Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 247/64
Datum
08.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen schwerer Unzucht mit einem 15‑jährigen Schüler verurteilt. Seine Revision, die die Tat als Versuch qualifizieren wollte, wurde verworfen; der BGH hielt die Tathandlungen (Streicheln, Ergreifen, Verstellen des Hosenlatzes) für vollendet. Zugleich gab die Revision der Staatsanwaltschaft teilweise statt: das Landgericht habe die Gefährlichkeitsprognose des Gewohnheitsverbrechers verkannt, weshalb der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Sexualdelikten an Jugendlichen kann die Tat bereits durch auf Erregung gerichtete Berührungen und sonstiges unzüchtiges Verhalten im Gesamtzusammenhang als vollendet gelten, auch wenn die ursprünglich beabsichtigte Handlung nicht durchgeführt wird.

2

Ein als Gewohnheitsverbrecher Verurteilter ist solange als gefährlich zu betrachten, bis handfeste Anzeichen vorliegen, dass er seinem Hang abgeschworen hat; eine geringere Schwere jüngerer Taten genügt hierfür nicht.

3

Bei der Prognose der Gefährlichkeit sind äußere Umstände, die ein Weiterwirken des Hangs verhinderten, nicht ohne Weiteres als Beleg für Besserung zu werten; das Gericht hat die tatsächliche Ursache der Zurückhaltung zu prüfen.

4

Liegt in der Einschätzung der Gefährlichkeit oder der Notwendigkeit von Sicherungsverwahrung ein Rechtsfehler, der die Strafzumessung beeinflusst haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 9. Januar 1964

Rubrum

In der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Karl-Heinz M. ██, ███, geboren am ██ in KC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Zur Revision des Angeklagten bedarf der Erörterung allein die Beanstandung, dass die Strafkammer sein Verhalten nicht als ein versuchtes, sondern als ein schon vollendetes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB angesehen hat.

Die Rüge bleibt erfolglos. Allerdings gelang es dem Beschwerdeführer nicht, bei dem Jungen, einem 15-jährigen Oberschüler, zu onanieren, wie er das vorhatte. Er vollendete aber das Verbrechen schon dadurch, dass er den Jungen durch Streichen am Knie und Oberschenkel in geschlechtliche Erregung versetzte, das erregte Glied des Jungen erfasste, drückte und sich an seinem Hosenlatz zu schaffen machte, um ihn zu öffnen. Sittlich anstößig ist nicht allein die (freilich nur kurze) Berührung des Gliedes des Jungen, diese „eigentliche“ Unzuchtshandlung, sondern auch das Verhalten des Angeklagten vorher, jedenfalls wenn man es im Gesamtzusammenhang betrachtet. Da das Geschehen einige Minuten anhielt, hat die Strafkammer zutreffend hierin ein Unzuchttreiben gefunden, mag es auch sonst für diesen Begriff nicht genügen, wenn es zu nichts anderem kommt als zum Streicheln des Oberschenkels.

Die übrigen Revisionsrügen sind offensichtlich unbegründet, teils überhaupt nicht vorschriftsmäßig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel ist daher zu verwerfen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, dass die Strafkammer den Angeklagten zwar als Gewohnheitsverbrecher, aber nicht als in dieser Eigenschaft gefährlich angesehen und mit der Sicherungsverwahrung verschont hat. Er ist alter Sünder auf gleichgeschlechtlichem Gebiet. Seinem unnatürlichen Hang sind bisher vierzehn Buben im Entwicklungsalter zum Opfer gefallen, mehrere von ihnen wiederholt. Das gegenwärtige und das zuletzt gegen ihn ergangene Urteil betreffen zwar – anders als die Vorverurteilungen – nur noch je einen Einzelfall; auch mögen die diesen beiden Urteilen zugrundeliegenden Unzuchtshandlungen nicht so schwer wiegen wie die früheren. Das rechtfertigt jedoch nicht die Meinung der Strafkammer, der Angeklagte sei durch die erlittenen Strafen in seinem verbrecherischen Willen so gebeugt, dass er sich in Zukunft gleichgeschlechtlicher Unzucht enthalten werde. Denn dass es nicht zu schwererwiegenden Unzuchtshandlungen kam, ist in beiden Fällen, dem gegenwärtigen wie dem letzten, nicht – oder doch nicht festgestellt – der Selbstzügelung des Angeklagten, sondern anderen, äußeren Umständen zuzuschreiben. Dass die letzte Tat „relativ geringfügig“ gewesen sei, widerspricht der Feststellung, dass sie ein Verbrechen war und mit einem Jahr Zuchthaus geahndet wurde; dass sie eine Gelegenheitstat gewesen sei, steht nicht im Einklang damit, dass die Strafkammer sie mit zum Nachweis der förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB verwendet, also als Hangtat ansieht. Schließlich stimmt die Urteilsausführung, der Angeklagte habe auf den ernstlichen Widerstand des Jungen sofort von ihm abgelassen, nicht mit dem sonst festgestellten Sachverhalt zusammen: Danach hat der Angeklagte, nachdem er sein von Anfang an ins Auge gefasstes Ziel, mit dem Jungen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht zu kommen, wochenlang hinter harmlosen Auftreten verborgen und sich so in das Vertrauen des Schülers geschlichen hatte, diesen trotz anhaltender Abwehr minutenlang mit unzüchtigen Ansinnen bedrängt und davon erst auf energischen Widerspruch Abstand genommen.

Überhaupt aber kann der Senat der Urteilsauffassung nicht zustimmen, als wäre ein erklärter Gewohnheitsverbrecher darum nicht gefährlich, weil seine letzten Hangverbrechen in der Ausführung an Schwere hinter seinen Vortaten zurückbleiben. Der Hang eines Menschen zu Verbrechen, dazu solchen an Jugendlichen, ist stets eine Gefahr für die Allgemeinheit. Daher ist auch der Angeklagte, ein Jugendverderber, gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, solange nicht handfeste Anzeichen dafür vorhanden sind, dass er seinem Hang abgeschworen hat.

Da die unrichtige Rechtsansicht der Strafkammer die Strafzumessung beeinflusst haben kann, hebt der Senat den Strafausspruch insgesamt auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

WillmsSeibertHübner
Dr. GeierMai
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