21, 163, 164).
Zweifelhaft ist die Beurteilung jedoch in Fällen, in denen ein Geschäftslokal räumlich in ein Ensemble von mehr oder weniger zahlreichen, jeweils unabhängigen Einzelhandelsgeschäften eingebunden ist. Diese Geschäfte sind untereinander durch Flächen verbunden, die dem Publikum als Zugang zu ihnen dienen. In der Praxis finden sich dazu sehr unterschiedliche Gestaltungen. Besteht die Gemeinsamkeit allein darin, dass die für sich selbständigen und räumlich voneinander abgegrenzten Geschäfte alle von einem Gebäude umschlossen werden und wie von einer Straße her von Verbindungsgängen auf einer oder mehreren Ebenen betreten werden können, so kann das Ensemble nicht als ein einheitliches Ladengeschäft angesehen werden. Vielmehr handelt es sich bei den einzelnen Geschäftslokalen um selbständige Ladengeschäfte, die von allgemeinen Verkehrsflächen her zugänglich sind. In anderen Fällen verhält es sich so, dass die in einem Gebäude oder unter einem gemeinsamen Dach untergebrachten Einzelgeschäfte nicht klar gegen den Verbindungsbereich abgegrenzt und deshalb offen zugänglich sind. Es bestehen ferner Mischformen sowohl mit abgeschlossenen als auch mit zu den Verbindungswegen offenen Geschäften. Eine Abgrenzung, in welchen Fällen die Verbindungswege noch als allgemeine Verkehrsflächen anzusehen sind und in welchen nicht, lässt sich kaum vornehmen. Die Schwierigkeiten können nicht dadurch gelöst werden, dass für die Verbindungswege die Eigenschaft einer allgemeinen Verkehrsfläche teils verneint, teils bejaht wird, da eine derartige Unterscheidung häufig willkürlich wäre.
Der Senat hält es nicht für angängig, die Frage in den genannten Fällen schwieriger räumlicher Abgrenzung so zu entscheiden, dass den Verbindungswegen die Eigenschaft als allgemein zugängliche Verkehrsfläche abgesprochen, das Einkaufszentrum also einem einheitlichen Warenhaus gleichgestellt wird. Eine so weitgehende Auslegung würde nicht nur dem Wortsinn des im Gesetz verwendeten Begriffs „Ladengeschäft“ nicht gerecht, sondern ginge über den Sinn der Gesetzesänderung hinaus. Sie ließe sich auch mit Belangen des Jugendschutzes gerade in dem hier betroffenen Bereich nicht rechtfertigen. Zwar mag es einem Jugendlichen leichter gemacht werden, Videotheken mit pornographischen Erzeugnissen zu betreten, wenn sich in der Nähe des dahin führenden Ganges offene Verkaufsstellen befinden. Das ist aber in Fällen, in denen Videotheken nur von der Straße her zugänglich sind, nicht anders, etwa in Fußgängerzonen mit teils offenen, teils abgegrenzten Einzelgeschäften. Es besteht kein Grund, Videotheken hier anders zu behandeln als in einem Einkaufszentrum.
Die dargelegten Erwägungen gelten in gleicher Weise, wenn das Geschäftshaus, wie es im vorliegenden Fall zu sein scheint, überwiegend von einem größeren Geschäft („Discountladen“) beherrscht wird. Sie gelten nur dann nicht, wenn im an sich einheitlichen Verkaufsbereich dieses Geschäfts einzelne selbständige Stände oder auch abgeschlossene Läden anderer Inhaber betrieben werden. In einem solchen Fall ist schon das äußere Bild dem eines Warenhauses gleich, zu dessen Nutzfläche auch die Zugänge zu den einzelnen Verkaufsstellen gehören. Dass es sich hier so verhält, liegt nach den Feststellungen fern, lässt sich aber nicht ganz sicher ausschließen. Schon aus diesem Grunde ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich.
II.
Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, da der Freispruch des Angeklagten aus subjektiven Gründen nicht zu beanstanden ist. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der von ihm betriebenen Videothek jedenfalls in einem unvermeidbaren Irrtum befunden (§ 17 StGB).
Als Betreiber einer Videothek hatte der Angeklagte die Pflicht, sich über die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften Kenntnis zu verschaffen. Wegen der an die Räumlichkeiten zu stellenden Anforderungen musste er dazu in Zweifelsfällen den Rat sachkundiger Stellen einholen (BGHSt 2, 194, 201; 4, 1, 5; 21, 18, 21). Dieser Verpflichtung ist der Angeklagte nachgekommen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kriminalpolizei in Biberach die für die Beurteilung von Videotheken zuständige Stelle war. Jedenfalls kann sich der Laie, der sich wegen der Zulässigkeit eines Vorhabens an eine Behörde wendet, darauf verlassen, dass die ihm erteilte Auskunft richtig und vollständig ist, sofern die Behörde nicht völlig und offensichtlich unzuständig ist (BayObLG 1964, 161 = GA 1966, 182). Das gilt hier umso mehr, als die Kriminalpolizei sich schon in der Vergangenheit als für die Überprüfung der Videothek des Angeklagten zuständig ausgegeben hatte. Der Angeklagte konnte daher darauf vertrauen, dass diese auch weiterhin die für ihn kompetente Stelle war. Der Umstand, dass der zuständige Dezernent sich in der Beurteilung nicht ganz sicher war, ändert daran nichts; denn diese Unsicherheit lag in der Neuheit der Materie, nicht aber in der mangelnden Kompetenz der Kriminalpolizei begründet. Die Revision teilt auch nicht mit, an welche Stelle sich der Angeklagte hätte wenden müssen, um eine verlässlichere Auskunft zu erhalten.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schauenburg Kuhn Maul Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
| Schauenburg | Vv. | ||
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