Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Tatbeteiligung und Fluchtbereitschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 247/84
- Datum
- 19.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Täterschaft oder Beteiligung setzt eine widerspruchsfreie und nachvollziehbare Begründung der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen voraus.
Sind wesentliche Feststellungen des Tatrichters miteinander unvereinbar, hat das Gericht in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen, wie die Widersprüche aufgelöst werden.
Wenn der Beschuldigte die Tatbeteiligung bestreitet, muss das Urteil erklären, auf welche Weise frühere Geständnisse und sonstige Indizien die Verurteilung trotz entgegenstehender Umstände tragen.
Offen bleibende, für die Beurteilung der weiteren Tatvorwürfe erhebliche Unklarheiten rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg, 18. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 247/84 in der Strafsache gegen Teofil ███, geboren am 2. ████ 1951 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. November 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts ist begründet. Das angefochtene Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten T. betrifft, aufzuheben.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat dazu u. a. ausgeführt:
„Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung jegliche Tatbeteiligung bestritten (Seite 9 UA). Als er vermutet habe, dass D. und C. unter Benutzung seiner Waffen etwas in Bezug auf das Gasthaus █████ unternähmen, will er, um nicht in die Sache hineingezogen zu werden, sein Auto absichtlich verriegelt haben und will er die Absicht gehabt haben, die Polizei anzurufen; in diesem Zeitpunkt seien ███ und ███ zurückgekommen (Seite 9 UA).
Die Strafkammer sieht den Beschwerdeführer aufgrund seines früheren Geständnisses für überführt an (Seite 10 UA). Sie ist davon überzeugt, dass er ████ und █████ seine Waffen zur Ausübung der Tat übergeben hat und dass er ferner seinen Pkw zur Ausführung der Tat bzw. zur Flucht bereitgestellt und dass er Aufpasserdienste geleistet hat (Seite 12 UA).
Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, dass der Pkw, der von dem Beschwerdeführer für die Flucht bereitgestellt worden sein soll, in dem Zeitpunkt, als ██ und ██ fluchtartig das Lokal verließen und zu dem Pkw liefen, verschlossen und verriegelt war. Als █████████████ meinte, man müsse so schnell wie möglich weg, musste der Beschwerdeführer erst das linke Seitenfenster einschlagen; nachdem er den Autoschlüssel im Inneren des Fahrzeugs gefunden hatte, fuhren alle drei fluchtartig vom Tatort weg (Seite 8 UA). Aufgrund welcher Umstände das Auto zu diesem Zeitpunkt verschlossen war und der Autoschlüssel sich im Inneren des Fahrzeugs befunden hat, hat die Strafkammer nicht klären können. Sie ist jedoch davon ausgegangen, dass ein Verschließen der vier Türen des BMW aus Versehen nicht möglich gewesen sei (Seite 8 UA).
Die Strafkammer hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie es möglich sein soll, dass der Angeklagte einerseits den Auftrag übernommen und ausgeführt haben soll, sein Auto als Fluchtfahrzeug bereitzuhalten, dass er es andererseits aber vorsätzlich so verschlossen haben soll, dass erst eine Scheibe eingeschlagen werden musste, damit die Täter wirklich fliehen konnten. Hiermit hätte sich die Strafkammer in den schriftlichen Urteilsgründen befassen müssen, weil diese beiden Feststellungen nicht ohne weiteres miteinander zu vereinbaren sind, zumal der Beschwerdeführer auch nicht nur als Gehilfe, sondern als Mittäter verurteilt worden ist (Seite 12 UA). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch die übrigen gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe, nämlich das angebliche Überlassen der Waffen an ███ und ███ und die angeblichen Aufpasserdienste, anders beurteilt hätte, wenn sie das absichtliche Verschließen des Pkw hierbei berücksichtigt hätte.“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Auf die erhobenen Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge Erfolg hat.
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