Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Nichtanwendung des § 261 Abs. 4 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 246/98
- Datum
- 01.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 261 StGB kann bereits bejaht werden, wenn sich der Täter mittelbare geldwerte Vorteile über Dritte aus den Tathandlungen verspricht.
Die in § 261 StGB genannten Vortaten sind unabhängig davon erfasst, ob sie gemeinschaftlich oder allein begangen wurden; ihre Gefährlichkeit ergibt sich aus der häufigen Verknüpfung mit organisierter Kriminalität (§ 129 StGB).
Das Vorhandensein oder Fehlen ‚mafiaartiger Strukturen‘ ist kein Ausschlussgrund für die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 261 Abs.4; groß angelegte Kapitalanlagebetrügereien mit zahlreichen Geschädigten und hohen Schäden können den Tatbestand erfassen.
Fehlt es an einer rechtsfehlerfreien Begründung für die Nichtanwendung eines gesetzlichen Strafrahmens, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 12. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 246/98 vom 1. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen vorsätzlicher Geldwäsche
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 30. Juni 1998 in der Sitzung am 1. Juli 1998, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Granderath, Dr. Wahl, Dr. Bötticher, Dr. Landau, Bundesanwalt (am 30. Juni 1998), Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (am 1. Juli 1998) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Dezember 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Ehepaar B. und der „Sekretär“ S. leiteten die auf Kapitalanlagebetrug ausgerichtete kriminelle „Rh.-Vereinigung“ (§ 129 StGB). Mittels eines straff organisierten Vertretersystems fügten sie insgesamt über 100.000 Anlegern etwa 500 Millionen DM Schaden zu.
Der Angeklagte war Geschäftsführer der M.-GmbH. Obwohl er die ausschließliche Herkunft des Geldes des EKC kannte, schloss er im Oktober 1994 mit ihm einen Vertrag, wonach dieser in die GmbH in insgesamt 10 Zahlungen zusammen 10 Millionen DM investieren sollte. Das Geld sollte ihr die Produktion und den gewinnbringenden Vertrieb des dort vom Angeklagten eingebrachten Produkts „call-master“ ermöglichen.
Infolge polizeilichen Eingreifens wurden aber nur vier Raten über zusammen 2,2 Millionen DM ausgezahlt. Hieraus hatte sich der Angeklagte bereits rückwirkend sein Geschäftsführergehalt von 2.000 bis 3.000 DM für das ganze Jahr 1994 ausgezahlt. Die Höhe des Gewinns, den er sich darüber hinaus erhoffte, blieb letztlich unklar.
Nachdem der Senat ein früheres Urteil in dieser Sache teilweise aufgehoben hatte (BGHSt 43, 149 ff.), wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Ziffer 4
Die ausweislich ihrer Begründung auf den Strafaussprache beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten hat – ohne dass es auf die noch erhobene Verfahrensrüge ankäme – Erfolg, da die Nichtanwendung des Strafrahmens von § 261 Abs. 4 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet ist.
Gewerbsmäßiges Handeln (§ 261 Abs. 1, 4 Satz 2 StGB) wird verneint, da dem Angeklagten mit dem erst zu erwirtschaftenden Gewinn aus seinem Produkt nur ein mittelbarer Vorteil aus den Geldwäschehandlungen zufließen sollte. Dieser Ansatz trifft nicht zu:
a) Für Gewerbsmäßigkeit reicht es aus, wenn der Täter sich mittelbare geldwerte Vorteile über Dritte aus den Tathandlungen verspricht. Dies gilt für § 373 AO (vgl. BGH wistra 1994, 230, 232) ebenso wie für Geldwäsche. Daher kann der vom Angeklagten über die GmbH erwartete Gewinn (ebenso wie das ihm ausgezahlte Gehalt) grundsätzlich die Annahme seines gewerbsmäßigen Handelns begründen. Dass die Gesamtsumme, die der GmbH zufließen sollte, von vorneherein feststand, steht der Gewerbsmäßigkeit nicht entgegen (vergleichbar auch BGHSt 26, 4, 8).
b) Allerdings stellte das dem Angeklagten zugeflossene, nicht hohe Gehalt nur einen kleinen Teil des „gewaschenen“ Geldes dar, und der darüber hinaus von ihm erhoffte Gewinn bleibt unklar. Ob sich hieraus Zweifel an einem besonders schweren Fall i.S.d. § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB ergeben können, kann aber offen bleiben. Angesichts des Betrages, den der Angeklagte für die GmbH schon beschafft (und noch erstrebt) hatte, und auch des für sie erwarteten Gewinns liegt nämlich jedenfalls die Annahme eines (unbenannten) besonders schweren Falles sehr nahe (vergleichbar auch BGHSt 43, 237, 240; 27, 96, 59).
Die Strafkammer hat zusätzlich ausgeführt, gegen einen besonders schweren Fall spreche auch, dass § 261 StGB hier nicht gegebene typische schwerwiegende Delikte organisierter Kriminalität bekämpfen wolle. Die Taten des EKC hätten aber „im Prinzip auch von einem Alleintäter begangen werden können“. Jedenfalls ähnele die von den Eheleuten B. mit S. gebildete kriminelle Vereinigung nicht den „mafiaartigen Strukturen“, auf die § 261 StGB abziele. Insgesamt scheitere die Annahme eines besonders schweren Falles an der „Qualität“ der Vortaten.
Auch diese Erwägungen teilt der Senat nicht.
a) Schon ihr Ansatz ist verfehlt, weil § 261 StGB alle dort genannten Vortaten in gleicher Weise und unabhängig davon erfasst, ob sie organisierter Kriminalität zuzurechnen sind (vgl. Rug in LK 11. Aufl. § 261 Rdn. 3).
b) Darüber hinaus verkennt die theoretische Erwägung zu einer möglichen Alleintäterschaft bei den Vortaten die Bedeutung von § 261 Abs. 1 Ziffer 4 (Ziffer 3 a.F.) StGB. Die dort genannten Vortaten sind nicht dadurch gekennzeichnet, dass sie nur gemeinschaftlich begangen werden könnten. Ihre Gefahrlichkeit ergibt sich vielmehr daraus, dass sie deshalb organisierte Kriminalität sind, weil sie auf einen Zusammenschluss zur Begehung und Förderung von Straftaten nicht nur unerheblichen Gewichts (§ 129 StGB; vgl. hierzu BGHSt 41, 47, 90 ff.) zurückgehen.
c) Auch das Fehlen „mafiaartiger Strukturen“ führt zu nichts anderem; gerade Kapitalanlagebetrüger verschaffen sich häufig den Anschein ordentlicher kaufmännischer Geschäftsführung (BGH NStZ 1996, 191).
d) Insgesamt sind daher die festgestellten Kapitalanlagebetrügereien, zumal angesichts der vielen Geschädigten und der hohen Schadenssumme als Vortaten in vollem Umfang vom Normzweck des § 261 StGB erfasst. Im Übrigen wird dies auch durch Nr. 2.1 lit. a i.V.m. 2.3 Spiegelstrich 9 der gemeinsamen Richtlinien der Justiz- und Innenminister der Länder über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität (Anlage E der RiStBV) bestätigt.
Nach alledem konnte der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Der Senat weist jedoch auf folgendes hin: Die Strafkammer hat neben anderen in der Person des Angeklagten liegenden gewichtigen Strafmilderungsgründen auch eine sehr hohe Belastung des inzwischen fast 54 Jahre alten, sozial integrierten Angeklagten durch die lange Dauer des Verfahrens festgestellt. Sollte – was naheliegend erscheint – dieser Umstand erneut festgestellt werden, hätte sich sein Gewicht im Hinblick auf die abermals erforderliche Urteilsaufhebung nicht unerheblich verstärkt. Die konkrete Gewichtung dieses Gesichtspunkts ist dem Revisionsgericht allerdings verwehrt. Daher konnte auch dem Antrag, den Strafausspruch trotz der aufgezeigten Mängel im Ergebnis zu bestätigen, nicht entsprochen werden.
| Schäfer | Wahl | Landau | |||
| Granderath | Bötticher |