Revision wegen Untreue/Unterschlagung teilweise aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 247/66
- Datum
- 24.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Strafbarkeit nach § 266 StGB (Untreue) ist erforderlich, dass der Täter zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verpflichtet ist; maßgeblich ist das tatsächliche Ausmaß an Entscheidungsfreiheit und selbständiger Vermögensbetreuung.
Zwischen Untreue (§ 266 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) kann Tateinheit vorliegen, wenn die Zueignungsabsicht erst nach der treuwidrigen Verfügung gefasst wird; liegt die Zueignungsabsicht bereits vor, deckt Untreue die Unterschlagung in der Regel ab.
Mangelhafte oder unzureichende Feststellungen zu den tatbestandsrelevanten Voraussetzungen führen zur Aufhebung der Verurteilung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist gesondert zu prüfen und kann aufzuheben sein, wenn die zugrunde liegenden Feststellungen oder Teilverurteilungen aufgehoben werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Februar 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 247/66 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Horst H ████, geboren am ██ 1941 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Mai 1966 und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 5. Juli 1966 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO):
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Februar 1966 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Urteils ist es zweifelhaft, ob der Angeklagte zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB verpflichtet war, d. h. ob ihm für seine Tätigkeit, „von Fall zu Fall bei Kunden der Firma [REDACTED] Industrie-Automaten-GmbH Warenentgelte und Kautionsgelder zu kassieren und unverzüglich abzurechnen“, eine gewisse Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit eingeräumt war oder ob er lediglich eine Art Botentätigkeit auszuüben hatte (vgl. u. a. RGSt 69, 58, 61; BGHSt 13, 315, 317).
Zwischen Untreue und Unterschlagung ist Tateinheit dann möglich, wenn die Zueignungsabsicht erst später gefasst wird; sonst wird § 246 StGB von § 266 StGB mit abgedeckt (vgl. u. a. BGH GA 1955, 272; BGHSt 8, 254, 260; 18, 312). Das angefochtene Urteil enthält insoweit keine ausreichenden Feststellungen.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist zwar aufzuheben; die wegen Betrugs erkannten Einzelstrafen werden hiervon nicht berührt. Zur Einbeziehung der früheren Strafe: BGHSt 12, 59.
| Hiibner | Loesdau | ||
| Seibert | Dr. Pfeiffer |