Treffer
BGH Urteil

Unerreichbarkeit von Zeugen: Revision der Staatsanwaltschaft verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 246/92
Datum
04.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch der Angeklagten und die Ablehnung eines hilfsweisen Beweisantrags ein. Streitpunkt war, ob der Belgien lebende Zeuge als unerreichbar zu behandeln war und ob das Gericht seiner Aufklärungspflicht genügt hat. Der BGH verwirft die Revision und hält die tatrichterliche Würdigung der Unerreichbarkeit und die Ermessensentscheidung zur Vernehmung für nicht zu beanstanden. Eine teilweise unvollständige Darlegung in den Urteilsgründen gefährdet das Urteil nicht, wenn sich aus den übrigen Feststellungen die Behandlung als unerreichbar ergibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge gilt als unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Wahrung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen vergeblich unternommen hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit vernommen werden kann.

2

Bei der Beurteilung der Unerreichbarkeit sind nicht allein die Bekanntgabe oder der Zugang der Ladung maßgeblich; insbesondere die Aussagebereitschaft des Zeugen und das Ergebnis von Rechtshilfeersuchen sind zu berücksichtigen.

3

Die den Beweisantrag ablehnende Entscheidung hat die Voraussetzungen der Unerreichbarkeit darzulegen; eine nicht vollständige Darlegung in den Urteilsgründen führt jedoch nicht stets zur Aufhebung, wenn die übrigen Urteilsgründe und Aktenvermerke die Behandlung als unerreichbar tragen.

4

Die Entscheidung, einen Zeugen nicht vorzuladen, weil für die Glaubwürdigkeitsprüfung dessen persönliche Vernehmung erforderlich ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur eingeschränkt überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 4. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL 1 StR 246/92 vom 4. August 1992 in der Strafsache gegen

1. Mohamed ███, geboren am ███ 1965 in ███ (Marokko), aus ███ (Belgien),

2. Ali ████, geboren ████ 1967 in ████ (Belgien),

wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Richter am Bundesgerichtshof Foth, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brünning, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. November 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Diebstahls und des schweren Raubes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die auf eine Verfahrensrüge und die allgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, ein Hilfsbeweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Dem liegt folgendes zugrunde:

In der Hauptverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass das bisherige Beweisergebnis zur Verurteilung der Angeklagten nicht ausreiche, (hilfsweise) die Vernehmung u. a. des Zeugen ██████ beantragt und seine Anschrift in Belgien mitgeteilt. Die Beweisbehauptung war verfahrenserheblich. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen den Beweisantrag abgelehnt, weil der Zeuge unerreichbar sei. Das Rechtshilfeersuchen zur Ladung des Zeugen (bei Zusicherung freien Geleits) sei unbeantwortet geblieben, der Zeuge sei zur Hauptverhandlung nicht erschienen.

„Ein weiterer Versuch, die Zeugen vor dem erkennenden Gericht in Deutschland zu vernehmen, der – wie sich schon aus der bisherigen Behandlung der Rechtshilfeersuchen durch die belgischen Behörden ergibt – mit weiterem erheblichem Zeitaufwand verbunden wäre, ist angesichts der bisherigen nunmehr über einjährigen Dauer der Auslieferungs- und Untersuchungshaft der beiden Angeklagten nicht zu verantworten.“

Die Revision sieht einen Rechtsfehler darin, dass sich das Landgericht mit den im Urteil wiedergegebenen Feststellungen begnügt habe. Im Rahmen der Aufklärungspflicht sei die Strafkammer gehalten gewesen, „selbst nachzuforschen, ob dem Zeugen die Ladung ausgehändigt worden und ob er bereit war, vor der Strafkammer als Zeuge zu erscheinen“.

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der belgische Ermittlungsbeamte in der Hauptverhandlung die Aussagebereitschaft des Zeugen bezweifelt hat, und das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, dass den Prozessbeteiligten ein Aktenvermerk des Berichterstatters bekanntgegeben wurde, wonach die Strafkammer in Belgien nachforschen ließ, ob der Zeuge die Ladung erhalten habe. Das war zwar nicht festzustellen, aber der Zeuge ██████ hatte dem ermittelnden Polizeibeamten gegenüber bekundet, nicht aussagen zu wollen.

Der Senat lässt offen, ob eine Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrages beanstandet wird, den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, wenn der Revisionsführer sich auf die Wiedergabe des Antrags- und Entscheidungsinhalts beschränkt, nicht aber die weiteren Tatsachen mitteilt, die den behaupteten Rechtsfehler widerlegen könnten (vgl. hierzu Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 43, 54; Gribbohm NStZ 1983, 97, 102).

Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge dann unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHSt 22, 118, 120; 32, 68, 73; BGH NStZ 1984, 375, 376; 1985, 375 m. w. Nachw.). Für die Beurteilung, ob der Zeuge, dessen Erscheinen nicht erzwungen werden kann, unerreichbar war, kommt es dann nicht nur darauf an, ob er die Ladung erhalten hat. Auch andere Umstände können Bedeutung gewinnen, so insbesondere seine Bereitschaft, in der Hauptverhandlung zu erscheinen und auszusagen (vgl. hierzu BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 9, 11, 12; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 79, 80). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der den Beweisantrag ablehnenden Entscheidung darzulegen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 275). Das ist hier bei der Entscheidung über den Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen nicht in vollständiger Weise geschehen. Dadurch wird der Bestand des Urteils jedoch nicht gefährdet. Denn die im Urteil gegebene Begründung rechtfertigt bei Berücksichtigung der übrigen Urteilsgründe und des im Protokoll in Bezug genommenen Aktenvermerks (zur Zulässigkeit vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 1; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 901) unter den gegebenen Umständen die Annahme, dass der Zeuge tatsächlich als unerreichbares Beweismittel behandelt werden durfte.

Denn das Landgericht hatte den Zeugen im Rechtshilfeweg in Belgien zu laden versucht und nach sechs Wochen noch keine Antwort erhalten. Die Nachforschungen hatten ergeben, dass der Zeuge nicht aussagewillig war. Die zum gleichen Beweisthema benannten weiteren Zeugen aus dem gleichen Umfeld hatten sich trotz ordnungsgemäßer Ladung in Belgien geweigert, zu erscheinen und auszusagen. Bei dieser Sachlage ist die dem Tatrichter obliegende und von ihm vorgenommene Würdigung, in angemessener Zeit sei der Zeuge selbst bei erneutem Ladungsversuch nicht beizubringen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Auch die zugleich von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Für eine Ladung vor das Prozessgericht gilt das zuvor zur Frage der Unerreichbarkeit Gesagte. Aufklärungsmängel ergeben sich im Übrigen auch nicht daraus, dass das Landgericht sich nicht um eine Vernehmung des Zeugen in Belgien bemühte. Dass für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen der persönliche Eindruck vor der gesamten Strafkammer erforderlich war, ist vom Landgericht begründet worden; die Entscheidung stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 375, 376).

3. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten ergeben.

GribbohmFothWahl
MaulBrünning
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