Revision wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen; Beschwerde gegen Kostenentscheidung abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 246/91
- Datum
- 11.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die angefochtene Entscheidung den gesetzlichen Vorschriften entspricht (§ 465 Abs. 1, § 472 Abs. 1 StPO).
Wird die Revision bzw. Beschwerde verworfen, sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern, die eine Revisionsbegründung im Sinne des § 349 StPO tragen würden.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 13. Dezember 1990
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 246/91
in der Strafsache gegen ███████, geboren am █, Armin ██, geboren am ███ 1936 in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13. Dezember 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als unbegründet verworfen. Die angefochtene Entscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1, § 472 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch sie entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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