Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Antrags nach §346 Abs. 2 StPO wegen unzulässiger Revision

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 246/90
Datum
12.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nach §346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen einen Beschluss des Landgerichts. Der BGH verwirft den Antrag, weil die Revision bereits zu Recht als unzulässig verworfen worden war: die Revisionsbegründung wurde nicht fristgerecht vorgelegt. Eine Umdeutung der Eingabe in einen Wiedereinsetzungsantrag kommt nicht in Betracht, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt und eigenes Verschulden nicht ausgeschlossen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn die gesetzliche Begründungsfrist nicht eingehalten wird.

2

Ein Schriftsatz kann nicht in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umgedeutet werden, wenn die versäumte Handlung bislang nicht nachgeholt worden ist.

3

Wiedereinsetzung ist nur zu gewähren, wenn die versäumte Handlung nachgeholt wird und der Antragsteller darlegt, dass die Versäumung ohne eigenes Verschulden erfolgt ist; eigenes Verschulden schließt die Gewährung aus.

4

Ein Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO ist zu verwerfen, wenn die zugrundeliegende Revision unzulässig ist.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 23. März 1990

Rubrum

Bundesgerichtshof 1 StR 246/90

Beschluss in der Strafsache gegen Manuel KD (aus LO), dort geboren am █ 1967, wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 1990 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 23. März 1990 wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 19. Dezember 1989 ist zu Recht als unzulässig verworfen worden, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden war. In einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann das Schreiben des Angeklagten nicht umgedeutet werden, weil die versäumte Handlung, die Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte, heute nicht nachgeholt worden ist. Die Begründung der Revision, bis zu deren Nachholung die Frist für die Wiedereinsetzung noch nicht abgelaufen ist, ist nicht erkennbar. Übrigens ist auch nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten Wiedereinsetzung zustehen könnte; denn er hat die Begründungsfrist nicht ohne eigene Schuld versäumt.

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