Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen gewaltsamen Beischlafs bestätigt, übrige Taten freigesprochen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 246/66
Datum
05.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Notzucht, Blutschande und Unzucht mit einem abhängigen Kind ein. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen des gewaltsamen Beischlafs, da der Täter das Wehren des 9‑jährigen Mädchens durch Aufliegen und Zuhalten erstickte. Alle übrigen in der Anklage enthaltenen Einzeltaten waren nicht nachgewiesen und werden freigesprochen. Die Untersuchungshaft wird anrechenbar berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Notzucht (§ 177 StGB) genügt Gewaltanwendung, die das Wehren des Opfers in entscheidender Weise erstickt oder unmöglich macht; dies gilt umso mehr, wenn das Opfer ein kleines, unerfahrenes Kind ist.

2

Sind in der Anklage mehrere Einzeltaten erhoben und hiervon nur einzelne nachgewiesen, sind die nicht erwiesenen Taten freizusprechen; unterbleibt dies, liegt eine Urteilslücke vor, die auch materielle Rechte verletzt.

3

Das Revisionsgericht kann eine vom Tatgericht unterlassene Freisprechung nachholen, um die Anklage zu erschöpfen und die Urteilslücke zu schließen.

4

Bei der Strafzumessung ist Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; hier wurde die Haft seit dem 6. April 1966 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 5. April 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 246/66

URTEIL

in der Strafsache gegen den Baggerführer Konrad ██ ███████████, ███ ████, Lkr. ███████, geboren am █████ in ██, Lkr. ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 5. April 1966 geändert:

Der Beschwerdeführer ist wegen Notzucht in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht mit einem abhängigen Kind – unter Anrechnung der Untersuchungshaft – zu drei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt; im Übrigen wird er freigesprochen.

Er trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; im Übrigen fallen die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. April 1966 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Die Revision des Angeklagten ist, von einem Nebenpunkt abgesehen, unbegründet.

Schuld- und Strafausspruch lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Annahme des Tatrichters, der Beschwerdeführer habe seine 9-jährige Stieftochter durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, wird von den Feststellungen getragen. Es ist zwar richtig, dass das Kind die Aufforderung, sich auf den Waldboden zu legen, befolgt und sich ohne Gegenwehr den Schlüpfer hat ausziehen lassen. Das tat es, wie die Revision selbst hervorhebt, weil es weder wusste noch ahnte, was der Angeklagte vorhatte. Als das Mädchen das jedoch bemerkte, wehrte es sich, so gut es konnte. Die Abwehrhandlungen erstickte der Angeklagte jedoch durch das Gewicht seines Körpers, mit dem er auf dem kleinen und dementsprechend schwachen Mädchen lag, und durch das Zuhalten des Mundes, wodurch er es am weiteren Schreien hinderte. Diese Gewalt, die der Beschwerdeführer zwar erst nach Vollendung (BGHSt 16, 175), aber vor Beendigung des später abgebrochenen Geschlechtsverkehrs anwendete, rechtfertigt die Verurteilung nach § 177 StGB, jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Opfer ein kleines unerfahrenes Kind ist.

Unzutreffend ist jedoch die Ansicht der Strafkammer, von dem Vorwurf, im Fortsetzungszusammenhang mit dieser Verfehlung weitere unzüchtige Handlungen an seiner Stieftochter begangen zu haben, brauche der Angeklagte nicht freigesprochen zu werden. Von den Einzeltaten, die dem Beschwerdeführer in der Anklage und in dem Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden waren, hat ihm allein der gewaltsame Beischlaf am 11. Juli 1965 nachgewiesen werden können. Es schieden also alle Einzelhandlungen bis auf diese eine aus. In solch einem Fall muss der Angeklagte wegen der nichterwiesenen Fälle freigesprochen werden, damit das Urteil die Anklage erschöpft (RGSt 57, 302, 304; BGH LM StGB § 174 Ziff. 1 Nr. 2 a. B.; BGH NJW 1951, 726 Nr. 27). Das hat das Landgericht nicht beachtet. Durch dieses Versehen ist nicht nur § 260 StPO, sondern auch das sachliche Recht verletzt worden. Der Senat schließt die Urteilslücke, indem er die unterlassene Freisprechung nachholt und die Kostenentscheidung ändert.

§ 358 Abs. 1 Satz 3 StPO gibt zu einer Anordnung nach § 47 und deshalb unbedeutende Teilergebnisse der formellen Folgen der Revision keinen Anlass.

LoesdauHübnerMai
SeibertDr. Pfeiffer
Revision: Verurteilung wegen gewaltsamen Beischlafs bestätigt, übrige Taten freigesprochen — Themis