Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung von Tat i.S. §264 StPO – Betrug und versuchte räuberische Erpressung als selbständige Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 246/82
Datum
06.07.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen Betrugs und versuchter räuberischer Erpressung ein. Zentral war, ob die vorangegangenen betrügerischen Handlungen und die spätere Erpressung eine einheitliche ‚Tat‘ i.S. §264 StPO bilden. Der BGH verneint dies, hebt die Betrugsverurteilungen wegen Verfahrensfehlers auf und stellt das Verfahren insoweit ein; die Verurteilungen wegen (versuchter schwerer) räuberischer Erpressung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere Handlungen gelten nur dann als eine Tat i.S. §264 StPO, wenn sie unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs wäre.

2

Eine bloße persönliche Verknüpfung, die Aufnahme in einen Gesamtplan oder das Dienen einer Handlung als Beweis für eine andere Handlung begründen keine unmittelbare innere Verknüpfung i.S. §264 StPO.

3

Erhebt sich erst nach einem gescheiterten Betrugsversuch eine neue Lage, aus der ein geänderter Vorsatz zu einer andersartigen, insbesondere gewalttätigen, Tat entsteht, liegt regelmäßig eine selbständige Tat vor.

4

Wurde ein vorangegangener Tatkomplex nicht in der Anklage erfasst und hätte er nur durch Nachtragsanklage (§266 StPO) einbezogen werden können, führt dieser Verfahrensfehler zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der betreffenden Tat nach §260 Abs.3 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 16. Dezember 1981

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 246/82

in der Strafsache gegen

1. █████████████████ geboren am ███████████ 1949 in ███████, █████, 2. den Eisenflechter Franz ███, dort geboren am ███████ 1947, beide zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ██████

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Dezember 1981 wird das Verfahren eingestellt, soweit sie wegen gemeinschaftlichen Betrugs verurteilt worden sind.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

II. Das genannte Urteil wird, soweit es die Angeklagten █████ und Gr. betrifft, im Schuld- und Strafausspruch geändert und neu gefasst:

Gründe

III. Der Angeklagte ███ wird unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,

der Angeklagte Gr. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

(Angewendete Vorschriften: bei ███: §§ 253, 255, 249 Abs. 1, 25 Abs. 2, 23 StGB; bei Gr.: §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2, 23 StGB).

IV. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

Im Übrigen tragen die Beschwerdeführer die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren (███) bzw. drei Jahren und sechs Monaten (Gr.) verurteilt und den Angeklagten █████ vom Vorwurf eines (weiteren) Betrugs freigesprochen. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie führen zur Einstellung des Verfahrens, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs verurteilt sind; im Übrigen haben sie keinen Erfolg.

I. Die unverändert zugelassene Anklage enthielt – abgesehen von dem nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung unbegründeten Vorwurf des Betrugs gegen den Angeklagten ███ – die Beschuldigung, die Angeklagten hätten in der Nacht vom 23. zum 24. Februar 1981 gemeinschaftlich versucht, den Zeugen ███████ durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Hergabe von 30.000,– DM zu nötigen, um sich zu Unrecht zu bereichern.

Im Verlauf der Hauptverhandlung ergab sich dann, dass der Angeklagte █████ bereits seit November 1980 versucht hatte, den Zeugen ███████ durch Täuschung zur Hergabe von 25.000,– DM zu bewegen, dass er diese Bemühungen ab Januar 1981 gemeinsam mit dem Angeklagten Gr. fortgesetzt hatte und es beiden schließlich durch weitere Täuschungen gelungen war, den Zeugen Anfang Februar 1981 zur Unterzeichnung eines Schuldscheins über 30.000,– DM zu bringen. Der Zeuge weigerte sich jedoch später, den zugesagten Betrag zu zahlen. Daraufhin beschlossen und begingen die „alkoholisch enthemmten“ Angeklagten in der Nacht zum 24. Februar 1981 die den Gegenstand der Anklage bildende Tat.

Nach der Auffassung des Landgerichts stellt das Gesamtgeschehen eine Tat im Sinne des § 264 StPO dar, da die Vorgänge vom 23./24. Februar 1981 sich „als logische Fortsetzung der vorausgegangenen, aber letztlich erfolglos gebliebenen Versuche“ darstellten, „endlich den im Schuldschein ‚verbrieften‘ Anspruch zu realisieren“, wenn auch angesichts „des plötzlichen Vorsatzwechsels in der Nacht vom 23./24. Februar 1981“ materiellrechtlich zwischen Betrug und Erpressungsversuch Tatmehrheit gegeben sei (UA S. 28).

Mit dieser Ansicht verkennt das Landgericht die Grenzen des Begriffs der „Tat“ im Sinne des § 264 StPO.

Mehrere Handlungen im Sinne von § 53 StGB sind nur dann als eine Tat im Sinne von § 264 StPO anzusehen, wenn sie unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, dass keine von ihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGHSt 13, 21, 25/26; 23, 141, 145/146; 23, 270, 273, jeweils m. w. N.; BGH, Urteile vom 10. Dezember 1974 – 5 StR 578/74 –, vom 27. April 1976 – 1 StR 90/76 –, vom 21. März 1978 – 1 StR 499/77 –, vom 14. Dezember 1978 – 1 StR 582/78 – und vom 25. November 1980 – 1 StR 508/80 –).

Die notwendige innere Verknüpfung muss sich unmittelbar aus den Handlungen oder Ereignissen ergeben; sie wird nicht schon dadurch geschaffen, dass ein persönlicher Zusammenhang besteht, dass der Täter die Straftaten in einen Gesamtplan aufgenommen hat oder dass eine Handlung zum Beweise der Täterschaft bei einer anderen oder zum besseren Verständnis dieser Tat dient (BGHSt 13, 21, 26; 23, 141, 146, jeweils m. w. N.).

Zwischen den betrügerischen Handlungen der Angeklagten und der versuchten räuberischen Erpressung besteht kein so enger innerer Zusammenhang, dass sie als eine einheitliche Tat angesehen werden könnten.

Beide Tatkomplexe sind aus sich heraus verständlich; ihre getrennte Würdigung ist ohne Weiteres möglich. Mit der Weigerung des Zeugen ███████, den von ihm unterzeichneten Schuldschein einzulösen, war das betrügerische Vorgehen der Angeklagten gescheitert. Der vom Landgericht (für Januar 1981) festgestellte Entschluss des Angeklagten █████, ███████ „gegebenenfalls unter Druck zu setzen“ (UA S. 10), ist mit der räuberischen Erpressung vom 24. Februar 1981 ebensowenig verknüpft wie die telefonische Drohung des Angeklagten █████ vom 21. Februar 1981, die Zahlungsunwilligkeit ███████ werde „ein Nachspiel“ haben (UA S. 12). Das Landgericht geht vielmehr davon aus, dass der Plan zu der räuberischen Erpressung erst in der Nacht vom 23. zum 24. Februar 1981 unter Alkoholeinfluss geboren wurde (UA S. 13); es bezeichnet diesen Entschluss an anderer Stelle (UA S. 28) ausdrücklich als „plötzlichen Vorsatzwechsel“. Die Angeklagten befanden sich nach der Weigerung des Zeugen ███████ in einer neuen Lage; der sich daraus ergebende neue Entschluss setzte einen Tathergang in Lauf, der sich von dem vorangegangenen Geschehen deutlich, insbesondere auch im Unrechtsgehalt, abhebt und damit bei natürlicher Betrachtungsweise eine selbständige Tat im prozessualen Sinne darstellt.

Das betrügerische Verhalten der Angeklagten hätte deshalb nur durch Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen werden können (§ 266 StPO). Das ist nicht geschehen. Dieser – auch von Amts wegen zu berücksichtigende – Fehler nötigt zur Einstellung des Verfahrens, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs verurteilt worden sind (§ 260 Abs. 3 StPO).

II. Soweit das Landgericht die Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt hat, sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Die von dem Angeklagten █████ erhobene Rüge, die Zeugen █████ und ███████ seien vor ihrer erneuten und ergänzenden Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht nochmals nach § 57 StPO belehrt worden, muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Revision nicht auf eine Verletzung des § 57 StPO gestützt werden kann (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 57 Rdn. 9; KK-Pelchen § 57 Rn. 7, jeweils m. w. N.). Einer Entscheidung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob von diesem Grundsatz im Einzelfall Ausnahmen zu machen sind (vgl. z. B. Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 57 Rdn. 5), bedarf es schon deshalb nicht, weil beide Zeugen jeweils einige Tage zuvor bei ihrer erstmaligen Vernehmung durch den Vorsitzenden ordnungsgemäß belehrt worden waren.

b) Die Rüge des Angeklagten █████, das Landgericht habe den Zeugen Dr. █████ nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt, ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.

c) Auch § 226 StPO ist nicht verletzt. Entgegen der Ansicht der Revision erfüllt die Justizassistentin zur Anstellung ██████ die Voraussetzungen des § 153 Abs. 2 GVG für eine Betrauung mit den Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

d) Die auf eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO gestützte Rüge des Angeklagten Gr. ist gegenstandslos, da das Verfahren hinsichtlich des Betrugs eingestellt ist.

2. Die Überprüfung der bestehenbleibenden Verurteilungen auf die Sachrügen hat Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen lassen. Die Feststellungen des Landgerichts tragen ihre Verurteilung wegen eines Verbrechens des Versuchs der gemeinschaftlichen (schweren) räuberischen Erpressung. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen zur Strafzumessung. Ein Fehler liegt insbesondere nicht darin, dass die Strafkammer sich bei der Verneinung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten Gr. nicht ausdrücklich mit der Tatsache auseinandergesetzt hat, dass die benutzte „Waffe“ möglicherweise nur eine Attrappe war. Sie hat diesen Umstand wenig später strafmildernd berücksichtigt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie ihn bei der erforderlichen Gesamtbewertung im Rahmen des § 250 Abs. 2 StGB, bei der naturgemäß auch die Höhe der erstrebten Beute und das massive Vorgehen zur Nachtzeit ins Gewicht fielen, nicht außer Betracht gelassen hat.

Allerdings war bei der Neufassung des Urteilstenors die Tatbezeichnung hinsichtlich des Angeklagten Gr. in „schwere räuberische Erpressung“ zu berichtigen; § 250 Abs. 1 StGB enthält echte Qualifikationen, keine Regelbeispiele für besonders schwere Fälle.

III. Da infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens die Einzelstrafen wegen Betrugs ersatzlos weggefallen sind und die Möglichkeit der Beeinflussung der jeweils verbleibenden Einzelstrafe wegen versuchter räuberischer Erpressung nach den Zumessungserwägungen des Tatgerichts ausgeschlossen werden kann, konnten diese Einzelstrafen aufrechterhalten werden. Zur Klarstellung ist der Urteilstenor im Schuld- und Strafausspruch neu gefasst worden.

IV. Für den Fall, dass das Verfahren in dem von der Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO erfassten Tatkomplex nicht nach § 154 StPO seine Erledigung finden, sondern fortgeführt werden sollte, bemerkt der Senat: Der von der Bundesanwaltschaft in der Revisionshauptverhandlung vertretenen Auffassung, das betrügerische Vorgehen der Angeklagten sei eine durch die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung mitbestrafte Vortat, kann nicht beigetreten werden. Der vollendete Betrug stellt gegenüber der versuchten räuberischen Erpressung ein arteigenes Unrecht dar; er hat nicht nur den Charakter eines Durchgangsdelikts, sondern hebt sich im Unrechtsgehalt deutlich von der nachfolgenden Tat ab (so im Ergebnis auch Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Auflage Rdn. 128 vor §§ 52 ff.).

HerdegenFothSchimansky
MaulGranderath
Revision: Abgrenzung von Tat i.S. §264 StPO – Betrug und versuchte räuberische Erpressung als selbständige Taten — Themis