Revision verworfen; Wiedereinsetzung unzulässig, Haftbefehlsantrag gegenstandslos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 246/99
- Datum
- 15.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verfahrensrügen nicht formgerecht nachholt (§45 Abs.2 Satz2 StPO).
Ein Antrag auf Aufhebung eines Haftbefehls kann gegenstandslos werden, wenn das Rechtsmittel (z. B. die Revision) verworfen wird (vgl. §34a StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, wenn seine Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 28. Januar 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist dieser Antrag unzulässig, weil der Angeklagte die angesprochenen Verfahrensrügen nicht formgerecht nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls ist mit der Verwerfung seiner Revision gegenstandslos (vgl. § 34a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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