Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzulässiger (Teil-)Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 246/88
- Datum
- 02.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Zeuge in strafbarer Weise an der angeklagten Tat beteiligt ist; die Unzulässigkeit erstreckt sich auf Aussagen, die mit dieser Tat zusammenhängen.
Bei Vorliegen tatidentischer früherer strafbarer Beteiligung des Zeugen schließt § 60 Nr. 2 StPO jede Vereidigung für diesbezügliche Angaben aus.
Kann das Revisionsgericht auf Grund des aus dem Urteil ersichtlichen Sachverhalts Tatidentität nicht verneinen und ist nicht auszuschließen, dass die Verurteilung auf dem Verfahrensverstoß beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Auch eine nur teilweise vorgenommene Vereidigung des Zeugen ist unzulässig und kann einen auf ihr beruhenden Verfahrensfehler begründen, wenn die eidliche Aussage für die Verurteilung von Bedeutung ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 246/88 in der Strafsache gegen ████ (geborene A.), aus W.), Ingeborg ████, geboren am ███ 1921 in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Gründe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 2. August 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 27. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision dringt mit der Rüge durch, die (Teil-)Vereidigung des Zeugen Hans-Jürgen ██████ sei gemäß § 60 Nr. 2 StPO unzulässig gewesen.
Das Landgericht hatte beschlossen: Der Zeuge H. J. ██████ ist zu vereidigen, soweit er „1. über die angeklagte Tat und seine damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten vernommen wurde ... 2. Der Zeuge bleibt gemäß § 60 Ziff. 2 StPO unvereidigt, als es um den fortgesetzten Erwerb von Heroin in kleineren Mengen von der Angeklagten von Ende 1986 bis Anfang 1987 geht; insoweit besteht Identität mit der angeklagten Tat.“
Entsprechend wurde verfahren.
Die zugelassene Anklage hatte der Angeklagten vorgeworfen, sie habe Anfang August 1987 in █████ 140 g Heroin gekauft und in die Bundesrepublik eingeschmuggelt, um es dort für 43.500 DM zu verkaufen. An dem Verkaufsgeschäft war der Zeuge ██████ als V-Person der Polizei beteiligt. Er hatte schon Ende 1986 bis Anfang 1987 von der Angeklagten Heroin in kleineren Mengen erworben, zu dieser Zeit noch im eigenen Interesse, ohne Verbindung zur Polizei.
Die Beteiligung an dem Rauschgiftgeschäft vom Juli/ August 1987 stand, wie das Landgericht richtig gesehen hat, einer Vereidigung des Zeugen ██████ nicht im Wege, weil diese Beteiligung nicht strafbar war (BGH NStZ 1982, 127). Strafbar war dagegen – wie die Strafkammer ebenfalls zutreffend erkannt hat – die Beteiligung des Zeugen an dem Handeltreiben der Angeklagten Ende 1986/Anfang 1987. Das hätte einer Vereidigung dann nicht im Wege gestanden, wenn es sich damals um eine andere – jetzt nicht angeklagte – Tat der Angeklagten gehandelt hätte. Dieser Meinung war das Landgericht aber nicht, vielmehr bejahte es Tatidentität zwischen diesen Verkaufsgeschäften der Angeklagten und ihrer späteren Tätigkeit im Zusammenhang mit Einfuhr und Handel der 140 g Heroin und unterließ deshalb, insoweit folgerichtig, die Vereidigung des Zeugen wegen Beteiligung an der angeklagten Tat im Sinne von § 60 Nr. 2 StPO.
War es aber zu dieser strafbaren Beteiligung des Zeugen an der angeklagten Tat gekommen, so schloss § 60 Nr. 2 StPO jede Vereidigung des Zeugen wegen einer mit dieser Tat zusammenhängenden Aussage aus, wobei ohne Belang war, dass die Beteiligung im Juli/August 1987 für sich gesehen straflos war; denn der Zeuge war – wenn auch durch andere Handlungen zu anderer Zeit – an der angeklagten Tat in strafbarer Weise beteiligt gewesen.
Der Generalbundesanwalt meint, das Landgericht habe zu Unrecht Tatidentität angenommen; in Wirklichkeit habe der Beschaffung der 140 g Heroin im Sommer 1987 ein neuer Entschluss der Angeklagten zugrundegelegen. Der Senat hält das nicht für ausgeschlossen, sieht sich aber auf Grund des ihm aus dem Urteil bekannten Sachverhalts nicht in der Lage, im Gegensatz zum Landgericht Identität zwischen der strafbaren Tätigkeit der Angeklagten Ende 1986/Anfang 1987 einerseits, ihrem strafbaren Wirken im Zusammenhang mit der Beschaffung und dem Absatz der 140 g Heroin andererseits zu verneinen.
Im Hinblick auf die Bedeutung der eidlichen Aussage des Zeugen ███████ kann ein Beruhen der Verurteilung auf dem Verfahrensverstoß nicht ausgeschlossen werden.
Für die (Teil-)Vereidigung der Zeugin Sabine ███████ gilt Gleiches.
Schauenburg Kuhn Ulsamer Foth Gerlach V.