Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelnder Feststellungen zu § 183 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 246/67
Datum
11.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses und teilweise wegen Unzucht mit Kindern verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht wesentliche Merkmale des § 183 StGB (Wirkung auf einen Beobachter; innere Billigung der Wahrnehmbarkeit) nicht hinreichend festgestellt hatte. Mangels eindeutiger Feststellungen zur öffentlichen Begehung und zur Vorstellung über das Alter der Mädchen war eine sichere Schuldfeststellung nicht möglich. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum äußeren Tatbestand der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses gehört, dass mindestens ein Beobachter die unzüchtige Handlung wahrnimmt und daran Anstoß nimmt; der Tatrichter hat die Wirkung auf Beobachter im Urteil darzulegen.

2

Die innere Tatseite verlangt, dass der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, von unbestimmt welchen Dritten wahrgenommen zu werden und es zumindest eine Person sieht und daran Anstoß nimmt; hierzu sind ausdrückliche Feststellungen erforderlich.

3

Fehlen nachprüfbare Feststellungen zur äußeren oder inneren Tatseite einer sexuellen Straftat, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Zur Bestimmung des Schuldumfangs bei in Betracht kommender Unzucht mit Kindern muss der Tatrichter darlegen, wie viele der Beteiligten der Täter zumindest für unter das einschlägige Schutzalter fallend gehalten hat.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 26. Januar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Manfred Werner ██ aus █, geboren am ███, wegen unzüchtigen Verhaltens mit Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Seibert Bundesrichter als Vorsitzender, Dreher Bundesrichter, Kirchhof Bundesrichter, Loesdau Bundesrichter, Mai Bundesrichter, Pikart Bundesrichter, ████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 26. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in drei Fällen, teilweise in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, hat keinen Bestand, weil das Urteil die Merkmale des § 183 StGB (vgl. hier RGSt 68, 193; BGH JZ 1951, 339; BGH in LM StGB § 183 Nr. 5) nach der äußeren und inneren Tatseite nicht genügend dartut.

1. Zum äußeren Tatbestand dieses Vergehens gehört, dass mindestens ein Beobachter der unzüchtigen Handlung daran Anstoß nimmt. Ob das bei den vom Angeklagten begangenen unzüchtigen Handlungen der Fall war, kann dem Urteil nicht entnommen werden; denn der Tatrichter hat nur diese Handlungen selbst, aber nicht deren – freilich naheliegende – Wirkung festgestellt.

2. Die innere Tatseite der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses erfordert, dass der Täter mindestens die Möglichkeit billigend in Kauf nimmt, dass sein Treiben von anderen Personen, unbestimmt welchen und wie vielen, wahrgenommen werden kann und dass es wenigstens eine Person sieht und daran Anstoß nimmt (vgl. RGSt 51, 167).

Ob der Angeklagte diese Vorstellung hatte, hat das Landgericht ebenfalls nicht festgestellt. Auf diesen Gesichtspunkt hätte der Tatrichter hier eingehen müssen, zumal ihm nach dem Urteil zweifelhaft geblieben ist, ob der Angeklagte das – allerdings nicht nur auf die Verletzung des sittlichen Empfindens, sondern auf den Ausdruck der Missachtung gerichtete Bewusstsein hatte, durch sein unzüchtiges Verhalten „Mädchen in diesem Alter“ beleidigen zu können.

Diese Mängel zwingen dazu, das Urteil aufzuheben, und zwar wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs ganz.

Die neue Verhandlung gibt dem Angeklagten Gelegenheit, die nach der Verfahrensrüge vermisste weitere Aufklärung zu beantragen. Die Strafkammer wird ferner die öffentliche Begehung auch in den Fällen 1, 2 und 3 deutlicher als bisher darzulegen und, soweit Unzucht mit Kindern in Betracht kommt (vgl. BGHSt 1, 168; 16, 173; BGH NJW 1953, 710 Nr. 16), zur Bestimmung des Schuldumfangs festzustellen haben, wie viele der verleiteten Mädchen mindestens der Angeklagte für noch nicht 14 Jahre alt angesehen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalanwalts.LoesdauPikart
SeibertKirchhofMai
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