Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht: Beweisantrag, Teilnahme und Rücktritt geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 247/61
Datum
18.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen im Revisionsverfahren Ablehnung eines Beweisantrags und unklare Feststellungen zur Teilnahme sowie zum Rücktritt vom Tatentschluss. Der BGH hebt die Urteile insoweit auf und verweist wegen Verfahrens- und Feststellungsmängeln zurück. Er beanstandet insbesondere, dass der Beweisantrag nicht ausreichend gewürdigt wurde und die Abgrenzung zwischen freiwilligem Rücktritt und Aufgabe aus Ekel sowie die Frage der Teilnahme weiterer Aufklärung bedürfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn die beantragten Feststellungen für die Beurteilung des subjektiven Tatvorsatzes oder der Einwilligung des Opfers von Bedeutung sein können.

2

Bei der Beurteilung der Teilnahmehaftung ist zu prüfen, ob ein Mittäter das deliktische Unternehmen weiterhin gebilligt oder gefördert hat; ein selbständiger neuen Tatentschluss eines Mittäters begründet keine Teilnahmehaftung.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter freiwillig und aus eigenem Entschluss von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt; von außen wirkende Beweggründe wie Ekel können die Freiwilligkeit in Frage stellen.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags darf nicht geschehen, ohne zu prüfen, ob hierdurch die Überzeugungsbildung über Geständnisse oder entscheidungserhebliche Umstände beeinträchtigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 26. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Schweißer Horst A., geboren am ██ 1936 in ███ (Kreis PC), CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Mechaniker █████ █, geboren ████████ ████ in ██████████ (Kreis ███████████), CSR,

wegen Notzucht u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Januar 1961, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten zu Gefängnis verurteilt, ███ wegen Notzucht (§ 177 StGB), ██ wegen Beihilfe zur versuchten Schändung (§§ 49, 43, 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Ihre Revisionen haben Erfolg.

1. ███ Der Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte in der Hauptverhandlung die Vernehmung einer Zeugin u. a. darüber, dass Frau ████████ (das Opfer) die Wirtin der Gaststätte, in der sie mit den ███████████ in einer Runde zechte, für ein Alleinsein mit ███ um den Schlüssel zu einem Nebenzimmer bat. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die behauptete Tatsache ihr nicht die Überzeugung verschaffen könne, dass Frau ██████████ „mit den Vorgängen am Tatort einverstanden war“. Die Revision beanstandet mit Recht, dass der Beweisantrag damit nicht erschöpft war. Sinngemäß zielte er auch dahin, dass der Angeklagte nach jenem Verhalten der jungen Frau jedenfalls der Meinung war, sie sei mit seiner geschlechtlichen Annäherung einverstanden, und dass er deshalb ihren späteren Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht ernst nahm. Hätten ihm Vorstellung und Wille gefehlt, der Frau Gewalt anzutun, so hätte er nicht vorsätzlich im Sinne des § 177 StGB gehandelt. Immerhin könnten für eine solche Sachlage außer der vor allem im Vergleich zum Fall ██████ auffälligen Geringfügigkeit ihres Widerstrebens die anderen vom Angeklagten behaupteten Umstände sprechen, dass sie leicht zugänglich ist und selbst am Geschlechtsverkehr im Freien keinen Anstoß nahm.

Ob die Strafkammer den Beschwerdeführer trotzdem an seinem früheren Geständnis festgehalten hätte, wenn sie die volle Bedeutung des Beweisantrags erkannt hätte, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Die Entscheidung steht insoweit allein dem Tatrichter zu.

2. ██ ██ wie die drei anderen Mitangeklagten wollte mit Frau ████████████ zum Geschlechtsverkehr kommen. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass die schwer betrunkene Frau möglicherweise im willenlosen oder bewusstlosen Zustand missbraucht werden könnte. Tatsächlich unternahm der (deswegen rechtskräftig verurteilte) Mitangeklagte ██████ einen solchen Versuch. Gleichwohl hat die Verurteilung ████████ wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen keinen Bestand. Die Feststellungen schließen nicht die Möglichkeit aus, dass die Angeklagten ihre ursprüngliche Absicht aufgegeben hatten und █████ nur eine sich ihm unvermutet bietende Gelegenheit ergriff, um dennoch zum Ziel zu kommen. Für sich selbst hatte der Beschwerdeführer dem Urteil zufolge das ursprüngliche Vorhaben aufgegeben, Frau ███████████ zum Geschlechtsverkehr zu bringen – nach der Annahme der Strafkammer sogar mit strafbefreiender Wirkung nach § 46 Nr. 1 StGB. Er wandte sich mit zwei anderen Mitangeklagten der Säuberung seines Kraftwagens zu, in den Frau █████████ wiederholt erbrochen hatte. Unterdessen nahm sich der Angeklagte ██ der ██████████ an. Möglicherweise verstand der Beschwerdeführer dieses Verhalten seiner Tatgenossen als die erklärte Abstandnahme von dem Unternehmen, zumal man die Fahrt, die an einen geeigneten abgelegenen Ort hätte führen sollen, schon am Ortsausgang nahe bewohnten Häusern beenden musste. Läge es so, dann würde ██ nicht für einen etwaigen neuen selbständigen Tatentschluss █████ haften (RGSt 55, 105). Die Strafkammer wird jedoch prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer von dem Versuch des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB wirklich aus freien Stücken zurückgetreten ist oder ob er das Vorhaben nur vom Ekel überwältigt aufgab – wie sie das bei dem Angeklagten ██████ mit eben dieser Begründung angenommen hat.

GeierDr. WillmsMai
Dr. PeetzDr. Hübner
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