Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Pflichtverteidigerbeiordnung nach §140 Abs.2 StPO erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 246/64
Datum
21.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die unterbliebene Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und berichtigt nur den Strafmaßsatz auf 7 Monate Gefängnis. Die Kammer hatte die Sach- und Rechtslage als nicht besonders schwierig beurteilt; eine Pflichtverteidigerbestellung war daher ausnahmsweise nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 140 Abs. 2 StPO verlangt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur, wenn die Sach- oder Rechtslage oder die Verteidigungsunfähigkeit des Beschuldigten besondere Schwierigkeiten begründen.

2

Die bloße Anklageerhebung vor einer großen Strafkammer oder die Zugehörigkeit der Tat zu einem größeren Zusammenhang rechtfertigt nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Annahme einer schwierigen Sach- oder Rechtslage.

3

Unterbliebene Beiordnung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht erkennbar die Sach- und Rechtslage als überschaubar erachtet und sich die Verurteilung entscheidend auch auf die Einlassung des Angeklagten stützen konnte.

4

Die unterschiedliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers für Mitangeklagte lässt die Verweigerung beim anderen Angeklagten nicht automatisch rechtsfehlerhaft erscheinen, sofern das Gericht eine begründete, bewusste Entscheidung getroffen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 21. Januar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Heribert L. ██ aus ██, ████, geboren am ███ in ███, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berner in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 1964 wird verworfen; jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht zu einer Gesamtgefängnisstrafe, sondern zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des vom Landgericht wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung verurteilten Angeklagten beanstandet nur einen angeblichen Mangel des Verfahrens, den sie darin findet, dass dem Angeklagten kein Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt wurde. Sie meint, die Anklageerhebung vor der großen Strafkammer und die Eröffnung des Verfahrens vor diesem Gericht rechtfertigten für sich allein schon den Schluss, dass sowohl Staatsanwaltschaft wie Strafkammer die Sach- und Rechtslage als schwierig beurteilt hätten.

Die Rüge ist unbegründet.

Zwar kann in Fällen, in denen der Angeklagte auf eine Tatsacheninstanz beschränkt ist, nur selten von der Bestellung eines Pflichtverteidigers abgesehen werden (BGHSt 6, 199; ferner zuletzt BGH, Urt. v. 15. Oktober 1963 – 1 StR 336/63 –). Doch war hier ersichtlich ein solcher Ausnahmefall gegeben.

Wie der Begründung des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, wies die Sach- und Rechtslage, soweit das Verfahren den Angeklagten betraf, keine besonderen Schwierigkeiten auf. Die vom Landgericht als eine fortgesetzte Tat angesehenen sechs Einzelfälle betrafen ähnlich gelagerte Vorgänge, die sich auf die Tätigkeit des Angeklagten als Provisionsvertreter bezogen und entweder die Schädigung von Kunden durch die Nichteinhaltung von Lieferversprechen und des Auftraggebers durch die Nichtablieferung eingenommener Gelder zum Gegenstand hatten. Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten noch einen weiteren Einzelfall zur Last, in dem das Landgericht ihn wegen Mangels am inneren Tatbestand nicht als überführt angesehen hat. In tatsächlicher Hinsicht konnte sich die Verurteilung wesentlich mit auf die eigene Einlassung des Angeklagten stützen.

Für die Anklageerhebung bei der Strafkammer war ersichtlich ausschlaggebend, dass die Tat des Angeklagten in einem sachlichen Zusammenhang mit der verhältnismäßig umfangreicheren, etwa 30 Einzelfälle umfassenden Tat seiner Ehefrau stand, gegen die bei Anklageerhebung schon ein Verfahren wegen Betrugs vor dem Landgericht anhängig war. Gerade der Umstand, dass der mitangeklagten, unter Einbeziehung der vorausgegangenen Verurteilung zur Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilten Ehefrau des Angeklagten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen beigeordnet wurde, lässt im Gegensatz zur Meinung der Revision erkennen, dass die Strafkammer den § 140 Abs. 2 StPO nicht übersehen und beim Angeklagten bewusst von einer Verteidigerbestellung abgesehen hat, weil sie dies hier ausnahmsweise nicht als geboten ansah. Das war, wie dargelegt, unter dem von der Revision ausdrücklich angeführten Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Dass andererseits die Schwere der Tat und die Persönlichkeit des Angeklagten die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten hätten, hat die Revision selbst nicht behauptet. Auf persönliches Ungeschick des Angeklagten hat der Verteidiger nur im Zusammenhang mit der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen; er hat jedoch keine bestimmte Behauptung dahin aufgestellt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung unfähig gewesen sei, sich in ausreichender Weise selbst zu verteidigen, und dass dies auch der Strafkammer, zumindest dem Vorsitzenden, erkennbar gewesen sei. Der Senat hatte deshalb keine Veranlassung, in dieser Richtung weitere Aufklärung zu suchen.

FischerSeibertMai
WillmsSanders
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