Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Beihilfe/Schweigegeld)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 246/79
Datum
26.06.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf und gab Teilrevisionen gegen ein Urteil wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unterschiedlich statt. Bei einem Angeklagten wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; bei dem anderen blieb die Verurteilung bestehen, jedoch wurde die Steuerhehlerei aus dem Schuldspruch gestrichen. Wesentliche Gründe betreffen Beweiswürdigung, Verfahrensrügen und die Unzulässigkeit der Doppelverwertung von Schweigegeld als Strafzumessungsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zeugen dürfen über Mitteilungen Dritter über deren eigene Wahrnehmungen vernommen werden; der Beweiswert solcher Angaben obliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung.

2

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur dann formwirksam erhoben, wenn der Revisionsvortrag den beantragten Beweis und dessen Inhalt hinreichend konkret wiedergibt.

3

Die Annahme von Schweigegeld kann, wenn sie objektiv geeignet ist und vom Täter gewollt wurde, eine (psychische) Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln begründen.

4

Ein Umstand, der die strafbare Begehung selbst begründet (z. B. die Annahme von Schweigegeld als Beitrag zur Beihilfe), darf nicht zugleich im Rahmen der Strafzumessung ohne weitere Differenzierung als strafschärfender Umstand verwendet werden.

5

Das Gericht ist nicht verpflichtet, bei der Polizeiführung auf Erteilung einer Auskunftsgenehmigung zur Identität eines V-Mannes hinzuwirken, wenn solche Genehmigungen erfahrungsgemäß nicht zu erwarten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 246/79

in der Strafsache gegen

den ████████ █████ aus ████████, █ ██ geboren am ██ ██ 19[REDACTED] in B,

den Arbeiter █████ aus ████████, geboren am █████ 194[REDACTED] – Sachbezeichnung: ██ u.a. – wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Zipfel, Herdegen, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ████████ für den Angeklagten █████ ██████████████████ ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. September 1978, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der beide Angeklagte betreffende Schuldspruch wird dahin geändert, dass jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhehlerei entfällt.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten ████████ und █████ wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt, █████ zu einem Jahr sechs Monaten und ████████ zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der gegen █████ ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat den gegen beide Angeklagte erhobenen Schuldvorwurf der Steuerhehlerei gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Die Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte ████████ zugleich Verletzung des Verfahrensrechts. Die Revision des Angeklagten ████████ hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten █████ erweist sich in vollem Umfang als unbegründet.

1. Revision des Angeklagten █████

a) Verfahrensrügen

Die Rüge der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des namentlich nicht bekannten Scheinkäufers ist nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben. Die Revision gibt den Inhalt des Beweisantrags nicht wieder.

Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt, wenn sie nicht versucht hat, bei dem Dienstvorgesetzten der vernommenen Polizeibeamten auf die Genehmigung, den Namen des V-Mannes preiszugeben, hinzuwirken. Den Beamten wird erfahrungsgemäß insoweit keine Aussagegenehmigung erteilt.

Die Rüge, die observierenden Beamten hätten über die Bekundungen des Gewährsmannes nicht vernommen werden dürfen, ist unbegründet. Zeugen dürfen grundsätzlich über Mitteilungen, die ihnen eine andere Person von ihren eigenen Wahrnehmungen über eine Beweistatsache gemacht hat, vernommen werden (BGHSt 17, 382, 385; BGH VRS 16, 202, 205; BGH, Urteile vom 16. April 1975 – 2 StR 60/75 –, vom 5. Mai 1977 – 1 StR 678/76 – und vom 18. Juli 1978 – 1 StR 225/78 –). Welcher Beweiswert den Aussagen der „Zeugen vom Hörensagen“ zuerkannt werden kann, ist der freien Beweiswürdigung des Tatrichters vorbehalten. Im Übrigen hat das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten nicht allein auf die Bekundungen des Scheinkäufers gestützt. Ein Rechtsfehler ist hier nicht erkennbar.

b) Sachrügen

Die Annahme einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist rechtlich unbedenklich. Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden.

Die Revision des Angeklagten █████ ist daher – mit der Maßgabe der aus Ziff. III des Urteilssatzes ersichtlichen Beschränkung des Schuldspruchs nach § 154a Abs. 2 StPO – zu verwerfen.

2. Revision des Angeklagten ████████

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Pkw des Mitangeklagten █████ 15 kg Haschisch, das im Pkw versteckt war, ahnungslos von ████████ in die Bundesrepublik befördert. Erst nach seiner Rückkehr wurde der Angeklagte von Dritten informiert. Es kam zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen █████ und dem Beschwerdeführer, die damit endete, dass █████ dem Beschwerdeführer als Trostpflaster und Schweigegeld 10.000,– DM versprach, ███ den Schlüssel des Pkw, in dem sich noch das von ihm beförderte Haschisch befand, hinwarf, jedoch zugleich das Zahlungsversprechen annahm (UA S. 6, 13). In der Folgezeit hat der Angeklagte die versprochenen Schweigegelder teilweise auch erhalten.

In diesem Verhalten sieht die Strafkammer im Ergebnis zutreffend eine Förderung des Handeltreibens. Sie konnte jedenfalls aus der Annahme von Schweigegeld und der darin liegenden Selbstverstrickung des bisher nicht schuldhaft beteiligten Beschwerdeführers folgern, dass er in einer für █████ erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hat, seine anfängliche Verärgerung völlig überwunden zu haben und den Haschischhandel, etwa durch eine mögliche Anzeige, nicht stören zu wollen, und somit █████ in seiner Verkaufsabsicht bestärkt hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dies auch gewollt. Die Annahme einer (psychischen) Beihilfe ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Dagegen hält der Strafausspruch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat bei den Strafzumessungsgründen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich das Stillhalten bezahlen ließ. Da aber die Annahme des Schweigegeldes im vorliegenden Falle gerade die strafbare Beihilfe begründet, kann der gleiche Umstand nicht als Straferschwerungsgrund betrachtet werden.

Der Strafausspruch ist daher aufzuheben; die weitergehende Revision ist – auch hier mit der Maßgabe der Beschränkung des Schuldspruchs – zu verwerfen.

PikartZipfelNiepel
SchubathHerdegen
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