Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 246/60
- Datum
- 03.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet nicht zur Anordnung eines Sachverständigen, wenn keine Partei einen entsprechenden Antrag stellt und der Sachverhalt durch vorhandene Beweismittel geklärt erscheint.
Die Formulierung, ein bestimmter Beweis sei "nicht erbracht", führt nicht ohne Weiteres zu einer Beweislastumkehr, wenn das Gericht in der weiteren Begründung seine Überzeugung aus der Gesamtwürdigung darlegt.
Unterlassene oder fehlerhafte Belehrung über das Recht, den Eid zu verweigern, stellt einen strafmildernden Umstand dar; eine unrichtige Belehrung kann ebenfalls strafmindernd wirken.
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen, ob der Angeklagte die Unwahrheit aus Furcht vor einer (vermeintlichen) strafrechtlichen Verfolgung (z.B. wegen Ehebruchs oder Beleidigung) gesagt hat; hierzu bedarf es entsprechender Feststellungen durch das Gericht.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 3. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Chemigraphen Peter ████████████████████ ██, (Allgäu), geboren ███████████ 1921 in ██, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 3. März 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die Strafkammer hat die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der Angeklagte selbst und sein Verteidiger haben keinen Antrag auf Zuziehung eines Sachverständigen gestellt. Auch der Strafkammer brauchte sich nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob das Erinnerungsvermögen oder die Konzentrationsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt seiner Vernehmung als Zeuge gestört gewesen sei. Denn der von ihr auf Antrag des Verteidigers als sachverständiger Zeuge zugezogene behandelnde Arzt des Angeklagten hatte erklärt, dass der Angeklagte nach seiner Meinung zwar „sehr nervös“ und „ab und zu zerfahren“, nach seiner Erinnerung aber niemals bei ihm wegen nervöser Störungen in Behandlung gewesen sei. Nachdem dann noch der Zeuge Landgerichtsrat ██████ bekundet hatte, der Angeklagte sei bei seiner Vernehmung als Zeuge weder aufgeregt noch nervös erschienen, durfte die Strafkammer die Frage, ob der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge infolge Nervosität an mangelnder Konzentrationsfähigkeit gelitten habe, als geklärt ansehen.
II. Sachrüge
1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Strafkammer hat zwar im Anschluss an die Wiedergabe der Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. ███ ausgeführt, damit sei „nicht der Beweis erbracht“, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge an verminderter Konzentrationsfähigkeit gelitten habe. Damit hat sie aber nicht dem Angeklagten die Beweislast überbürdet. Dies ergibt sich deutlich aus den folgenden Ausführungen der Strafkammer, in denen sie unter Darlegung von Gründen ihre Überzeugung ausdrückt, dass der Angeklagte „ohne innere Erregungs- und Gedächtnislücke, die etwa auf mangelnde Konzentrationsfähigkeit zurückzuführen gewesen wären, seine Aussage gemacht hat“. Sie bezeichnet es weiter – am Ende desselben Absatzes – als erwiesen, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge nicht aufgeregt war.
b) Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte nach der Eidesbelehrung und, nachdem der Richter ihm die Eidesformel vorgesprochen hatte, erklärt, er wolle nur beeidigen, dass er mit Frau H. ██████████ „keine intimen Beziehungen, nämlich Geschlechtsverkehr, gehabt“ habe. Die Revision folgert daraus, der Angeklagte habe den Eid in der Überzeugung geleistet, dass er nur diesen Teil seiner Aussage beschwöre. Sie meint, die Strafkammer habe keine Feststellungen des Inhalts treffen können, dass der Angeklagte die ausgesprochene Beschränkung seiner Eidesleistung später wieder zurückgenommen habe.
Die Strafkammer hat allerdings die Bedeutung jener Erklärung des Angeklagten nicht ausdrücklich erörtert. Dies war aber nach dem Zusammenhang ihrer weiteren Feststellungen auch nicht erforderlich. Danach hat nämlich der Angeklagte den Eid nicht unmittelbar nach jener Erklärung abgelegt. Er wurde vielmehr erneut belehrt, und die Vernehmung wurde fortgesetzt. Dabei ergänzte und berichtigte der Angeklagte seine Aussagen. Insbesondere gestand er nunmehr u. a. zu, Frau H. ██████████ einmal geküsst und sich mit ihr in einem Lokal aufgehalten zu haben. Nach weiterer Belehrung, dass er nichts verschweigen dürfe, was zur Sache gehöre, hat er schließlich erklärt, seine korrigierte Aussage sei richtig und er habe ihr nichts hinzuzufügen. Auf diese Aussage hat er nach der Feststellung der Strafkammer den Eid geleistet.
Die Feststellung, auf diese Aussage habe er den Eid geleistet, kann, wenn man sie im Zusammenhang mit den vorausgegangenen Ausführungen betrachtet, nur so verstanden werden, dass der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer den Eid auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner zuletzt abgegebenen Erklärungen (einschließlich der vorausgegangenen Aussage, mit Frau ██████████ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben) abgelegt hat.
Die Ansicht der Revision, dass die Strafkammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine solche Feststellung nicht habe treffen können, ist ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung.
c) Die Nachprüfung des Urteils hat auch im Übrigen keinen den Schuldspruch berührenden Rechtsfehler ergeben.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
a) Dem Angeklagten stand, soweit er zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt war, auch das Recht zu, den Eid zu verweigern (RG JW 1901, 399 Nr. 14). Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob er über dieses Recht belehrt wurde. Die Pflicht zu einer solchen Belehrung ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt, sie wird jedoch mit Recht im Schrifttum heute und in der Praxis allgemein beachtet. Die Unterlassung der Belehrung wäre daher ein Strafmilderungsgrund (vgl. BGH 1 StR 394/59 vom 22. September 1959).
Erst recht wäre strafmildernd zu berücksichtigen, wenn der Angeklagte über das Recht, den Eid zu verweigern, unrichtig belehrt worden wäre. Diese Möglichkeit liegt nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nahe. Denn der Angeklagte wurde, nachdem er erklärt hatte, dass er den Eid teilweise verweigern wolle, „neuerlich belehrt“; den Inhalt dieser Belehrung gibt das Urteil aber nicht wieder. Doch hat der Angeklagte anschließend seine Aussagen nach Ergänzung und Berichtigung beschworen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass er irrtümlich dahingehend belehrt wurde, er sei zur Verweigerung des Eides nicht berechtigt. Das würde zwar den Schuldspruch nicht berühren, wäre aber ein Strafmilderungsgrund (vgl. BGHSt 8, 186; BGH NJW 1958, 1832 Nr. 11).
b) Die Strafkammer hat bei ihren Erwägungen zur Strafzumessung ausgeführt, dass die Aussage über die Beziehungen zu Frau H. ██████████ für den Angeklagten „belastend und peinlich“ sein musste; sie hat jedoch nicht ausdrücklich erörtert, ob er auch etwa deshalb die Unwahrheit gesagt hat, weil er die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abwenden wollte (§ 157 StGB). Dazu hätte der Sachverhalt Anlass geboten.
Die Strafkammer hat zwar nicht festgestellt, dass der Angeklagte mit Frau H. ██████████ die Ehe gebrochen hat. Das ist aber für die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Angeklagte, wenn er bei seiner Vernehmung als Zeuge in dem Ehescheidungsstreit den von der Strafkammer für nachgewiesen erachteten Sachverhalt eingeräumt hätte, sich nach seiner Vorstellung (RGSt 77, 219, 222) in den Verdacht des Ehebruchs gebracht und der Gefahr einer Strafverfolgung wegen dieses Vergehens ausgesetzt hätte (vgl. BGH 1 StR 103/52 vom 4. Juni 1952).
Der Angeklagte konnte gegebenenfalls auch eine Bestrafung wegen Beleidigung des Ehemannes der Frau H. ██████████ gefürchtet haben. Dass diese Gefahr tatsächlich bestand, ist ohne Bedeutung; für die Anwendbarkeit des § 157 StGB würde es genügen, wenn der Angeklagte an sie geglaubt und deshalb die Unwahrheit gesagt hätte.
Da der Angeklagte seine Schuld geleugnet hat, konnte er sich nicht auf einen Eidesnotstand berufen. Die Strafkammer hätte sich daher unabhängig von seinen eigenen Angaben eine Überzeugung darüber zu verschaffen, ob er sich bei seiner Vernehmung eine solche Gefahr gerichtlicher Bestrafung vorgestellt und, um sie von sich abzuwenden – wenn auch zugleich aus einem anderen Grunde –, die Unwahrheit gesagt und beschworen hat. Das hat die Strafkammer bisher unterlassen.
Seibert Peetz Werner pr.
| Fischer | |
| Hübner |