Treffer
BGH Urteil

Revision und Rückverweisung wegen mangelhafter Sachaufklärung bei Verkehrsunfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 246/53
Datum
06.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung durch einen Lkw-Unfall verurteilt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten Revision ein; das BGH hob das Urteil auf und verwies zurück. Maßgeblich war, dass das Landgericht unzureichend festgestellt hatte, in welchem Zustand die rechte Hinterfeder vor und unmittelbar nach dem Unfall war, sodass die Kausalität und Schuld nicht verlässlich geprüft werden konnten. Bei der neuen Verhandlung sind die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bestimmungen des JGG zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat seine Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO zu erfüllen und alle zum Beweisergebnis erheblichen Ermittlungs- und Sachverständigenmöglichkeiten auszuschöpfen, insbesondere bei behaupteten technischen Mängeln am Tatmittel.

2

Fehlen klare Feststellungen darüber, in welchem Zustand ein technisches Beweismittel vor oder während des Geschehens war, ist eine überprüfbare Beurteilung von Kausalität und Schuld durch das Revisionsgericht nicht möglich; dies führt zur Aufhebung des Urteils.

3

Bei widersprüchlichen oder lückenhaften Sachverständigengutachten darf das Gericht nicht aus eigener nicht belegter Sachkunde entscheidungserhebliche Tatsachen feststellen, sondern muss weitergehende Beweiserhebungen veranlassen.

4

Gesetzesänderungen, die nach Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft treten, sind in der neuen Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 7. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Werner █████ aus ██████████████████████, dort geboren ██████████████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 7. Februar 1953, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei fahrlässigen Körperverletzungen, begangen durch Verursachung eines Kraftwagenunfalles vor Vollendung seines 18. Lebensjahres, zu sechs Monaten Jugendgefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis ist ihm auf die Dauer von einem Jahr entzogen, der Führerschein eingezogen worden.

Staatsanwaltschaft und Angeklagter haben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, Revision eingelegt und Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts, der Angeklagte auch des sachlichen Rechts gerügt.

Revision der Staatsanwaltschaft.

I. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist begründet. Das Landgericht hat nicht in klar erkennbarer Weise festgestellt, in welchem Zustand sich der vom Angeklagten gesteuerte Lastkraftwagen nach und unmittelbar vor dem Unfall befunden hat. Insbesondere fehlt es an Klarstellung, welcher Art die Beschädigung der rechten Hinterachsenfeder gewesen ist. Die Strafkammer hat sich mit der Tatsache abgefunden, dass die beschädigten Fahrzeugteile von keinem der vier vernommenen Sachverständigen auseinandergenommen und genau untersucht worden sind. Sie hat schließlich unterstellt, dass entsprechend der Behauptung des Angeklagten schon vor dem Unfall ein Federbruch entstanden war, hält aber die Ursächlichkeit eines Federbruchs für den Unfall für ausgeschlossen. Sie war aber zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, alle Beweismittel auszuschöpfen. Würde sich ergeben haben, dass die Verteidigung des Angeklagten, der Unfall sei durch ihm unerkennbare technische Mängel des Fahrzeugs verursacht worden, widerlegt werden kann, so wäre sein Verschulden größer, als wenn ein solcher Fehler zwar nicht die ausschließliche Unfallursache gewesen wäre, aber doch selbst angesichts unvorsichtiger Fahrweise des Angeklagten zum Unfall beigetragen hätte. Auf der mangelnden Aufklärung, die durch Beauftragung der Sachverständigen mit weiteren Ermittlungen möglicherweise herbeigeführt werden kann, kann also das Urteil sowohl hinsichtlich einer zu milden Beurteilung des Angeklagten als auch zu seinen Ungunsten beruhen. Denn wenn in der Tat schon vor dem Unfall ein Federbruch eingetreten war und während der Fahrt des schwer beladenen Wagens die angebrochene Feder soweit nachgegeben haben sollte, dass sie keinerlei Tragkraft mehr besaß, wäre es möglicherweise nicht auszuschließen, dass der Kipprahmen soweit nachgab, dass er ein Hinterrad blockierte.

Hiernach ist das angefochtene Urteil auf die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

Revision des Angeklagten

II. Auch der Revision des Angeklagten ist auf Grund der erhobenen Sachrüge stattzugeben. Wie zur Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft dargelegt worden ist, entbehrt die Sachdarstellung des Landgerichts der erforderlichen Klarheit, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Schlussfolgerung, der Unfall sei ohne die schuldhafte Fahrweise des Angeklagten nicht möglich gewesen, gerechtfertigt ist. Bei dem Fehlen einer klaren Feststellung, ob und in welcher Weise die rechte Hinterfeder des Lastkraftwagens vor dem Unfall beschädigt gewesen ist, geht das Landgericht möglicherweise von falschen Voraussetzungen aus, wenn es auf Grund der einander zum Teil widersprechenden und jedenfalls in einem wichtigen Punkte lückenhaften Sachverständigengutachten genügende eigene Sachkunde zur Beurteilung der Unfallursache erworben zu haben glaubt. Die unklare Feststellung des Sachverhalts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge des Angeklagten, ohne dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf.

III. Seit Erlass des angefochtenen Urteils ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten, dessen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 20 ff. JGG und hinsichtlich der Kosten gemäß § 74 JGG, bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten sein werden.

Die Zurückverweisung der Sache erfolgt gemäß § 354 Abs. 2 StPO, § 40 JGG an das Jugendschöffengericht.

MantelGlanzmannDr. Jagusch
EngelsDr. Schalscha
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